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Stand: 22.12.2011 weiterempfehlen | drucken

Exportgeschäfte absichern als Bank

Verbriefungsgarantie


AKTUELL: Juli 2011

Zum 1. Juli 2011 bietet die Bundesregierung eine deutlich verbesserte Verbriefungsgarantie an, die für Investoren und Refinanzierer noch attraktiver sein wird. Verbesserungen ergeben sich daraus, dass

  • der Refinanzierer jetzt einen eigenständigen Rechtsanspruch erhält,
  • der Anspruch aus der Verbriefungsgarantie klar formuliert ist,
  • keine Bezugnahme auf die Allgemeinen Bedingungen für Finanzkreditdeckungen erfolgt,
  • die Wirksamkeit der Verbriefungsgarantie nicht durch mögliche Rechtsmängel bei der Abtretung der Finanzkreditforderung beeinträchtigt wird.

Neu ist im Übrigen folgendes:

  • Für den Refinanzierer nicht relevante Rahmenbedingungen der Garantiebereitstellung wurden in einen Garantiebereitstellungsvertrag separiert.
  • Die Freistellungsverpflichtung des Deckungsnehmers erhält eine klarere Fassung.

Siehe auch AGA-Report Nr. 205

Kurzbeschreibung

Die Verbriefungsgarantie bietet Banken, für die der Bund bereits eine Finanzkreditdeckung übernommen hat, eine kostengünstige Lösung, um sich am Kapitalmarkt über ein zwischengeschaltetes Unternehmen oder bei einem Realkreditinstitut zu refinanzieren.

Zielgruppe

  • als Deckungsnehmer
    • Deutsche Kreditinstitute
    • In Deutschland ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Banken
    • Ausländische Banken (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • als Begünstigter (Refinanzierer)
    • deutsches oder ausländisches Kreditinstitut
    • Sonstiger Refinanzierer (z.B. Zweckgesellschaften) unter bestimmten Voraussetzungen

Zahlungsziel der abgesicherten Geschäfte

Abhängig von der zugrunde liegenden Finanzkreditdeckung (im Regelfall mittel-/langfristig)

Besonderheiten

Zu Gunsten des refinanzierenden Unternehmens, das die bundesgedeckte Darlehensforderung ankauft, verzichtet der Bund auf

  • die Wartefristen (Entschädigung auf erstes Anfordern)
  • die Selbstbeteiligung (Entschädigung von 100 % der gedeckten Forderung)
  • die Einwendungen/Einreden aus den Allgemeinen Bedingungen (unbedingter, garantiegleicher Anspruch auf Entschädigung)

Der Antrag wird zusätzlich zu einer Finanzkreditdeckung gestellt (auch nachträglich möglich).

Aus Sicht des Begünstigten handelt es sich um eine 100%-Garantie auf erstes Anfordern; zwischen dem Bund und der finanzierenden Bank gelten die Konditionen der Finanzkreditdeckung.

Prämie

  • Laufzeitabhängige Einmalprämie als bestimmter Prozentsatz des abgetretenen Kapitalbetrages; im Regelfall keine Bearbeitungsgebühren (Ausnahme: Verbriefungsgarantie wird erst nach Übernahme der Finanzkreditdeckung beantragt).
  • Die Detailberechnung ist über ein Rechentool möglich

Selbstbeteilung

Keine für den Begünstigten (Refinanzierer)

Beratung

Frau Gertrud Jacobshagen: +49 (0) 40 / 88 34 - 91 62
E-Mail: info(at)exportkreditgarantien.de

Downloads

NEU (siehe auch AGA-Report Nr. 205):

Produktinformation Verbriefungsgarantie (194 KB) englische Fassung (213 KB)

Standardvertrag Verbriefungsgarantie (19,7 KB) Englische Fassung (16,8 KB)
Standardvertrag (Refinanzierung im eigenen Pfandbriefgeschäft) Verbriefungsgarantie (20,3 KB) Englische Fassung (17,8 KB)

Standardtext Garantiebereitstellungsvertrag zur Verbriefungsgarantie (32,3 KB) Englische Fassung (71,2 KB)
Standardtext Garantiebereitstellungsvertrag (Refinanzierung im eigenen Pfandbriefgeschäft) zur Verbriefungsgarantie (31,2 KB) Englische Fassung (70,7 KB)

Antrag Verbriefungsgarantie (121 KB)
Antrag Verbriefungsgarantie (263 KB)

 

Diese Formulare können noch bis 31.März 2012 auf Weiteres verwendet werden. Einfacher geht es mit dem neuen dynamischen Bankenantrag.

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