Bild: Mitarbeiter im Anzug steht in einer Lagerhalle

Schaden und Entschädigung 

Wichtiges im Schadenfall

Was ist zu tun, wenn ein Schaden droht?

Das abgesicherte Risiko des Zahlungsausfalles droht sich zu realisieren, wenn Ihr Auslandsschuldner Zahlungsschwierigkeiten hat und Ihre Rechnung offen bleibt. Für eine reibungslose Schadesabwicklung ist es empfehlenswert, uns frühzeitig zu kontaktieren. 

Wir beraten Sie gerne und stimmen mit Ihnen die erforderlichen Schritte ab.

Keine Sorge – Wir begleiten Sie bei jedem Schritt.

Wenn ein Schaden droht, verringert oder vermieden werden soll, sprechen Sie mit uns oder schreiben eine E-Mail:
Gefahrerhöhende Umstände melden

Umstände, die den Forderungsausfall wahrscheinlich werden lassen (z. B. Zahlungsverzug, das Ersuchen um Prolongation sowie die Verschlechterung der Vermögenslage) melden Sie uns bitte unverzüglich schriftlich. Teilen Sie uns bitte zudem mit, welche Schritte Sie zur Beitreibung Ihrer Ansprüche bereits unternommen haben bzw. veranlassen werden. 

Zustimmung für die Weiterbelieferung beantragen

Beabsichtigen Sie trotz gefahrerhöhender Umstände weitere Versendungen an den Auslandsschuldner vorzunehmen, benötigen Sie die vorherige schriftliche Zustimmung des Bundes. 

So minimieren Sie Schäden

Veranlassen Sie alle geeigneten Maßnahmen, um einen Schaden zu vermeiden bzw. den Schaden gering zu halten. Gehen Sie dabei nach dem Prinzip der kaufmännischen Sorgfaltspflicht vor. 

Rückzahlung mit neuen Fälligkeiten?

Wenn Sie einen Entschädigungsantrag stellen, führt dies zur Sperre der Deckung. Möchten Sie zwecks Schadenvermeidung mit Ihrem ausländischen Kunden alternativ eine Rückzahlungsregelung mit Begründung neuer Fälligkeiten (Prolongation) vereinbaren, bedarf diese i. d. R. der Zustimmung des Bundes.

Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie uns an – Wir sind für Sie da.
Dr. Ullrich Ehrenberg
Schaden - Sonderdeckungen, Projektfinanzierungen und Fabrikationsrisikodeckungen
Nicola Kruse
Schaden - Wirtschaftlicher Schaden
Birgitt Lauryn
Schaden - Regress
Dr. Regina Testorf
Senior Advisor Claims
Folko Wohlang
Schaden - Restrukturierungen
Infografik: Voraussetzungen für einen Schadenantrag

Voraussetzungen für einen Schadenantrag

Kommt es zu einem Schaden, können Sie einen Entschädigungsantrag stellen. Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung des Bundes sind:

  • Deckungsschutz ist vorhanden
  • Ausfall der Forderung /ggf. der Sicherheit
  • Nachweis einer rechtsbeständigen Forderung
  • Nachweis des Eintritts eines Garantiefalls
  • Erfüllung der Ihnen obliegenden (Mitwirkungs-) Pflichten

Sprechen Sie unsere Mitarbeiter bei Fragen gerne an, damit eine zügige Regulierung Ihres Forderungsausfalls erfolgen kann.

Welche Garantiefälle gibt es?

Wirtschaftlicher Schaden

Bei einem wirtschaftlichen Schaden liegt der Grund für die Nichtzahlung in der Sphäre des ausländischen Kunden, z.B. durch:

  • Insolvenztatbestände wie Konkurs, amtlicher oder außeramtlicher Vergleich, erfolglose Zwangsvollstreckung
  • Zahlungsverzug von über 6 Monaten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und Lieferantenkrediten, von 1 Monat bei Finanzkrediten ("Protracted Default")

 

Mit Auszahlung der Entschädigung geht die Forderung in Höhe des entschädigten Anteils auf den Bund über. Der Exporteur ist verpflichtet, die Rechtsverfolgung der Forderung nach Weisung des Bundes fortzuführen. Nach vorheriger Zustimmung beteiligt sich der Bund anteilig an den dafür entstehenden Kosten. Bei der Auswahl der mit der Rechtsverfolgung zu beauftragenden Institutionen stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.

Politischer Schaden

Bei einem politischen Schaden liegt der Grund für die Nichtzahlung in der Sphäre des Landes, in dem der ausländische Kunde seinen Geschäftssitz hat, z.B.

  • Allgemeine gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen (z. B. Zahlungsverbot, Moratorium, Umschuldungen)
  • Kriegerische Ereignisse, Aufruhr oder Revolution im Schuldnerland
  • Nichtkonvertierung, Nichttransfer im Ausland eingezahlter Beträge

 

Ein politischer Schaden tritt ein, wenn der Bund das für den Forderungsausfall verantwortliche politische Ereignis für das betreffende Land anerkennt. Meistens sind gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen der Auslöser für den Schaden. In solchen Fällen kann es länger dauern, bis es zu einer Anerkennung als politischer Schaden kommt. Bis dahin wird der Fall als wirtschaftlicher Schaden behandelt.  

FAQs zu Schaden und Entschädigung

Wann ist es ratsam, einen Entschädigungsantrag zu stellen ?

Grundsätzlich kann ein Entschädigungsantrag nach Ablauf der Karenzfrist gestellt werden. Als Karenzfrist wird der Zeitraum zwischen Fälligkeit der Forderung und dem Eintritt des Schadentatbestandes bezeichnet. Dieser ist abhängig vom jeweils einschlägigen Garantiefall und der vorliegenden Deckungsart. So tritt bei einer Lieferantenkreditdeckung oder Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung der am häufigsten vorliegende Schadentatbestand, der Nichtzahlungsfall ("Protracted Default"), ein, wenn die Forderung auch 6 Monate nach ihrer Fälligkeit nicht erfüllt worden ist. Bei Finanzkreditdeckungen gilt der Nichtzahlungstatbestand dagegen schon nach einem Monat als eingetreten. Zu berücksichtigen ist, dass ein Schadenantrag zu Konsequenzen bei bestehenden und zu deckenden Geschäften für den ausländischen Kunden führen kann. Basiert die Uneinbringlichkeit auf einer Insolvenz des Auslandsschuldners oder wurde ein amtlicher bzw. Gläubiger-übergreifender außeramtlicher Vergleich geschlossen, tritt der Garantiefall bereits mit Verfahrenseröffnung bzw. Zustimmungserteilung ein. Gleichwohl kann die Entschädigung nicht vor Fälligkeit der Forderung vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für eine erfolglos durchgeführte Zwangsvollstreckung oder eine durch Auskunftei bzw. Handelskammer nachgewiesene Zahlungseinstellung.

Wie wird eine Entschädigung beantragt?

Als Exporteur sind Sie gehalten, das von der Euler Hermes Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellte Formular "Antrag auf Entschädigung" zu verwenden. Dieses gibt Ihnen Hilfestellung bei der Darstellung des dem Entschädigungsverfahren zugrunde liegenden Geschäfts sowie umfassende Hinweise auf die für die Schadenprüfung einzureichenden Unterlagen. Das Entschädigungsantragsformular ist erhältlich bei der Euler Hermes Aktiengesellschaft, Geschäftsbereich Exportkreditgarantien des Bundes, bei allen Beratungsstellen vor Ort oder als Download abrufbar. Bei Finanzkreditdeckungen, politischen Garantiefällen sowie bei Deckungen auf öffentliche Schuldner erfolgt die Antragstellung hingegen formlos.

Welche Unterlagen sind dem Entschädigungsantrag beizufügen?

Mit dem Entschädigungsantrag sind folgende Unterlagen - soweit zutreffend - einzureichen: 

Bei einer Lieferantenkreditdeckung bzw. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung:

  • Ausfuhrvertrag und/oder Auftrag/Auftragsbestätigung,
  • ggf. Nachweis über die wirksame Bestellung von Sicherheiten
  • bankseitige Bestätigung über die Gutschrift der dokumentierten Anzahlung,- Transportdokumente,
  • Rechnungen der uneinbringlichen Forderungen,- Kundenkonto beginnend 6 Monate vor Rechnungsdatum der ältesten uneinbringlichen Forderung,
  • Belege über An- und Teilzahlungen,
  • Mahn- /Inkassokorrespondenz,
  • Unterlagen über die Inanspruchnahme ggf. bestehender persönlicher Sicherheiten.

Sofern für den Nachweis des Garantiefalles erforderlich:

  • Dokumente über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
    Dokumente über die Eröffnung eines amtlichen Vergleichs,
    Dokumente über den Abschluss eines außeramtlichen Vergleichs,
    der Nachweis einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung.

 

Bei einer Finanzkreditdeckung:

  • Kreditvertrag,
  • ggf. Nachweis über die wirksame Bestellung von Sicherheiten,
  • bankseitiger Nachweis über den Eingang der Anzahlung beim Exporteur,
  • Bestätigung über das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen für den Finanzkredit,
    Mahnkorrespondenz,
  • ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis des Garantiefalls,
  • Unterlagen über die Inanspruchnahme ggf. bestehender persönlicher Sicherheiten,
  • Zins- und Tilgungsplan.


 Bei einer Fabrikationsrisikodeckung:

  • Ausfuhrvertrag,
  • ggf. Nachweis über die wirksame Bestellung von Sicherheiten,
  • bankseitiger Nachweis über den Eingang der Anzahlung vor Fertigungsbeginn,
  • schadenrelevante Korrespondenz mit dem ausländischen Abnehmer,
  • ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis des Garantiefalls, z.B. Lossagung vom Vertrag,
  • zunächst grobe Aufstellung über die bislang entstandenen Selbstkosten.


Nach Anerkennung des Schadenfalls dem Grunde nach, hat der Gewährleistungsnehmer ein von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen erstelltes Selbstkostengutachten, basierend auf den Leitsätzen für die Preisermittlung von Selbstkosten (LSP), einzureichen.