1. Besonderheiten bei Fremdwährungsforderungen und Lokalwährungsdeckungen

Exportkreditgarantien für Forderungen, die auf eine fremde Währung lauten, können unmittelbar in dieser Fremdwährung übernommen werden. Dieses Deckungsangebot steht für alle Ausfuhr- und Finanzkreditdeckungen, für Einzelgeschäfte sowie für Rahmenkreditdeckungen und Vertragsgarantiedeckungen zur Verfügung. Als Vertragswährung kommen insoweit die sog. Hartwährungen infrage, zu denen zzt. der US-Dollar, das britische Pfund, der japanische Yen sowie die Währungen der Länder Australien, Dänemark, Island, Kanada, Neuseeland, Schweden und der Schweiz zählen.

Das Entgelt und eine eventuelle Entschädigung werden jeweils in der Fremdwährung gezahlt. Auf das Deckungsentgelt für die Forderungsdeckung sowie etwaige Vertragsgarantien wird ein zehnprozentiger Entgeltzuschlag erhoben.

Antrags- und Verlängerungsgebühr werden dagegen wie üblich in Euro in Rechnung gestellt. Auch werden die Ausfertigungsgebühren und Entgelte für Deckungen, sofern sich Letztere auf Euro-Risiken beziehen (Fabrikationsrisikodeckungen und Deckungen für Vertragsgarantien, sofern diese in Euro denominiert sind) grundsätzlich in Euro erhoben, selbst dann, wenn für die Forderungsdeckung von der Bank oder dem Exporteur eine Exportkreditgarantie in Fremdwährung gewünscht wird. Der Bund geht davon aus, dass die Entgelterhebung in Euro hier im Regelfall im Interesse des Exporteurs liegt. Auf Wunsch des Exporteurs ist aber auch eine einheitliche Erhebung aller Deckungsentgelte in der Fremdwährung möglich.

Zu beachten ist, dass der Bund ein Wahlrecht für Exportkreditgarantien in Fremdwährung anbietet. Grundsätzlich kann der Deckungsnehmer also zwischen einer Exportkreditgarantie in Euro oder in Fremdwährung wählen. Hiervon gelten aber bestimmte Ausnahmen: Für Geschäfte mit unterschiedlichen Währungen, z. B. Transfer- und Landeswährungsteile bei Bauleistungsgeschäften, steht eine Exportkreditgarantie in Fremdwährung nicht zur Verfügung. Auch für Finanzkreditverträge, die eine Option auf Währungsumstellung enthalten, werden Exportkreditgarantien in Fremdwährung nicht übernommen. Bei Rückversicherungsfällen ist die Exportkreditgarantie in Fremdwährung obligatorisch, wenn der ausländische Erstversicherer die Deckung ausschließlich in dieser Fremdwährung abwickelt.

Von den Fremdwährungsforderungen in den sogenannten Hartwährungen sind die Lokalwährungsfinanzierungen zu unterscheiden. Häufig werden Exporteure und Banken von ihren ausländischen Kunden mit dem Wunsch nach Abwicklung des Geschäftes in einer Lokalwährung konfrontiert, die nicht zu den gängigen Währungen des internationalen Handels zählt. Derartige Lokalwährungsfinanzierungen werden insbesondere dann nachgefragt, wenn der ausländische Besteller seine Einnahmen in der lokalen Währung generiert. Insofern ergänzt die Lokalwährungsdeckung die bislang gängigen Deckungsangebote für Fremdwährungsforderungen.

In der Vergangenheit hat der Bund bereits Deckungen für Geschäfte in indischen Rupien, mexikanischen Pesos, russischen Rubeln, südafrikanischen Rand und Taiwan Dollar zu Kreditbedingungen übernommen.

Auch für Lokalwährungsdeckungen gelten die üblichen Grundsätze der Prämienberechnung der jeweiligen Deckungsform. Im Unterschied zu den Fremdwährungsdeckungen hat der Deckungsnehmer aber kein Wahlrecht, ob er Bearbeitungsgebühren und Entgelte in Euro oder in der Fremdwährung bezahlt. Bei der Lokalwährungsdeckung werden Gebühren und Prämien ohne Ausnahme in Euro erhoben.

Besondere Bedeutung kommt dem vertraglich vereinbarten Darlehenszinssatz zu, der mit den Zinssätzen einer entsprechenden Euro-Finanzierung des Geschäftes als Referenz verglichen wird. Liegt der Zinssatz deutlich oberhalb des Referenzwertes wird hierauf in besonderem Maß bei der Entscheidung über eine Indeckungnahme des Geschäftes eingegangen. Ist der tatsächliche Zinssatz bei der Indeckungnahme noch nicht bekannt, kann alternativ die Differenz der jeweiligen Leitzinsen zurückgegriffen werden.

Bei sehr hohen zur Deckung beantragten Finanzierungskosten kann ein weiterer Zuschlag fällig werden. Da das Deckungsentgelt immer nur auf den gedeckten Kapitalbetrag erhoben wird, ist es verständlich, dass bei stark erhöhten Finanzierungskosten ein Entgeltaufschlag berechnet werden kann, der unter Berücksichtigung der Höhe des Darlehenszinses und der Risikolaufzeit ermittelt wird. Der Zinssatz einer Lokalwährungsfinanzierung gilt dann als stark erhöht, wenn dieser mehr als drei Prozentpunkte über dem einer vergleichbaren Euro-Finanzierung liegt. Konkret wird der Zuschlag (Z) auf der Basis der folgenden Formel ermittelt:

Z = RLZ * P * 0,25

 

Dabei steht RLZ für die Risikolaufzeit des Geschäftes in Jahren und P für den Wert an Prozentpunkten, die der Darlehenszinssatz oberhalb der festgelegten Toleranzgrenze liegt, d. h. in welchem Umfang der vereinbarte Darlehenszinssatz den Referenzzinssatz der vergleichbaren Euro-Transaktion zuzüglich drei Prozentpunkte überschreitet. Der Zuschlagssatz wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.

Soll zudem im Entschädigungsfall auch die Kursbegrenzung aufgehoben werden, wird dies durch einen Zuschlag von 10 % auf das Deckungsentgelt abgegolten. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy