2. Länderrisikobewertung
Zentraler Punkt der OECD-Mindestprämienregeln ist die gemeinsame Ländereinstufung in der OECD auf der Basis eines quantitativen Länderrisikomodells. Es dient der OECD-weit verbindlichen, einheitlichen Risikoklassifizierung der Käuferländer.
Ein grundsätzliches Unterscheidungskriterium der OECD ist dabei, ob es sich um ein Hocheinkommensland handelt oder nicht. OECD Hocheinkommensländer sowie Hocheinkommensländer der Eurozone werden von der OECD nicht bewertet.
Die Klassifizierung aller anderen Länder erfolgt durch die Länderrisikoexperten der OECD, die eine technische Untergruppe zu der Gruppe der OECD-Participants darstellen. Kategorisiert werden mit Ausnahme der genannten Hocheinkommensländer alle Länder weltweit, die eine Bevölkerung von mindestens 1 Mio. Einwohner aufweisen oder auf die die OECD-Exportkreditagenturen ein Obligo von insgesamt USD 10 Mio. oder mehr übernommen haben. Für Länder, die diese Kriterien nicht erfüllen und deshalb nicht kategorisiert werden, bestehen keine harmonisierten Mindestprämien; die zur Anwendung kommenden Prämien werden dann individuell von der Exportkreditagentur festgelegt, der ein entsprechender Antrag vorliegt.
Auf der Grundlage eines ökonometrischen Modells werden die Länder in eine von sieben Risikogruppen eingestuft, denen jeweils entsprechende Mindestprämiensätze zugeordnet werden: Die Länderkategorie 1 beschreibt die Kategorie mit den niedrigsten Risiken/Prämien, die Länderkategorie 7 beinhaltet die höchste Risikogruppe.
Neben diesen sieben Länderkategorien besteht eine achte Kategorie (Länderkategorie 0). Dieser Kategorie werden Länder zugeordnet, für die – analog zu den OECD-Hocheinkommensländern und den Hocheinkommensländern der Eurozone – ein privater Kreditmarkt angenommen wird. Alle Länder, für die ein privater Kreditmarkt angenommen wird, werden als Markttestländer („Market Benchmark Countries“) bezeichnet. Für diese Markttestländer gilt ein gesondertes Mindestprämiensystem.
Die Ländereinstufung durch die Länderrisikoexperten der OECD-Exportkreditagenturen erfolgt nach relativ präzisen Verfahrensregeln.
- Die OECD-Länderrisikobewertung misst das Länderrisiko anhand eines ökonometrischen Modells, das auf quantitativen Indikatoren basiert. Ziel dieses Modells ist es, die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, ob ein Land seine Auslandsschuld bedient.
Es fließen zwei wesentlichen Indikatoren ein:- Zum einen wird das mit der Deckung eines Exportgeschäftes verbundene Länderrisiko zunächst anhand makroökonomischer Daten gemessen, die sowohl die wirtschaftliche als auch die finanzielle Situation eines Käuferlandes reflektieren.
- Zum anderen fließt das bisherige und künftig erwartete Zahlungsverhalten eines Landes ein, welches sich im Wesentlichen auf die aggregierte Zahlungserfahrung der OECD-ECAs stützt. Im Vordergrund stehen dabei Transaktionen mit dem öffentlichen Sektor des jeweiligen Landes. Ferner fließt das Zahlungsverhalten des Landes gegenüber internationalen Institutionen wie IWF und Weltbank in die Bewertung mit ein.
Die sich aus dem Modell ergebenden Bewertungen (sog. Risiko-Scores der Indikatoren) werden gewichtet und in einem Gesamtrisiko-Score für das betreffende Land abgebildet.
- Der auf Basis des Modells errechnete Gesamtrisiko-Score bestimmt allerdings nicht notwendigerweise die Eingruppierung des Landes in eine Risikokategorie. Das Modellergebnis kann aufgrund von risikopolitischen Aspekten, die in den quantitativen Risikoindikatoren des Modells nicht erfassbar sind, durch die Länderrisikoexperten adjustiert werden. Nach den Regularien der OECD-Länderrisikoexperten ist grundsätzlich eine Adjustierung „nach oben“, d. h. in eine bessere Kategorie als vom Risiko-Score vorgegeben, nur um eine Länderkategorie möglich, wohingegen eine Adjustierung „nach unten“ auch um mehr als eine Kategorie möglich ist.
Die jeweils gültigen Länderkategorien sind auf der Website der OECD veröffentlicht. Alle Teilnehmerstaaten müssen die Einstufung eines Käuferlandes fünf Arbeitstage nach der Sitzung der Länderrisikoexperten übernehmen.
Die Einzelheiten des Modells und die Gewichtung der Risikofaktoren werden vertraulich behandelt. Sowohl Gewichtung als auch die Grenzwerte der Indikatoren, die die Zuordnung zu den Risikokategorien vorschlagen, werden in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst. Damit können Veränderungen des globalen wirtschaftlichen Umfeldes jeweils zeitnah berücksichtigt werden.
Die Länderrisikoexperten kommen dreimal jährlich zusammen. Pro Sitzung wird schwerpunktmäßig eine geografische Region neu klassifiziert und damit die Kategorie sämtlicher von der OECD klassifizierten Länder mindestens einmal jährlich einer Überprüfung unterzogen.
Unabhängig von diesem Jahresrhythmus kann ein Land auf Antrag einer ECA und der Unterstützung von mindestens zwei weiteren ECAs überprüft werden.
Die Entscheidungen der Länderrisikoexperten sollen im Konsenswege erfolgen. Die Regularien sehen allerdings auch Verfahrensvorschriften für den Fall vor, dass sich ein solches Einvernehmen nicht herstellen lässt.
Bei der Anwendung neuer Länderkategorien wird das Datum der Deckungsübernahme zugrunde gelegt. Kommt es innerhalb der Befristung einer grundsätzlichen Stellungnahme zu einer endgültigen Entscheidung, wird – wenn sich in der Zwischenzeit die Kategorie verbessert hat – die bessere Kategorie angewandt. Hat sich die Länderkategorie zwischenzeitlich verschlechtert, wird das Entgelt nach der Kategorie berechnet, die im Rahmen der grundsätzlichen Stellungnahme zugesagt wurde. Nach Übernahme der Deckung wirken sich Veränderungen der Länderkategorien nur auf zusätzlich beantragte Deckungen (z. B. zusätzliche Fabrikationsrisikodeckung, Exporteur-Garantiedeckung, Gerätedeckung) oder Erhöhungen der Deckungssumme infolge von Zusatzaufträgen aus. Kommt es lediglich zu einer Erhöhung des Auftragswertes oder der Selbstkosten, z. B. aufgrund technischer Modifikationen, die aber nicht Grundlage zusätzlicher Vertragsverhandlungen waren, wird die Länderkategorie des zugrunde liegenden Geschäftes angewandt, unabhängig davon, ob sich die Länderkategorie des Käuferlandes zwischenzeitlich verbessert oder verschlechtert hat.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines