dd) Dauer der Haftung

Die Haftung des Bundes beginnt mit dem Versand der Geräte an den Einsatzort. Der Bund haftet während der Dauer des Hin- und Rücktransportes und für die Dauer der Bauzeit. An die Stelle des Endes der Bauzeit kann das Ende der Gewährleistungszeit treten, wenn und soweit die Baugeräte bis zum Ende der Gewährleistungszeit auf der Baustelle verbleiben. Der Bund haftet nicht aus, d. h. zum angegebenen Zeitpunkt endet die Haftung definitiv unabhängig davon, ob hinsichtlich der auf die Baustelle verbrachten Montage- und Baugeräte die gedeckten (noch nicht realisierten) Risiken fortbestehen, weil sich die Geräte noch dort befinden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich unmittelbar an die Gerätedeckung eine Einlagerungsdeckung anschließt. Im Hinblick auf die monatliche Abschreibung von 1,5 %  kann sich in keinem Fall die Deckung über einen längeren Zeitraum als 5 1/2 Jahre erstrecken. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy