2. Prolongationen

Unter einer Prolongation versteht man die Verlängerung der Kreditlaufzeit und eine veränderte Tilgungsstruktur, nachdem das Geschäft in Deckung genommen wurde. Es werden drei Fallgruppen unterschieden, je nachdem, ob ein schadensfreier Verlauf anzunehmen ist, das Geschäft schadensgeneigt oder die Prolongation das letzte Mittel zur Abwendung eines Schadens ist.

Bei Prolongationen, die nicht im Zusammenhang mit einem drohenden wirtschaftlichen Schadensfall stehen, ist die Vereinbarung einer neuen Tilgungsstruktur entgeltpflichtig. Die sogenannte Prolongationszinsen, d. h. zusätzliche Finanzierungskosten, die durch die Verlängerung der Kreditlaufzeit oder eine spätere Tilgung entstehen, können in die bestehende Deckung einbezogen werden. Bei dieser Fallgruppe sind die maximal zulässigen Kreditlaufzeiten des Konsensus einzuhalten. Das Entgelt wird nach den allgemeinen Grundsätzen berechnet.

Die wichtigste Fallgruppe sind die risikobedingten Prolongationen, die dem Ziel dienen, einen unmittelbar drohenden wirtschaftlichen Schadensfall abzuwenden oder bei einem tatbestandsmäßig eingetretenen Schadensfall die Entschädigungsleistung zu vermeiden. Bei einer derartigen schadensabwendenden Prolongation dürfen die maximal zulässigen Kreditlaufzeiten des Konsensus überschritten werden. Auch von der nach dem OECD-Konsensus ansonsten bestehenden Verpflichtung zur degressiven Zinsberechnung kann in derartigen Fällen abgewichen werden.

Bei einer risikobedingten Prolongation, die einen dauerhaft schadensfreien Verlauf des gedeckten Geschäfts realistisch erscheinen lässt, können auf Antrag auch Prolongationszinsen in Deckung genommen werden. Die Prolongation ist grundsätzlich entgeltpflichtig, wenn einem Antrag auf Deckung von Prolongationszinsen zugestimmt wird. Dies kommt dann in Betracht, wenn eine Deckung von Prolongationszinsen unter Berücksichtigung der neuen Fälligkeitsstruktur risikomäßig vertretbar ist. Das Prolongationsentgelt wird nach den üblichen Grundsätzen berechnet, d. h., es wird auf der Basis der neuen Fälligkeiten neu berechnet und die Differenz nacherhoben.

Bei risikobedingten Prolongationen, bei denen sich nach vorheriger Einschätzung ein dauerhaft schadensfreier Verlauf nicht prognostizieren lässt, die also lediglich beim Schuldner zu einer Art Atempause führen, können Prolongationszinsen nicht gedeckt werden. Diese Art der Prolongation ist entgeltfrei. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy