cc) Ermittlung des Wertes der Montage- oder Baugeräte, Abschreibung

(aa) Maßgeblichkeit für die Deckungsübernahme und im Schadensfall 

Die korrekte Ermittlung der Gerätewerte ist für die Gerätedeckung von zentraler Bedeutung: Im Rahmen der Deckungsübernahme ist vom Antragsteller der voraussichtliche Gesamtgerätewert, der während der gesamten Bauzeit unter Berücksichtigung von etwaigen Geräteabgängen und Gerätezugängen zu keinem Zeitpunkt überschritten wird, zu schätzen und in den Deckungsantrag aufzunehmen. Er setzt sich aus den Einzelgerätewerten zusammen, hinsichtlich deren Ermittlung die nachfolgend dargestellten Regelungen gelten. Der Gesamtgerätewert ist ggf. zugleich Entgeltbemessungsgrundlage. Spätere Anhebungen des zu deckenden Gesamtgerätewertes sind zwar möglich, unterliegen allerdings als formelle Deckungsübernahme den üblichen Voraussetzungen, also insbesondere der risikomäßigen Vertretbarkeit. Insoweit wird eine beantragte Anhebung im Falle einer bereits eingetretenen Gefahrerhöhung abgelehnt werden. Spätere Reduzierungen des Gesamtgerätewertes kommen von vornherein nicht in Betracht, da sie unter Entgeltgesichtspunkten ohne Bedeutung wären. Denn entweder ist die Gerätedeckung selbst nicht entgeltpflichtig, oder das Entgelt ist mit erstmaliger Inanspruchnahme ohnehin verfallen.

Im Schadensfall markiert der im Deckungsdokument bezifferte Gesamtgerätewert als Höchstbetrag – ohne Berücksichtigung der Selbstbeteiligung – den maximalen Entschädigungsbetrag. Dieser Wert begrenzt die Entschädigung freilich nur nach oben und sagt noch nichts über die tatsächliche Höhe der Entschädigung, selbst wenn für alle Baugeräte der Schadensfall zu konstatieren wäre. Insoweit ist vielmehr Folgendes zu berücksichtigen: Während bei der Schadensfeststellung zwischenzeitlich eingetretene Wertminderungen bei den Geräten nach – aus Vereinfachungsgründen – vorgegebener Abschreibungsmethode in Abzug gebracht werden, da es nur gilt, den tatsächlichen (Sach-)Schaden auszugleichen, richtet sich die Ausnutzung des gedeckten Höchstbetrages nach dem Gerätewert im Zeitpunkt der Deckungsübernahme. Das bedeutet, dass der Gesamtwert aller sich im Schadenszeitpunkt auf der Baustelle befindlichen Baugeräte nach Maßgabe ihrer Zugangswerte ermittelt und dem übernommenen Entschädigungshöchstbetrag gegenübergestellt wird. Wird der Höchstbetrag vom ermittelten Gesamtwert nicht überschritten, werden alle geschädigten Geräte zu ihrem unter Berücksichtigung der Abschreibung zu ermittelnden Restwert und vorbehaltlich der Selbstbeteiligung vollständig entschädigt (ggf. der gesamte Bestand). Überschreitet der ermittelte Gesamtwert den Höchstbetrag, wird der Restwert eines jeden geschädigten Gerätes nur anteilig im Verhältnis des übernommenen Höchstbetrages zum Gesamtwert entschädigt (Unterdeckungseinwand). Entschädigte Baugeräte verbrauchen den Entschädigungshöchstbetrag in Höhe ihres jeweiligen vollen Zugangswertes bzw. bei Höchstbetragsüberschreitung in Höhe ihres nach Maßgabe der Entschädigungsquote reduzierten Zugangswertes.

 

(bb) Wertermittlung für Geräte, für die der Bund noch keine Deckung übernommen hat 

Bei Montage- und Baugeräten, für die der Bund noch keine Deckungen übernommen hatte, richtet sich die Wertermittlung danach, ob es sich um neue oder gebrauchte Geräte handelt. 

Bei neuen Geräten wird der Anschaffungspreis vom Bund gedeckt. 

Bei gebrauchten Geräten wird der Zeitwert vom Bund gedeckt. Der Zeitwert wird nach Wahl des Deckungsnehmers zum Zeitpunkt des Versandes entweder 

  • von einem vereidigten Sachverständen im Handelskammerbezirk des Bauunternehmers
  • oder von einem sonst vom Bund anerkannten Sachverständigen geschätzt
  • oder nach der jeweils bei Versand gültigen Baugeräteliste (BGL) ermittelt.

Höchstens wird bei gebrauchten Geräten jedoch der Anschaffungspreis zugrunde gelegt. 

Sowohl bei neuen als auch bei gebrauchten Geräten kommen zu dem Gerätewert, der nach den obigen Regeln festgestellt worden ist, die Kosten für Fremdleistungen (z. B. cif-Kosten), die beim Transport vom Versandort zur Baustelle anfallen, hinzu.

 

(cc) Wertermittlung für Geräte, für die der Bund bereits eine Deckung übernommen hat 

Sollen Montage- oder Baugeräte, für die bereits eine Gerätedeckung bestand und die auf einer anderen ausländischen Baustelle neu eingesetzt werden, auch erneut in Deckung genommen werden, wird ihr Zeitwert für die Festsetzung des gedeckten Betrages nach Wahl des Exporteurs wie folgt ermittelt: 

  • Entweder wird als neuer Ausgangswert der nach Abschreibung verbliebene Restwert aus der vorhergehenden Deckung zuzüglich der vor dem neuen Einsatz aufgewandten Kosten für Überholung der Geräte angesetzt,
  • oder es kann eine neue Bewertung anhand der Baugeräteliste (BGL) erfolgen,
  • oder es kann eine neue Bewertung durch Sachverständigengutachten erfolgen.

 

(dd) Abschreibung 

Der festgestellte Gerätewert wird ab Haftungsbeginn mit monatlich 1,5 % abgeschrieben. Die Abschreibung wird sowohl bei Geräten, für die der Bund noch keine Deckung übernommen hatte, als auch bei Geräten, die der Bund bereits früher gedeckt hatte, vorgenommen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy