a) Gegenstand der Deckung

Soweit es sich ausschließlich um die Deckung des Beschlagnahmerisikos handelt, ist der Gesamtwert der Waren, die in das Konsignationslager, das Zolllager oder zur Messe geliefert oder auf Probe verkauft werden, Gegenstand der Deckung. Bei an einen Verkauf anschließender Deckung ist die mit dem Käufer als Kaufpreis vereinbarte Forderung Gegenstand der Deckung.

Vor dem Hintergrund der abgesicherten Risiken sind auch Selbstkosten (in Gestalt von Rücktransportkosten) und Mindererlöse (im Falle anderweitiger Verwertung) bei drohendem Risikoeintritt gegenständlich gedeckt und werden im Schadensfall entschädigt.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy