iii) Reichweite

Die allgemeine Schadensverhütungs-/Schadensminderungspflicht nach § 15 Ziff. 6 gilt in Bezug auf alle gedeckten Risiken, d. h. nicht nur für die wirtschaftlichen, sondern auch für die politischen Risiken. Es wäre deshalb die Annahme falsch, dass die Obliegenheit nach § 15 Ziff. 6 der Allgemeinen Bedingungen  immer dann entfalle, wenn eine Deckung – was zuweilen vorkommt – auf die politischen Risiken beschränkt ist. Auch in solchen Fällen hat sich der Deckungsnehmer mit den üblichen zu Gebote stehenden Mitteln um den Forderungseinzug zu bemühen und kann nicht unter Hinweis darauf, dass die wirtschaftlichen Risiken nicht gedeckt seien und deshalb ein sorgfaltswidriger Forderungseinzug den Bund nicht berühren würde, vom üblichen Standard abweichen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass mit jedem Tag eines sich verzögernden Forderungseinzuges auch das Risiko des Eintritts eines politischen Risikos steigt, weil mit jedem Tag ein Tag mehr Zeit für politische Veränderungen zum Schlechten besteht. So kann beispielsweise der allgemeine politische Schadensfall noch bis zu zwölf Monate nach Fälligkeit der Forderung eintreten. Je eher eine Forderung aufgrund eines konsequenten Inkassos erfüllt ist, desto weniger „Realisierungs-chance“ besteht für das Risiko, dass die Forderung noch in das Umfeld eines allgemeinen politischen Schadensereignisses gerät. Entsprechendes gilt für den KT-Schadensfall.

Bei zugunsten von Konsortien oder Arbeitsgemeinschaften übernommenen Deckungen, bei denen der Bund die Deckung primär mit dem Konsortial- bzw. Arbeitsgemeinschaftsführer als Deckungsnehmer im technischen Sinne abwickelt, treffen die Mitkonsorten bzw. übrigen Arbeitsgemeinschaftsteilnehmer sämtliche Verpflichtungen des Gewährleistungsvertrages gleichermaßen (Haftung als Gesamtschuldner,) und damit auch die allgemeine Schadensverhütungs-/Schadensminderungspflicht. Denn der Gewährleistungsvertrag kommt nicht nur mit dem Konsortial- bzw. Arbeitsgemeinschaftsführer, sondern mit allen konsortial bzw. qua Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich des Exportgeschäfts verbundenen Exporteuren / Banken zustande. Es gilt allerdings die durch die technische Deckungsnehmerstellung zum Ausdruck kommende Verabredung, dass primär gegenüber dem Bund der für sich und stellvertretend für die anderen Beteiligten auftretende Konsortial- bzw. Arbeitsgemeinschaftsführer dafür Sorge zu tragen hat, dass die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt und dabei insbesondere etwaige Weisungen des Bundes  beachtet werden. Ist dieser dazu ausnahmsweise nicht in der Lage (z. B. wegen Insolvenz), sind die anderen Beteiligten ebenso in der Pflicht. Weisungen kann der Bund auch an sie adressieren. Eine Verletzung der allgemeinen Schadensverhütungs-/Schadensminderungspflicht durch Unterlassen oder durch nicht sachgerechtes Handeln wirkt gegen das Konsortium / die Arbeitsgemeinschaft im Ganzen. Dabei müssen die grundsätzlich im Verhältnis zum Bund im Hintergrund Bleibenden  sich das Verhalten des zum Handeln aufgerufenen Konsortial- bzw. Arbeitsgemeinschaftsführers über die Rechtsfigur der Erfüllungsgehilfenhaftung  zurechnen lassen. Eine Zuordnung auf einzelne Beteiligte oder eine Begrenzung nach Maßgabe der jeweiligen Beteiligungsquote findet nicht statt.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy