f) Teildeckung

Grundsätzlich umfasst eine Lieferantenkreditdeckung betragsmäßig die gesamte Forderung (einschließlich Zinsen). Die Herausnahme einzelner Zahlungsraten, die deckungsfähige Risiken enthalten, ist grundsätzlich nicht möglich. Nur solche Raten, für die Inlandssicherheiten bestehen oder die aus einem von einer deutschen Bank bestätigten Dokumentenakkreditiv zu bezahlen sind, können von der Deckung ausgenommen werden. Die bei Fabrikationsrisikodeckungen erlaubte Beschränkung auf Teile des Ausfuhrvertrages ist nicht zulässig.

Unter Aufrechterhaltung des vorstehenden Grundsatzes kann der Interministerielle Ausschuss nach Maßgabe einer Anfang 1989 beschlossenen und nach wie vor maßgeblichen Sonderregelung von Fall zu Fall Teildeckungen unter folgenden Voraussetzungen übernehmen: 

  1. Teildeckungen werden in erster Linie als quotale, d. h. auf eine bestimmte durchgängige Quote der Forderung (d. h. jeder Rate) beschränkte Deckung übernommen. Der gedeckte Teil der Forderung muss auch nach Berücksichtigung der Selbstbeteiligung noch mindestens 50 % betragen, d. h., bei normaler SB beträgt die gedeckte Quote mindestens 60 %. Auch zeitliche Teildeckungen (volle Deckung nur einiger Raten) können ausnahmsweise in Betracht gezogen werden. Dabei sollen jedoch die zu deckenden Raten der Fälligkeiten der ungedeckt bleibenden Raten vorangehen.
  2. Ungeachtet einer Teildeckung muss sichergestellt werden, dass sich die aus der Anwendung der Allgemeinen und Besonderen Bedingungen ergebenden Rechte des Bundes und Pflichten des Deckungsnehmers (z. B. Nichtauszahlungsklausel bei gebundenen Finanzkrediten auf die gesamte Forderung (also auch auf die ungedeckte Quote) beziehen.
  3. Die Abwälzung der ungedeckten Quote auf beteiligte Exporteure und Unterlieferanten oder deren anderweitige Versicherung bei deutschen oder gebietsfremden Versicherungsgesellschaften ist zulässig. Der Deckungsnehmer hat durch eine entsprechende Ausgestaltung des hierzu bestehenden Rechtsverhältnisses sicherzustellen, dass die Erfüllung der ihm gegenüber dem Bund obliegenden Pflichten rechtlich und tatsächlich möglich bleibt sowie die Rechte des Bundes nicht berührt werden.
  4. Ein Antrag auf Teildeckung ist möglichst frühzeitig, jedenfalls vor Beginn des zu deckenden Risikos zu stellen. Bei kombinierten Ausfuhr-/Finanzkreditdeckungen haben Exporteur und Bank jeweils separat das Recht, für ihre Deckung eine Teildeckung zu beantragen.
  5. Für die Deckung von Fabrikationsrisiken können quotale Teildeckungen nicht gewährt werden.
  6. Für die isolierte Deckung sog. Nebendeckungen wie Baugerätedeckungen, Lagerdeckungen usw. werden gleichfalls keine Teildeckungen gewährt. Für Nebendeckungen in Verbindung mit einer quotal gedeckten Forderung findet hingegen (außer bei der Deckung von Bietungsgarantien) die gleiche Deckungsquote Anwendung.
  7. Die Verwendung unterschiedlicher Quoten innerhalb der gleichen Forderungsdeckung (etwa im Zusammenhang mit Erhöhungen, Preisgleitungen usw.) ist nicht zulässig.
  8. Für die Anrechnung auf Deckungsplafonds und für die Anwendung von Orientierungsgrößen ist die gedeckte Quote des Geschäftes maßgeblich.
  9. Hinsichtlich einer etwaigen Umschuldung des ungedeckten Teiles ist bei Deckungsübernahme sicherzustellen, dass der Bund berechtigt aber nicht verpflichtet ist, die ungedeckte Quote in eine etwaige Umschuldung einzubeziehen. Im Falle der Einbeziehung hat der Deckungsnehmer auch bezüglich der ungedeckten Teile die Umschuldungskonditionen des Bundes einschließlich des Konsolidierungszinssatzes gegen sich gelten zu lassen. Der Bund ist berechtigt, für die Einbeziehung des ungedeckten Teils in die Umschuldung einen angemessenen Kostenbeitrag zu erheben.

 

Die im vorstehenden Katalog vorgesehenen Regelungen für quotale (ideelle, betragsmäßige) Teildeckungen unter den Punkten 2, 3 und 9 werden im Deckungsdokument  durch besondere Klauseln berücksichtigt, d. h., die in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Rechte des Bundes und Pflichten des Deckungsnehmers gelten auch für die ungedeckte Quote (dies auch im Umschuldungsfall), bei deren Abwälzung auf Unterlieferanten oder andere beteiligte Exporteure der Deckungsnehmer die uneingeschränkte Weitergeltung der Rechte und Pflichten sicherzustellen hat.

Im Übrigen können betragsmäßige Teildeckungen dann entstehen, wenn der Bund von einem Ausfuhrvertrag nur den deutschen Teil zu decken bereit ist, z. B. ausländische Zulieferungen von der Deckung ausschließt, oder die Deckung von Erhöhungen des Auftragswertes ablehnt. Auch in den Fällen von Risikoteilungen mit der Folge einer Mitversicherung durch mehrere staatliche Kreditversicherer kommt es zwangsläufig zu Teildeckungen durch die jeweiligen nationalen Kreditversicherer.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy