3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung

Der Haushaltsrahmen und seine Ausnutzung wurde bis Ende 2001 von der Bundesschuldenverwaltung (BSV) kontrolliert, einer selbstständigen Oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums. Erst mit ihrer Unterzeichnung wurde eine Haftung des Bundes rechtsverbindlich begründet. Die Mitwirkung der BSV beschränkte sich auf die rein formelle Prüfung und Beurkundung der Bundesverpflichtung. Soweit und solange die durch das Haushaltsgesetz erteilte Ermächtigung bestand und der Rahmen betragsmäßig ausreichte, hatte die BSV die getroffenen Entscheidungen auf die verfügbaren Rahmen des Haushaltsgesetzes mit dem jeweiligen Höchsthaftungsbetrag (dem Betrag der höchsten denkbaren Entschädigungsleistung) anzuschreiben

Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 hatte die Bundesschuldenverwaltung ihren Namen in „Bundeswertpapierverwaltung“ (BWpV) umgewandelt und zugleich ihre Weisungsunabhängigkeit vom Bundesfinanzministerium eingebüßt. Nunmehr kam der Gewährleistungsvertrag bereits mit der Übersendung der endgültigen Deckungszusage und dem Annahmeschreiben bzw. der Übersendung der Ausfuhrgewährleistungs-Erklärung wirksam zustande. Die BWpV trug die Gewährleistungen lediglich zu Dokumentationszwecken in das Bundesschuldbuch ein. Seit dem 1. August 2006 finden auch diese Eintragungen nicht mehr statt. Es werden lediglich die mit den Exportkreditgarantien bei den Mandataren anfallenden Daten dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) – eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums – gemeldet, damit dieses die Ausnutzung des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens kontrollieren und die erforderlichen statistischen Aufbereitungen vornehmen kann.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy