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FAQ - Fragen und Antworten zur Umweltprüfung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Umweltprüfung bei
den Hermesdeckungen finden Sie auf dieser Seite. Leicht verständliche Informationen stehen darüber hinaus
in einem Heft der Reihe Hermesdeckungen spezial:
Regelungen
der OECD Common Approaches für die Umweltprüfung von gedeckten
Exportgeschäften (449 KB).
Was sind die Common Approaches?
Die Common Approaches (CA) sind ein verbindliches Regelwerk der OECD zur Klassifizierung von Umweltauswirkungen durch Exportgeschäfte. Dafür werden alle Anträge auf Exportkreditgarantien für Projekte und projektbezogene Lieferungen und Leistungen mit einer Kreditlaufzeit von mehr als zwei Jahren und einem Auftragswert größer 15 Mio. EUR besonders geprüft. Die letzte Fassung der so genannten "Revised Council Recommendation on common approaches on the environment and officially supported export credits" datiert vom 12. Juni 2007.
Wie werden Exportgeschäfte klassifiziert?
In einer Vorprüfung, dem so genannten Screening, werden alle Anträge auf Exportkreditgarantien, die in den Anwendungsbereich der CA fallen, nach den potenziellen Umweltauswirkungen des jeweiligen Projektes einer der Kategorien A, B oder C zugeordnet. Unter Umweltauswirkungen sind nicht nur ökologische, sondern auch soziale Auswirkungen zu verstehen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Projekt mit Umsiedlungen verbunden ist oder Kulturgüter betroffen sein können. Die Klassifizierung betrachtet in der Regel nicht allein die deutsche Lieferung, sondern das gesamte Projekt.
Was steckt hinter den Kategorien A, B und C?
Die Einstufung in Kategorie A bedeutet, dass die Projekte voraussichtlich starke ökologische, soziale oder entwicklungspolitische Auswirkungen haben werden. Ausgesprochen negativ bewertet werden die Auswirkungen, wenn sie nicht lokal begrenzt und/oder unumkehrbar erscheinen. Eine beispielhafte Liste von Projekten, die der Kategorie A zugeordnet werden kann, findet sich in der Anlage 1 der CA.
Für Projekte der Kategorie B sind die erwarteten negativen Auswirkungen weniger gravierend, d. h. die Auswirkungen sind in der Regel lokal begrenzt und es besteht die Möglichkeit der Minderung und Umkehrbarkeit. In die Kategorie C fallen alle Projekte, die keine oder nur sehr geringe negative Umweltauswirkungen haben.
Während Projekte der Kategorien A und B einer vertieften Umweltprüfung (Review) unterliegen, werden Projekte der Kategorie C lediglich zu statistischen Zwecken erfasst und bedürfen keiner weiteren Prüfung.
Welche Standards werden bei der Prüfung zugrunde gelegt?
Prinzipiell müssen alle Projekte den Umweltstandards des Bestellerlands entsprechen. Darüber hinaus erfolgt bei der vertieften Umweltprüfung ein Abgleich mit internationalen Standards.
In den CA haben sich die OECD-Mitgliedsländer vereinbart, dass dieser Abgleich regelmäßig mit den Standards der Weltbank erfolgt.
Sobald finanzierende Banken gemäß den Equator Principles arbeiten und die IFC-Standards anwenden, gelten diese für das gesamte Projekt. Hierdurch wird ein Nebeneinander unterschiedlicher Standards innerhalb eines Projekts vermieden.
Wie erfolgt die Klassifizierung und Umweltprüfung?
Die Projekte werden grundsätzlich in einer Einzelfallprüfung in die Kategorien eingeordnet. Auch die vertiefte Umweltprüfung betrachtet jedes Projekt individuell. Über die erforderliche Fachkompetenz, auch in technischer Hinsicht, verfügen die Mitarbeiter des Department Sustainability.
Welche Unterlagen sind für die Umweltprüfung erforderlich?
Die Prüfung bei Kategorie A-Projekten sieht eine erhebliche Detailtiefe vor. Deshalb sollten zusammen mit dem Antrag bestimmte, international vorgeschriebene, Unterlagen eingereicht werden. Hierzu gehören:
- Umweltstudie oder Environmental Impact Assessment (EIA), möglichst von einem unabhängigen Gutachter erstellt.
- Bei notwendigen Umsiedlungen: ein Umsiedlungsplan (Resettlement Action Plan oder Resettlement Implementation Plan)
- Projektmemorandum mit Beschreibung des Projektgebietes, vorliegende Genehmigungen, beachtete Standards, Emissionen der Anlagen etc.
- Freiwillig kann zusätzlich der sektorunabhängige Fragebogen (Link) eingereicht werden. Damit wird das Prüfverfahren erleichtert.
- sonstige Studien, Berichte etc. zu den relevanten Aspekten des Projektes.
Projekte der Kategorie B werden nicht so intensiv geprüft. Dennoch ist es sinnvoll, die obengenannten Unterlagen ebenfalls einzureichen.
Was ist bei Lieferungen an bestehende Anlagen zu beachten?
Die Common Approaches sehen bei Anträgen zu bestehenden Anlagen, die zu keiner wesentlichen Veränderung in der Leistung oder der Funktion der Anlage führen, eine gesonderte Vorgehensweise bei der Umweltprüfung vor. Eine Klassifizierung ist nicht erforderlich. Solange durch die Modernisierung die Kapazität nicht erheblich erweitert, die Produktpalette erheblich ausgebaut oder neue Prozesse etabliert werden, ist von Lieferungen die Rede.
Was gilt für Geschäfte mit kurzfristigen Kreditlaufzeiten?
Geschäfte mit einem Auftragswert über 15 Mio. Euro, aber einer Kreditlaufzeit von weniger als 2 Jahren unterliegen im Regelfall keiner Umweltprüfung. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn bestimmte besonders sensible Sektoren betroffen sind, kann eine Prüfung dennoch erforderlich werden.
Werden Umweltprüfungen auch bei Geschäften unter 15 Mio. Euro durchgeführt?
Die Umweltprüfung der CA betrachtet immer das gesamte Projekt. Deshalb werden alle Anträge für dasselbe Projekt, auch wenn sie von verschiedenen Exporteuren gestellt werden, kumuliert. Es besteht die Verpflichtung, bei einem kumulierten Wert von über 15 Mio. Euro das Projekt nach den Vorgaben der CA zu prüfen. Dazu gehören sämtliche Teilaufträge, auch wenn diese jeweils einen Wert von unter 15 Mio. Euro haben.
Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn Projekte in oder in der Nähe einer "sensitive area" geplant werden. Diese unterliegen grundsätzlich der Umweltprüfung für Projekte der Kategorie A.
Konkrete Anhaltspunkte für besondere Umweltauswirkungen können bei kleineren Projekten zu einer Umweltprüfung führen. Ob eine Ausnahme vorliegt, ergibt eine Einzelfallkontrolle.
Warum bezieht sich die Umweltprüfung nicht ausschließlich auf die Lieferung?
Grundsätzlich ist nach den CA das belieferte (Gesamt)projekt Gegenstand der Prüfung. In jedem Fall bezieht sich die Umweltprüfung auf die kleinstmögliche eigenständige Produktionseinheit, die mit der deutschen Lieferung verbundenen ist (z.B. bei einem Stahlwerkskomplex die Metallerzeugung, das Warmwalzwerk oder das Kaltwalzwerk).
Die Notwendigkeit, angegliederte Anlagen in die Prüfung einzubeziehen, kann von folgenden Faktoren abhängen (vor allem wenn sie kumulativ auftreten):
- Die angegliederte Anlage / das angegliederte Vorhaben wird allein für das eigentliche Projekt errichtet/genutzt;
- Das Projekt ist von der angegliederten Anlage abhängig;
- Die angegliederte Anlage selbst ist als erhöhtes Risiko bekannt, z.B. durch Proteste der Anwohner.
Was tue ich, wenn ich keine Informationen über das Gesamtprojekt bekomme?
In der Regel sind die Besteller im Rahmen der Finanzierung des Projektes zu Auskünften auch zu dem Gesamtprojekt bereit. Da nicht nur die CA für alle OECD-Staaten eine Prüfung des Gesamtprojektes vorsehen, sondern auch zunehmend Banken eine gleichwertige Prüfung für von ihnen finanzierte Geschäfte vornehmen, sind viele Besteller schon auf entsprechende Fragen eingestellt. Nur selten kann bzw. will der Besteller die notwendigen Informationen nicht erteilen. Dal wird versucht, aus allen verfügbaren Quellen, die für die Prüfung erforderlichen Informationen zusammenzutragen. Es hat bisher kaum Fälle gegeben, in denen dies nicht gelungen ist.
Was ist, wenn ein Projekt die Standards nicht einhält?
Möglicherweise zeigt die vertiefte Prüfung, dass (einzelne) Standards mit Umsetzung des Projekts nicht eingehalten würden. Dann werden wir in Zusammenarbeit mit Ihnen und ggf. dem Besteller versuchen, Maßnahmen zur Verringerung zu identifizieren. In Ausnahmefällen kann auch eine einzelne Überschreitung eines Grenzwertes im Rahmen einer Gesamtabwägung der Umweltaspekte akzeptiert werden. Die gilt beispielsweise, wenn die deutsche Lieferung zu einer erheblichen Verbesserung einer bestehenden Anlage beiträgt, die Gesamtanlage jedoch einen Grenzwert aufgrund bestehender Anlagenteile noch überschreitet. Entsprechende Ausnahmen sind daher nur in ausreichend begründeten Fällen möglich. Sollten Sie im Vorfeld der Antragstellung bereits von Abweichungen wissen, stehen wir Ihnen gerne zu einer Einschätzung der Situation zur Verfügung.

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