Bolivien
Deckungspraxis – Exportkreditgarantien
Kurzfristige Geschäfte/APG-Länderbestimmung
Es bestehen keine formellen Deckungseinschränkungen.
Mittel-/langfristige Geschäfte
Es bestehen Deckungsmöglichkeiten von Fall zu Fall. Daneben bestehen Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, auch auf Gegengeschäftsbasis.
Bei Kreditgeschäften mit dem öffentlichen Sektor liegt die Selbstbeteiligung für Finanzkreditdeckungen bei 10%. Der Erhöhungsteil des Selbstbehaltes ist nur auf den Exporteur übertragbar. Bei Lieferantenkreditdeckungen keine Absenkung des Selbstbehalts auf 5%.
Sicherheiten
Bei Geschäften mit dem privaten Sektor sind bei nicht ausreichender Bonität des ausländischen Bestellers Banksicherheiten erforderlich.
Bei mittel-/langfristigen Geschäften mit dem öffentlichen Sektor sind Sicherheiten des Finanzministeriums oder der Zentralbank erforderlich.
Bei mittel-/langfristigen Geschäften mit privatrechtlich organisierten Bestellern des öffentlichen Sektors bestehen Sicherheitenerfordernisse wie für den privaten Sektor.
Die Überprüfung einer Bank zur Einbeziehung als Garant bzw. Darlehensnehmer erfolgt im Einzelfall auf Basis aussagefähiger Unterlagen und unter Berücksichtigung der risikomäßigen Vertretbarkeit.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Marktanalysen, Recht, Einfuhrverfahren, Zoll finden Sie auf der Website von Germany Trade & Invest (gtai, www.gtai.de).
Ansprechpartner
Deckungspraxis – UFK-Garantien
Für UFK-Garantien gibt es keine einschränkende Länderbeschlusslage. Der Bund entscheidet über die Absicherung von Rohstoffprojekten aber stets unter Berücksichtigung der aktuellen Ländersituation. Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner
Alle Angaben ohne Gewähr
Länderliste:
Exporte absichern mit Hermesdeckungen: