a) Motiv und Grundprinzipien der Deckung

Die seit 2008 in das Deckungsangebot des Bundes aufgenommene revolvierende Finanzkreditdeckung schließt eine Lücke: Eine Finanzkreditdeckung für Exportgeschäfte mit kurzfristigen Zahlungsbedingungen gab es bis dahin erstens nur als Einzeldeckung und zweitens nur zu den Konditionen einer Lieferantenkreditdeckung, also nur mit einer Selbstbeteiligung von 15 % für die wirtschaftlichen Risiken und mit den üblichen längeren Karenz- und Schadensbearbeitungsfristen. Die geringe Inanspruchnahme wegen der aufwendigen Einzeldeckungsbearbeitung sowie der ungünstigen Konditionen traf damit den vom Bund durchaus gewollten Ausnahmecharakter dieser Deckungsmöglichkeit. Erste Wahl für den Exporteur sollten die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen sein. Insoweit verbot sich eine parallele Deckung zugunsten von Kurzfristgeschäfte finanzierenden Banken mit den besseren Konditionen der (mittel-/langfristigen) Finanzkreditdeckung von selbst. Die Exporteure blieben damit in puncto Liquiditätsbeschaffung für den Kurzfristbereich auf die Möglichkeit der Forfaitierung ihrer über eine Lieferantenkreditdeckung abgesicherten Forderungen beschränkt und müssen insoweit sowohl wegen der Selbstbeteiligung von 15 % für die wirtschaftlichen Risiken als auch wegen der vermindert belastbar geltenden Lieferantenkreditdeckung (Rechtsbeständigkeit der Forderung im Hinblick auf Einwendungen aus dem Exportgeschäft, Obliegenheitserfüllung durch den Exporteur) einen hohen Kaufpreisabschlag in Kauf nehmen . Zusätzlich hat in vielen Fällen bereits die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen Forderungen verkauft, negativen Einfluss auf das Bonitätsrating.

Zum Einführungszeitpunkt der revolvierenden Finanzkreditdeckung hatten sich die Koordinaten im Kurzfristbereich wegen des Vordringens der vom Bund nicht mehr absicherbaren marktfähigen Risiken grundlegend verschoben. Der Bund war nicht mehr in der Lage, die Absicherungsmöglichkeiten im Kurzfristbereich selbst zu steuern und die Exporteure auf von ihm präferierte Deckungen zu lenken. In einem schmaler gewordenen Absicherungsbereich lautete nunmehr die Devise, im verbleibenden Angebotssektor die Produkte ausreichend attraktiv und flexibel zu gestalten, um dem exportfördernden Ziel der Exportkreditgarantien weiterhin gerecht zu werden. Eine Antwort auf diese verändernden Rahmenbedingungen war die revolvierende Finanzkreditdeckung als Sammeldeckung im Kurzfristbereich mit den günstigeren Konditionen der (mittel-/langfristigen) Finanzkreditdeckung. Lediglich beim Entgelt ist die APG noch günstiger. 

Das Grundprinzip der Deckung ist bereits von der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung her bekannt und überträgt sich hier schlicht nur auf die finanzierende Bank: Sie bekommt auf Antrag einen Höchstbetrag (Limit) zur Verfügung gestellt, unter dem Ansprüche auf Rückzahlung und Verzinsung ausgezahlter Darlehensvaluta zur Finanzierung der Exportgeschäfte eines deutschen Exporteurs mit einem ausländischen Schuldner abgesichert sind, sofern die Lieferungen in die Laufzeit des Höchstbetrages fallen, die Auszahlungen gemeldet werden und vom Betrag her in den Höchstbetrag passen. Zahlungen des Schuldners auf gedeckte Forderungen geben den Höchstbetrag zur erneuten Ausnutzung in entsprechender Höhe wieder frei (Revolvingprinzip). 

Das Zustandekommen der Deckung basiert auf folgendem zeitlichen Schema:

  • Festsetzung eines Höchstbetrages,
  • Versand durch den Exporteur,
  • Auszahlung der Bank an den Exporteur,
  • fristgerechte Meldung der Auszahlung durch die Bank und
  • Platz im Höchstbetrag für die gemeldeten Auszahlungsbeträge, wobei Zinsen auf die Auszahlungsbeträge bis 8 % p. a. automatisch (ohne Anrechnung auf den Höchstbetrag) eingeschlossen sind.

Im Gegensatz zur Finanzkreditdeckung als Einzeldeckung, die primär die Absicherung der Finanzierung eines einzelnen (mittel-/langfristigen) Exportgeschäfts im Auge hat, sowie im Gegensatz zur Rahmenkreditdeckung, die sich als Finanzierungsabsicherung für eine Vielzahl von mittel-/langfristigen Bestellergeschäften eines einzelnen ausländischen Schuldners mit unterschiedlichen deutschen Exporteuren begreift, zielt die revolvierende Finanzkreditdeckung auf die Finanzierungsabsicherung einer Vielzahl kurzfristiger Exportgeschäfte eines deutschen Exporteurs mit einem bestimmten ausländischen Schuldner. Die revolvierende Finanzkreditdeckung ist damit wie die revolvierende Lieferantenkreditdeckung eindimensional, als sie nur eine, wenn auch ständige Geschäftsbeziehung betrifft, ist dabei jedoch mit den Konditionen der normalen Finanzkreditdeckung, also namentlich mit einem nur 5 %igen Selbstbehalt ausgestattet. Dadurch, dass nunmehr eine finanzierende Bank unmittelbar in den Genuss einer kurzfristigen Sammeldeckung kommen kann, ergeben sich für den Exporteur die üblichen Liquiditätsvorteile der Finanzierung: Für ihn stellen sich die Geschäfte als Barzahlungsgeschäfte dar. Er erhält im Prinzip bei Lieferung sein Geld aus dem Finanzkredit, und zwar – abgesehen vielleicht von einer Risikoprämie für die Selbstbeteiligung – ohne Abschlag. Risiken mit der Deckung geht die Bank nicht ein; namentlich die Erfüllung der Obliegenheiten hat sie selbst in der Hand. 

Entgeltmäßige Vorteile gehen mit der revolvierenden Finanzkreditdeckung nicht einher. Risiko und Entgelt stehen in demselben Äquivalenzverhältnis wie bei einer Einzeldeckung. Dementsprechend bedarf es keiner Anbietungspflicht, um einen ausgewogenen Risikomix herzustellen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy