vi) Behandlung von Zukäufen im In- und Ausland

Nur noch wenige Exporteure haben in ihrem Unternehmen eine Fertigungstiefe, die es ihnen erlaubt, die mit einem Exportauftrag verbundene Fertigung in vollem Umfang in den eigenen Werkstätten zu erbringen. Zukäufe von in- und ausländischen Produzenten sind üblich und notwendig, sodass sich die Frage stellt, in welchem Umfang Zulieferungen von Unterlieferanten in die Fabrikationsrisikodeckung einbezogen werden können und wie die daraus entstehenden Kosten zu behandeln sind. 

Die Einbeziehung von Zulieferungen inländischer, mithin in Deutschland ansässiger Unterlieferanten ist generell möglich, auf ihren Umfang kommt es nicht an.  Bei Zukäufen im Ausland kommt es zunächst darauf an, ob die entsprechenden Waren in der Weise in die deutschen Waren des Hauptlieferanten integriert werden, dass diese ihre Identität verlieren und durch Weiterverarbeitung oder Einbau Bestandteil einer neuen Sachgesamtheit werden, für die insgesamt ein einheitliches deutsches Ursprungszeugnis erteilt wird. Wird ein solches erteilt, können ausländische Zulieferungen grundsätzlich im gleichen Maße in die Fabrikationsrisikodeckung einbezogen werden, wie inländische Zulieferungen.   

Verlieren ausländische Zulieferungen hingegen nicht ihre Identität, sondern werden als eigenständig bleibende Waren neben den Waren des Exporteurs geliefert, können diese unter dem Gesichtspunkt der Förderungswürdigkeit nur eingeschränkt in die Fabrikationsrisikodeckung einbezogen werden. Nach der gegenwärtigen Entscheidungspraxis des Bundes können derartige ausländische Zulieferungen grundsätzlich nur bis zu einem sog. Sockelbetrag von 49 % des Gesamtauftragswertes (dann aber ohne weitere Begründung der Erforderlichkeit der ausländischen Zulieferungen) einbezogen werden (sog. 1. Stufe der Einbeziehung ausländischer Zulieferungen). Auf diesen Betrag werden sowohl Zulieferungen aus Drittländern, als auch solche (ausländischen) Zulieferungen angerechnet, die aus dem Bestellerland stammen (sog. örtliche Kosten). Unterfällt das Exportgeschäft aufgrund seiner Zahlungsbedingungen (Kreditlaufzeit von mehr als 2 Jahren) den Regelungen des OECD-Konsensus, ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die vorgenannten örtlichen Kosten maximal 28,6 % (in OECD-Hocheinkommensländern) bzw. 33,3 % (in allen anderen Ländern) des Gesamtauftragswertes betragen dürfen. Ausländische Zulieferungen aus Drittländern und aus dem Bestellerland dürfen also in ihrer Summe grundsätzlich nur 49 % des Gesamtauftragswertes ausmachen, wobei die aus dem Bestellerland resultierenden Zulieferungen auf 28,6 % bzw. 33,3 % des Gesamtauftragswertes gedeckelt sind.  

Der 2. Stufe der Einbeziehung von ausländischen Zulieferungen unterfallen jene Zulieferungen, die mehr als 49 % des Gesamtauftragswertes betragen. Die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in die Fabrikationsrisikodeckung bedarf einer besonderen Begründung über die Notwendigkeit dieser Zulieferungen. Ihre Einbeziehung ist regelmäßig eine vom Interministeriellen Ausschuss zu treffenden Einzelfallentscheidung. Beabsichtigt der Exporteur sehr frühzeitig eine Indikation darüber zu bekommen, ob die von ihm beabsichtigten über 49 % des Gesamtauftragswertes liegenden ausländischen Zulieferungen deckungsfähig sind, ist es ihm möglich eine sog. Voranfrage beim Bund zu stellen. Diese Voranfrage kann im Unterschied zur formalen Antragstellung auf Indeckungnahme des Exportgeschäfts gebührenfrei gestellt werden. In Konsequenz hierzu ist die vom Bund gegebene Indikation rechtlich unverbindlich.  

Berechnungsbasis für den Wert der zur Einbeziehung stehenden Zulieferungen und damit für die Ermittlung ihres maximal zulässigen Prozentsatzes am Gesamtauftragswert sind die vom Exporteur an den Unterlieferanten bezahlenden Einstandpreise (ggf. nach Umrechnung in EUR). Dies ist in den LSP ausdrücklich erwähnt.  

Bei ausländischen Lieferanteilen können für den Hauptlieferanten zusätzliche Embargorisiken entstehen, wenn aufgrund entsprechender Maßnahmen des Zulieferlandes die Verbringung der Zulieferungen in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Bestellerland nicht mehr zulässig ist. Diese sog. Partnerlandsrisiken fallen ebenso wie deutsche Embargomaßnahmen unter die Fabrikationsrisikodeckung. 

Weitere Ausführungen zu den Möglichkeiten der Einbeziehung ausländischer Zulieferungen und zur "Voranfrage" können der Publikation "Hermesdeckung Spezial - Einbeziehung von Auslandsanteilen in der Hermesdeckung" (PDF) entnommen werden.

Scheidet nach den vorstehenden Regeln eine Einbeziehung der ausländischen Warenanteile in die Fabrikationsrisikodeckung aus, sind alternativ Möglichkeiten der Mit- und Rückversicherung in Betracht zu ziehen. Diese Alternativen stehen freilich nur bei Lieferanteilen aus Ländern zur Verfügung, mit denen entsprechende Abkommen bestehen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy