1. Vorbemerkung

Neben den üblichen Liefer- und Leistungsgeschäften kennt der Außenhandel auch Formen des Exports, bei denen im Zeitpunkt des Verbringens der Ware in das Ausland noch nicht feststeht, ob die Ware in dem Abnehmerland überhaupt (wie bei der Konsignation) oder endgültig (wie beim Kauf auf Probe) abgenommen wird – bei denen es also an einem Festvertrag fehlt.
Daneben gibt es Exporte, bei denen im Zeitpunkt des Verbringens der Ware in das Ausland ihr Verkauf nicht primär beabsichtigt ist, wie es bei der Beschickung ausländischer Messen der Fall ist.

Diese Formen des Exports werfen für den Exporteur besondere Probleme auf, weil erst nach Abschluss eines festen Kaufvertrages die Gefahr eines zufälligen Untergangs, Verlustes, einer zufälligen Beschädigung der Ware auf eine andere Person übergehen kann. Bis dahin trägt sie der Exporteur selbst.

Um dieser besonderen Lage eines Exporteurs Rechnung zu tragen, sind Deckungsformen geschaffen worden, bei denen der Schutz des Exporteurs vor dem Verlust oder der Beschädigung der Ware aus politischen Gründen im Vordergrund steht (sog. Beschlagnahmedeckungen). Sie gewähren einen Schutz, wie ihn der Bund bereits im Rahmen seiner normalen Lieferantenkreditdeckungen in der Zeit von der Versendung der Ware bis zu ihrem Übergang in die Verfügungsgewalt des ausländischen Käufers bereitstellt.
Die Beschlagnahmedeckungen werden aufgrund ihres häufigsten Anwendungsfalls auch als „Lagerdeckungen“ bezeichnet. Im Hinblick darauf, dass im Export die Risikolage eines Probeverkäufers bis zum voll wirksamen Zustandekommen des Festvertrages der eines Exportkonsignanten bis zum Abschluss eines Kaufvertrages und der eines Teilnehmers an einer Messe im Ausland entspricht, wird diese Deckungsform auch beim Kauf auf Probe bzw. bei vergleichbaren Kaufvertragsarten im Exportgeschäft verwandt. Sie gilt ferner für Zolllager im Ausland.

Nach Abschluss eines Kaufvertrages bzw. nach Zustandekommen des Festvertrages ist der Exporteur an dem Schicksal der Ware nicht mehr in demselben Maße wie vor dem Zustandekommen des Vertrages bzw. Festvertrages interessiert. Sein Interesse wendet sich dann mehr der Kaufpreisforderung zu. Dies ist bei der Ausgestaltung der Beschlagnahmedeckungen berücksichtigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Darstellungen verwiesen.

Eine isolierte Indeckungnahme der Beschlagnahmerisiken kommt auch bei eigentlichen Exportgeschäften in Betracht, nämlich dann, wenn die Absicherung des Forderungsrisikos nicht möglich ist (z. B. wegen der Haftung eines Deviseninländers oder wegen marktfähiger Risiken [wobei der Versand in ein Drittland stattfindet]). In solchen Fällen kann eine der nachfolgend dargestellten Lagerdeckungen in entsprechend modifizierter Form übernommen werden.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy