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Politischer Schaden
Der politische Schaden tritt ein, wenn das politische Ereignis im Schuldnerland, das den Schadentatbestand begründen soll, durch die zuständigen Ministerien des Bundes auch als solches anerkannt wird.
Die Anerkennung kann kurzfristig erfolgen, wenn es sich etwa um kriegerische Ereignisse oder um ein Zahlungsmoratorium handelt. Vielfach wird eine gesetzgeberische oder behördliche Maßnahme jedoch durch Devisenmangel des Schuldnerlandes ausgelöst, welcher sich im Laufe der Zeit erst nach und nach aufbaut. Dann kann es durchaus länger dauern, bis es zu einer Anerkennung des politischen Schadenfalls kommt. Die Zahlungsausfälle sind bis dahin nach dem Nichtzahlungsfall/Protracted Default (wirtschaftlicher Schaden) zu entschädigen.
Politisch begründete Zahlungsausfälle werden in der Regel früher oder später im Rahmen einer Umschuldungsvereinbarung der Bundesregierung mit dem Schuldnerland geregelt (bilaterales Umschuldungsabkommen), die auf Basis einer Rahmenvereinbarung der im Pariser Club zusammengeschlossenen Gläubigerländer (multilaterales Umschuldungsabkommen) vereinbart wird. Spätestens mit Abschluss eines multilateralen Umschuldungsabkommens kommt es für diese Fälle zur Anerkennung des politischen Schadentatbestands. Forderungen, die für die Regelung im Rahmen einer Umschuldung vorgesehen sind, werden bis zum Abschluss des bilateralen Abkommens und ihrer Anerkennung durch das Schuldnerland weiterhin auf Antrag im Einzelverfahren entschädigt.
Ansprechpartner zum Thema politischer Schaden sind (Telefonnummer 040 / 8834 - und die Durchwahlnummer):
für die Entschädigung im Einzelverfahren und Umschuldungsfragen:
Andrea Baumgarten - 9210 oder Birgit Lauryn - 9201

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