xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung

Damit eine Forderung im Rahmen einer revolvierenden Lieferantenkreditdeckung als gedeckt angesehen werden kann, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Unproblematisch und ohne weiteres einsichtig ist dabei die Grundvoraussetzung, dass überhaupt eine revolvierende Lieferantenkreditdeckung in Gestalt eines Höchstbetrages auf den jeweiligen ausländischen Kunden besteht. Weiterhin – auch dies versteht sich von selbst – muss es sich um Exportforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen G handeln, d. h., um in einem Ausfuhrvertrag zwischen Deckungsnehmer und ausländischem Schuldner für Lieferungen und Leistungen des Deckungsnehmers als Gegenleistung vereinbarte Geldforderungen. Mit der Übernahme der Deckung steht zugleich fest, dass hinsichtlich des Kunden überhaupt deckungsfähige Forderungen entstehen können und nicht der Ausschluss „marktfähiges Risiko“ greift. Denn andernfalls könnte die Deckung erst gar nicht übernommen werden.

Trotz Übernahme der Deckung können jedoch andere Ausschlüsse – generelle oder individuell festgelegte – greifen. So fallen Forderungen nicht unter die revolvierende Lieferantenkreditdeckung, der keine grenzüberschreitende Warenverbringung zu Grunde liegt. Weiterhin fallen Forderungen nicht mehr unter die Deckung, die auf Versendungen beruhen, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (bzw. nach Ablehnung mangels Masse) durchgeführt worden sind. Individuell ausgeschlossen werden können Forderungen aus Geschäften, für die vor Versand ein Akkreditiv eröffnet wird Schließlich muss die Forderung zeitlich auf einer Versendung beruhen, die in die Laufzeit der Deckung fällt. 

Greifen keine materiellen oder zeitlichen Ausschlüsse sind nur solche Forderungen gedeckt, die die genehmigten Zahlungsbedingungen einhalten (gleich oder günstiger), die der Deckungsnehmer fristgerecht gemeldet hat und die im Höchstbetrag Platz gefunden haben. Selbst wenn noch Platz im Höchstbetrag vorhanden sein sollte, muss der Höchstbetrag insoweit noch ausnutzbar verfügbar sein, was umgekehrt bedeutet, dass er (die Deckung) nicht gesperrt sein darf. 

Im Ergebnis sind danach Exportforderungen gedeckt, deren Deckungsfähigkeit nicht generell oder individuell positiv ausgeschlossen ist, die aus Versendungen resultieren, die in die Laufzeit der Deckung fallen, die die genehmigten Zahlungsbedingungen einhalten, fristgerecht gemeldet sind und im noch ausnutzbar verfügbaren, übernommenen Höchstbetrag Platz gefunden haben.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy