2. Anwendung der OECD Länderkategorien

Die Länderrisikokategorien 1 – 7 der OECD finden auf deutscher Seite ohne jede Einschränkung auch für die Produkte Anwendung, die von der OECD-Vereinbarung nicht erfasst sind (z. B. kurzfristiges Geschäft, Risiken vor Versand).

Hinsichtlich der Länder der Kategorie 0 ist zu beachten, dass kurzfristige Deckungen für die meisten der OECD High Income OECD Countries sowie den High Income Countries der Eurozone aufgrund der Vorgaben der Europäischen Union nicht zulässig sind („marktfähige Risiken“). Soweit dennoch kurzfristige Deckungen zulässig sind, wird für diese Länder sowie für die Länder der Kategorie 0 die Länderkategorie 1 angewendet.

Für Fabrikationsrisikodeckungen wird ebenfalls das Risiko des Exportlandes berücksichtigt, sodass mit der Länderkategorie das Entgelt ansteigt.

Analog zu den Regelungen für Forderungsdeckungen mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren wird bei der Anwendung neuer Länderkategorien das Datum der Deckungsübernahme zugrunde gelegt. Kommt es innerhalb der Befristung einer grundsätzlichen Stellungnahme zu einer endgültigen Entscheidung, wird wenn sich in der Zwischenzeit die Kategorie verbessert hat die bessere Kategorie angewandt. Hat sich die Länderkategorie zwischenzeitlich verschlechtert, wird das Entgelt nach der Kategorie berechnet, die im Rahmen der grundsätzlichen Stellungnahme zugesagt wurde. Nach Übernahme der Deckung wirken sich Veränderungen der Länderkategorien nur auf zusätzlich beantragte Deckungen (z. B. zusätzliche Fabrikationsrisikodeckung, Exporteur-Garantiedeckung, Gerätedeckung) oder Erhöhungen der Deckungssumme infolge von Zusatzaufträgen aus. Kommt es lediglich zu einer Erhöhung des Auftragswertes oder der Selbstkosten, z. B. aufgrund technischer Modifikationen, die aber nicht Grundlage zusätzlicher Vertragsverhandlungen waren, wird die Länderkategorie des zugrunde liegenden Geschäftes angewandt, unabhängig davon, ob sich die Länderkategorie des Käuferlandes zwischenzeitlich verbessert oder verschlechtert hat.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy