bb) Revolvierende Einzeldeckung mit beschränkter Anbietungspflicht (MBA)

Setzt der Bund bei der Übernahme der revolvierenden Deckung für den ausländischen Kunden aus Bonitätsgründen einen geringeren als den beantragten und vom Exporteur benötigten Höchstbetrag fest, kann die vorstehend dargelegte Pflicht, alle Versendungen mit diesem Kunden anzubieten, dazu führen, dass der Exporteur Entgelt – das, wie noch erläutert wird, für alle Versendungen zu zahlen ist – auch für solche Versendungen zu entrichten hat, die nicht oder nur zum Teil unter die Deckung fallen können, weil sie über den Rahmen des festgesetzten Höchstbetrages hinausgehen.

Um das zu vermeiden, ist eine revolvierende Deckung mit beschränkter Anbietungspflicht geschaffen worden. Bei dieser Sonderform der revolvierenden Deckung bleibt der Exporteur verpflichtet, alle Forderungen aus Lieferungen bzw. Leistungen anzudienen, solange noch im Rahmen des festgesetzten Höchstbetrages Freiraum besteht. Hinsichtlich derjenigen Forderungen indessen, für die im Zeitpunkt der Versendung der Ware oder des Beginns der Leistung entweder kein Raum oder nur noch teilweise Raum ist, hat er die Wahl, ob er sie in voller Höhe anbietet, nur mit dem noch in den Höchstbetrag passenden Teil oder gar nicht. Bietet er sie an, rücken die außerhalb des Höchstbetrages liegenden Forderungen bzw. Forderungsteile in den Deckungsschutz ein, sobald und soweit durch Bezahlung älterer, gedeckter Forderungen im Rahmen des Höchstbetrages wieder Freiraum entsteht. Bietet er sie nicht an, fallen sie auch dann nicht unter die Deckung, wenn durch Bezahlung älterer Fakturen für gedeckte Forderungen im Rahmen des gedeckten Höchstbetrages wieder Raum frei werden sollte. Zunächst nicht gemeldete (Teil-) Forderungen können nachgemeldet werden.

Um bei revolvierenden Deckungen mit beschränkter Anbietungspflicht im Schadensfall eine einwandfreie Nachprüfung der gedeckten Forderungen zu ermöglichen, ist hier besonders wichtig, dass die angebotenen Forderungen einzeln und gesondert (d. h. mit dem jeweiligen Fakturenwert) in die monatlichen Umsatzmeldungen aufgenommen werden. Insoweit kommt die gleiche Regelung wie bei der normalen revolvierenden Lieferantenkreditdeckung zum Tragen. 

Der Deckungsnehmer kann auch dann die zuvor dargestellte revolvierende Deckung mit beschränkter Anbietungspflicht erhalten, wenn er die Erhöhung eines bestehenden Höchstbetrages beantragt und der Bund dem Antrag nicht oder nicht in der beantragten Höhe zugestimmt hat.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy