a) Vorbemerkungen

Forderungs-Sammeldeckungen zeichnen sich im Gegensatz zu Forderungs-Einzeldeckungen dadurch aus, dass nicht nur ein einzelner Deckungsgegenstand (hier die Forderung) gedeckt wird, sondern über einen bestimmten Zeitraum eine Vielzahl eines seiner Art nach gleichen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten laufend neu entstehenden Deckungsgegenstandes (Forderungen aus einer Vielzahl künftiger Geschäfte). Das, was an Forderungen tatsächlich gedeckt ist bzw. später ggf. entschädigt werden kann, wird über einen Höchstbetrag (Limit) begrenzt, der entweder als Deckungshöchstbetrag oder als Entschädigungshöchstbetrag in Erscheinung tritt. Bei Sammeldeckungen erfasst die Deckungsübernahmeentscheidung des Bundes die einzelnen Deckungsgegenstände (Forderungen) nur abstrakt durch eine allgemeine Definition der Bedingungen, die der Deckungsgegenstand erfüllen muss, um als deckungsfähig angesehen werden zu können. Das Einrücken einer dann später konkret entstehenden Forderung in die Deckung bedarf keiner weiteren Deckungsentscheidung mehr. Es muss also anders als bei den Einzeldeckungen nicht für jedes Geschäft (Exportvertrag) ein gesonderter Deckungsantrag gestellt (und vom Bund entschieden) werden.

Forderungs-Sammeldeckungen zugunsten eines Exporteurs bietet der Bund alternativ zur Einzeldeckung nur im Bereich des Exportgeschäfts zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen an, d. h. für Zahlungsbedingungen bis zu maximal zwei Jahren Kredit. Gegenwärtig handelt es sich um die revolvierende Lieferantenkreditdeckung, die revolvierende Finanzkreditdeckung, die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung sowie die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light. Ziel der Forderungs-Sammeldeckungen ist es, dem Massencharakter des kurzfristigen Kreditgeschäfts durch eine verfahrensvereinfachte Absicherungsform gerecht zu werden, wobei dies insbesondere durch die Standardisierung in diesem Geschäftsfeld erleichtert wird. Z. T. sind auch die Konditionen gegenüber einer Einzeldeckung deutlich verbessert (z. B. Entgelt und Gestaltungsmöglichkeiten). 

Mit der Verbesserung der Konditionen gegenüber einer Einzeldeckung geht regelmäßig eine den Deckungsnehmer treffende Anbietungspflicht einher. Diese Anbietungspflicht zielt darauf ab, für den Bund einen angemessenen Risikomix zu erreichen und umgekehrt eine Risikoselektion zu Lasten des Bundes zu verhindern. Sie bedeutet, dass der Deckungsnehmer verpflichtet ist, seinen gesamten – ggf. nach Ausübung von Wahlrechten – als deckungsfähig definierten Umsatz (konkret die einzelnen Forderungen, die die vorgegebenen Merkmale erfüllen) anzubieten, d. h., die Voraussetzungen für deren Deckung zu schaffen. Was dies konkret heißt, hängt von dem Mechanismus ab, nach dem Forderungen des Deckungsnehmers unter der jeweils mit Anbietungspflicht arbeitenden Sammeldeckung zu gedeckten Forderungen werden.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy