7. Markttests

Der OECD-Konsensus sieht vor, dass für Geschäfte mit Käufern oder Garanten in den sogenannten Markttestländern, d.h. in der Länderrisikokategorie 0 sowie in Hocheinkommensländern der OECD und der Eurozone, die Prämien die Konditionen des Marktes nicht unterschreiten dürfen. Für diese Länder wird unterstellt, dass kein signifikantes Länderrisiko besteht, auch wenn dies de facto nicht der Fall sein muss. 

Die Prämienermittlung für Markttestländer ist daher in seiner Systematik grundlegend verschieden von der Prämienberechnung für Käufer und Garanten in den Länderkategorien 1 – 7, sodass die Prämiensätze nicht vergleichbar sind.

Der Konsensus definiert marktorientierte Mindestprämiensätze für die Markttestländer. Die OECD stellt regelmäßig zum 1. Februar des Jahres eine aktuelle Version des Minimum Market Benchmark Premium Calculators zur Verfügung. Das auch als TCMB („Through the Cycle Market Benchmark“) bezeichnete Tool orientiert sich am Anleihemarkt. Es ermöglicht die Berechnung von Mindestprämien für die Markttestländer anhand der Risikolaufzeit sowie der Risikobewertung des Käufers oder Garanten.

Für die Risikobewertung von Käufern oder Garanten in Markttestländern haben Ratings der Agenturen Standard & Poors, Fitch und Moody‘s einen maßgeblichen Einfluss: 
Liegt ein solches Rating vor, ist dieses grundsätzlich – mit nur geringem Spielraum - anzuwenden. 
Liegt kein solches Rating für den betreffenden Käufer oder Garanten vor, werden OECD-Käuferkategorien oder Ratings entsprechend der Bewertung der Exportkreditagenturen verwendet, die jedoch durch das Rating des jeweiligen Sovereigns begrenzt ist.

Zulässig sind in besonderen Fällen auch andere Marktvergleiche: Liegen Anleihen (Bonds) oder Credit Default Swaps des Käufers oder Garanten vor, deren Laufzeiten der mittleren gewogenen Kreditlaufzeit des zu deckenden Geschäfts entsprechen, können die vorgesehenen Mindestprämien gegebenenfalls sogar unterschritten werden. Auch ein Vergleich mit kommerziellen Krediten ist zulässig, allerdings dürfen die Mindestprämien dann nicht unterschritten werden.

Besondere Regelungen gelten für Projektfinanzierungen: Für diese ist ein Vergleich mit kommerziellen Tranchen vorgesehen, soweit diese kommerziellen Tranchen mindestens 25 % des Gesamtvolumens betragen, identische Konditionen aufweisen wie die zu deckende Tranche, und hieran keine multilateralen Finanzierungsinstitute beteiligt sind. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy