iv) Währung

Die Selbstkosten werden immer in EUR, der eigenen (Rechnungswesen-) Währung des Deckungsnehmers, in Deckung genommen. Soweit Selbstkosten in Fremdwährung anfallen, werden sie in EUR beim Deckungsnehmer in der Höhe berücksichtigt, in der sie sich bei ihm in der Buchführung als Kostenposition in EUR niedergeschlagen haben. Insofern kennen die AB (FG) – anders als die Allgemeinen Bedingungen für Forderungsdeckungen – keine Kursumrechnungsklauseln.

Soweit der Exportvertrag in Fremdwährung abgeschlossen wird, wirft die daraus resultierende Inkongruenz von Selbstkostenwährung und Vertragswährung im Hinblick auf die Begrenzung der deckungsfähigen Selbstkosten auf den Auftragswert angesichts schwankender Umrechnungskurse das Problem eines dann nicht statischen Verhältnisses auf. D. h., EUR-Selbstkosten, die zum Zeitpunkt ihres Anfalls ggf. noch unterhalb des begrenzenden Fremdwährungsauftragswertes nach dessen Umrechnung in EUR gemäß dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Kursverhältnis lagen, können im Schadenszeitpunkt bei entsprechender Kursentwicklung (Kursanstieg des EUR gegenüber der Fremdwährung) plötzlich über dem Fremdwährungsauftragswert nach Umrechnung in EUR liegen. Diese Problematik hat der Exporteur, worauf er in Fällen mit vorgeschalteter Grundsatzzusage explizit hingewiesen wird, zu berücksichtigen, da der Bund an der auftragswertbezogenen Selbstkostenbegrenzung auch bei Währungsinkongruenz festhält. Maßgeblicher Kurs für die Umrechnung des Fremdwährungsauftragswertes in Euro ist allerdings nicht der schwer abschätzbare Kurs im Schadenszeitpunkt, sondern der wesentlich früher liegende, für die Zwecke der Entgelterhebung übliche Kurs bei einer Fremdwährungsforderung unter einer Lieferantenkreditdeckung (sog. Entgeltkurs, § 12 Abs. 1 Nr. 1 AB (G), unabhängig davon, ob eine solche beantragt/übernommen wird. Maßgeblich ist also der letzte vor der Entgeltfestsetzung (der Fabrikationsrisikodeckung) im Bundesanzeiger veröffentlichte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs. Der Exporteur hat damit frühzeitig Klarheit über die Höhe des Auftragswerts in EUR.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy