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Deckungsformen

Unterschiedliche Exportgeschäfte erfordern ein breites Spektrum verschiedener Deckungsmöglichkeiten. Dabei wird nicht nur zwischen der Absicherung von Risiken vor bzw. nach Versand der Ware unterschieden, sondern auch nach der Laufzeit der Kredite.

Fabrikationsrisikodeckung

Fabrikationsrisikodeckungen werden zur Deckung von Risiken während der Produktionsphase der Ware, also vom Beginn der Fertigung bis zum Versand, vergeben. Sie sind isoliert oder kombiniert mit einer Ausfuhrdeckung erhältlich und empfehlen sich besonders bei Spezialanfertigungen. Denn diese sind im Falle der Nichtauslieferung anderweitig kaum zu verkaufen. Das Fabrikationsrisiko tritt ein, wenn politische oder wirtschaftliche Umstände die Fertigstellung oder den Versand der Waren verhindern. Ferner ist das Risiko eines Embargos abgesichert. Fabrikationsrisikodeckungen schützen die tatsächlichen Selbstkosten des Exporteurs. Diese werden von ihm vorher geschätzt und der Deckung als Höchstbetrag zugrunde gelegt. Im Schadenfall stellt ein Gutachten die Höhe des Schadens fest.

Kurzfristgeschäft

Die staatliche Exportkreditversicherung bietet im kurzfristigen Exportgeschäft (bis 24 Monate Kreditlaufzeit) vier verschiedene Deckungsformen an: kurzfristige Einzeldeckungen, revolvierende kurzfristige Einzeldeckungen, Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen sowie Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light.

Die kurzfristige Lieferantenkreditdeckung sichert die Geldforderungen der deutschen Exporteure gegenüber ihrem ausländischen Kunden ab. Bei den Lieferungen handelt es sich in erster Linie um Rohstoffe, Halbfertigwaren, Komponenten, Konsumgüter und Ersatzteile. Üblicherweise wird dabei nur eine Kreditierung von maximal sechs Monaten akzeptiert. Bei hochwertigen Komponenten und langlebigen Konsumgütern kommt eine Kreditlaufzeit von 12 Monaten, in Ausnahmefällen von zwei Jahren in Betracht. Abgesichert ist neben dem politischen Risiko auch die Insolvenz des Kunden und die Nichtzahlung innerhalb von sechs Monaten nach vereinbartem Zahlungstermin.

Grundsätzlich sind alle Länder absicherbar. Eine Ausnahme bilden Exporte bis zwei Jahre in EU- und OECD-Kernländer (d.h. EU-Mitgliedsstaaten, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA); unter bestimmten Voraussetzungen und befristet bis Ende 2011 können jedoch auch die grundsätzlich marktfähigen Länder Bulgarien, Island, Lettland, Litauen und Rumänien absicherungsfähig sein.

Revolvierende Lieferantenkreditdeckung

Liefert der Exporteur regelmäßig an einen ausländischen Kunden mit kurzfristigen Zahlungszielen, kann die Bundesregierung diese Einzeldeckungen auch als revolvierende Lieferantenkreditdeckung übernehmen. Im Deckungsumfang und in der Höhe des Entgelts unterscheidet sich dieses Verfahren nicht von der kurzfristigen Einzeldeckung. Die Abwicklung ist jedoch für den Exporteur wesentlich einfacher. Dabei werden auf einen bestimmten ausländischen Abnehmer auf wiederkehrender Basis die im Laufe eines Jahres getätigten Umsätze im Rahmen eines im Voraus festgesetzten Höchstbetrags gedeckt. Zusätzlich zu den politischen Risiken werden bei Verkäufen an private Abnehmer auch die Insolvenz der Auftraggeber und der Nichtzahlungsfall innerhalb von sechs Monaten nach vereinbartem Zahlungstermin abgesichert.

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)

Ein Schwerpunkt der staatlichen Ausfuhrdeckungen liegt bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung. Gerade für die mittelständische Exportwirtschaft stellt die APG einen umfassenden, verwaltungsmäßig einfachen und kostengünstigen, dabei aber flexiblen Schutz dar. Inhaltlich ist die APG eine Sammeldeckung, die mehrere Verträge mit einer Vielzahl von ausländischen Kunden in verschiedenen Ländern umfasst. Die Prämie ist meistens deutlich günstiger als diejenige für Einzeldeckungen. Zudem entfallen Antrags- und Prüfungsgebühren. Der APG-Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr. Der Deckungsschutz für die einzelnen Forderungen beginnt mit dem Versand der Waren.

Der Exporteur kann unter den nicht marktfähigen Ländern einzelne auswählen, in denen dann alle privaten Besteller eingeschlossen sind. Darüber hinaus kann er wahlweise Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften, Forderungen verbundener Unternehmen, Forderungen gegen öffentliche Schuldner, akkreditivbesicherte Forderungen sowie Leistungsgeschäfte mit in seinen Pauschalvertrag einschließen.

Die APG bietet Schutz gegen den Zahlungsausfall aufgrund der Insolvenz des Bestellers, der Nichtzahlung der Forderung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit sowie aufgrund politischer Risiken, insbesondere auch Devisenmangel oder Beschränkung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs.

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light (APG-light)

Die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light (APG-light) ist eine Pauschaldeckung für Ausfuhrgeschäfte, deren Kreditlaufzeiten vier Monate nicht überschreiten. Sie wird vor allem von kleinen und mittelständischen Exporteuren mit Jahresumsätzen bis zu einer Million Euro genutzt, ist aber auch für größere Unternehmen mit nur geringem deckungsfähigen Exportumsatz geeignet.

In den Versicherungsvertrag werden alle deckungsfähigen Forderungen einbezogen. Wahlmöglichkeiten bestehen im Interesse einer leicht handhabbaren Deckungsform nicht. Deshalb können beispielsweise Forderungen, für die ein Akkreditiv besteht, oder Forderungen aus Leistungen nicht versichert werden.

Es gibt nur einen einzigen Schadenfall: Der Bund entschädigt eine gedeckte Forderung, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit nicht erfüllt wurde.

Mittel- und Langfristgeschäft

Exportkredite, deren vereinbarte Laufzeit 24 Monate überschreitet, werden als mittel- bzw. langfristig bezeichnet. Von mittelfristigen Krediten spricht man bei Laufzeiten bis zu fünf Jahren. Langfristige Kredite haben Laufzeiten bis zu 15 Jahre ab Betriebsbereitschaft. Dies gilt für Kraftwerksprojekte und Großraumflugzeuge, für alle anderen Investitionsgüter gelten zehn Jahre als normale Kreditlaufzeit. Für mittel- und langfristige Geschäfte stehen weder Pauschalverträge noch revolvierende Einzeldeckungen zur Verfügung.

Generell ist bei Geschäften mit Laufzeiten über 12 Monate eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Auftragswerts und Zahlung der verbleibenden 85 % zumindest in Halbjahresraten fällig.

Für die Absicherung von Exportgeschäften mit Kreditlaufzeiten von mehr als zwei Jahren haben die Mitgliedsländer der OECD Leitlinien vereinbart. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. Diese Leitlinien - auch OECD-Konsensus genannt - legen Konditionen fest wie beispielsweise nach Ländern gestaffelte Mindestprämien und maximale Kreditlaufzeiten entsprechend den Produktarten sowie dem Status der Länder.

Die Deckungspolitik für die einzelnen Abnehmerländer legt jedes Mitgliedsland der OECD national selbst fest. Bei Importländern mit erhöhten Risiken kann die Obergrenze aller zu übernehmenden Risiken durch Plafonds begrenzt sein. Auch können dem ausländischen Besteller Bank- oder Staatsgarantien zur Auflage gemacht werden.

In der Praxis werden vier von fünf mittel- und langfristigen Exportgeschäften von Kreditinstituten finanziert. Das Risiko aus diesen gebundenen Finanzkrediten kann die Bundesregierung über Finanzkreditdeckungen absichern.

Bei den mittel- und langfristigen Einzeldeckungen ist neben der Insolvenz und dem politischen Risiko auch der Nichtzahlungsfall abgesichert. Das gilt auch für die Ausfuhrbürgschaften, die sich ansonsten auf die politischen Risiken beschränken. Denn die Nichtzahlung eines nicht konkursfähigen öffentlichen Schuldners ist in der Regel ein Haushaltsrisiko und damit ein politisches Risiko.

Daneben gibt es weitere besondere Deckungsformen, z.B. für Bauleistungen, Leasinggeschäfte und Avalgarantien.

Strukturierte Finanzierungen und Projektfinanzierungen

Strukturierte Finanzierungen stellen die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Projekts in den Vordergrund. Sie sind deswegen ein Mittel, um förderungswürdige Projekte auch in Ländern, deren Wirtschaftslage die Indeckungnahme von konventionellen Geschäften nur in geringem Maße zulässt, abzusichern. Eine schon seit längerer Zeit etablierte Form von strukturierten Finanzierungen ist die Projektfinanzierung.

Projektfinanzierungen sind komplexe Exportgeschäfte, bei denen die Betriebskosten und der Schuldendienst für aufgenommene Fremdmittel aus dem Projekt selbst erwirtschaftet werden. Es kommt dabei weniger auf die Bonität des Auslandskunden als vielmehr auf das Projekt selbst an. Daher liegt bei diesen Geschäftstypen der Schwerpunkt stets auf einer sehr sorgfältigen Analyse und Bewertung der Projektrisiken.

Eine auf jeden Einzelfall zugeschnittene Besicherungskonstruktion gewährleistet, dass die Einnahmen des Projekts für den Schuldendienst verfügbar sind. Bei Projekten in Ländern mit erheblichen Transferrisiken kommt es maßgeblich darauf an, dass die Devisenerlöse des Projekts direkt auf Konten außerhalb des Projektlandes fließen.

Deckungen für gebundene Finanzkredite

Größere Exportgeschäfte werden zunehmend von Banken finanziert. Zumeist auf Vermittlung des deutschen Exporteurs gewährt ein Kreditinstitut dem ausländischen Besteller ein Darlehen, mit dem die Kaufpreisforderung des deutschen Exporteurs bereits bei Lieferung der Ware bezahlt wird.

Die Bank erhält somit einen Rückzahlungsanspruch gegen den ausländischen Besteller aus dem Darlehensvertrag. Für den Exporteur ergeben sich bei einem Bestellerkredit sofortige Bilanzentlastung und erhöhte Liquidität.

Bei der Finanzkreditdeckung handelt es sich um die Absicherung einer abstrakten Darlehensforderung. Es kann daher zu besonderen Problemen kommen, wenn die Rückzahlung des Darlehens unter Hinweis auf Mängelrügen aus dem Liefergeschäft verweigert wird. Aus diesem Grund bleibt der Exporteur über eine sogenannte Verpflichtungserklärung in die Vertragsbeziehung mit der Bank eingebunden. Er verpflichtet sich gegenüber der Bundesregierung, Informationen und Auskünfte über das zugrunde liegende Ausfuhrgeschäft zu erteilen; er erkennt die Weisungsbefugnisse des Bundes an und verpflichtet sich unter bestimmten Voraussetzungen, die Bundesregierung von der Entschädigungsverpflichtung aus der Finanzkreditdeckung freizustellen.

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