iii) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Schadensersatzforderungen

Zinsen können in jedem Falle nur bis zur Fälligkeit der Hauptforderung gedeckt werden. Darüber hinausgehende Zinsen nach Fälligkeit werden – unabhängig davon, ob Verzug vorliegt oder nicht – von der Deckung nicht erfasst.

Schadensersatzforderungen gegen den ausländischen Besteller und sonstige Nebenforderungen, z. B. auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Reugeld werden gemäß § 2 Abs. 3 AB (G) – abgesehen von zwei nachfolgend beschriebenen Ausnahmen – nicht von der Deckung erfasst. Dies gilt auch dann, wenn derartige Forderungen im Vertrag zwischen dem Deckungsnehmer und ausländischen Schuldner ausdrücklich vorgesehen sind. 

Eine Ausnahme gilt für Schadensersatzforderungen (und Aufwendungsersatzforderungen), die sog. Surrogatforderungen sind. Gemäß § 2 Abs. 2 AB (G) werden derartige Geldforderungen von der Deckung unter der Voraussetzung erfasst, dass der Ausfuhrvertrag wirksam zustande gekommen ist, die Forderungen auf den Ausgleich erbrachter Lieferungen und Leistungen gerichtet sind und aufgrund des Ausfuhrvertrages oder aus anderen Rechtsgründen an die Stelle der als Gegenleistung vereinbarten Geldforderung treten Ansprüche auf Gegenlieferungen aus Kompensationsgeschäften oder Bartergeschäften (siehe Einzelne Geschäftsarten/Vertragstypen unter gg) – sind keine Geldforderungen und deshalb von der Deckung für Surrogatforderungen nicht erfasst. 

Eine weitere Ausnahme betrifft Schadensersatzforderungen als Ausgleich sog. Breakage Costs. Dabei handelt es sich um einen Zinsschaden im Sinne eines Vorfälligkeitsschadens, der beim Exporteur ggf. dadurch eintritt, dass im Verzugsfall der gesamte noch offene Kreditbetrag des Lieferantenkredits fällig gestellt wird, der Bund gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz AB (G) entsprechend dieser sofortigen Fälligstellung umgehend in einer (abgezinsten) Summe Entschädigung leistet und der Exporteur infolgedessen seine Refinanzierung aufbrechen muss. Zu den Einzelheiten ist auf die ausführliche Darstellung bei der Finanzkreditdeckung zu verweisen, da breakage costs vor allem bei Finanzkrediten praktisch relevant werden.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy