2. Länderrisikobewertung

Zentraler Punkt der OECD-Mindestprämienregeln ist die gemeinsame Ländereinstufung in der OECD auf der Basis eines quantitativen Länderrisikomodells. Es dient der OECD-weit verbindlichen, einheitlichen Risikoklassifizierung der Käuferländer. 

Ein grundsätzliches Unterscheidungskriterium der OECD ist dabei, ob es sich um ein Hocheinkommensland handelt oder nicht. OECD Hocheinkommensländer sowie Hocheinkommensländer der Eurozone werden von der OECD nicht bewertet.

Die Klassifizierung aller anderen Länder erfolgt durch die Länderrisikoexperten der OECD, die eine technische Untergruppe zu der Gruppe der OECD-Participants darstellen. Kategorisiert werden mit Ausnahme der genannten Hocheinkommensländer alle Länder weltweit, die eine Bevölkerung von mindestens 1 Mio. Einwohner aufweisen oder auf die die OECD-Exportkreditagenturen ein Obligo von insgesamt USD 10 Mio. oder mehr übernommen haben. Für Länder, die diese Kriterien nicht erfüllen und deshalb nicht kategorisiert werden, bestehen keine harmonisierten Mindestprämien; die zur Anwendung kommenden Prämien werden dann individuell von der Exportkreditagentur festgelegt, der ein entsprechender Antrag vorliegt.

Auf der Grundlage eines ökonometrischen Modells werden die Länder in eine von sieben Risikogruppen eingestuft, denen jeweils entsprechende Mindestprämiensätze zugeordnet werden: Die Länderkategorie 1 beschreibt die Kategorie mit den niedrigsten Risiken/Prämien, die Länderkategorie 7 beinhaltet die höchste Risikogruppe.

Neben diesen sieben Länderkategorien besteht eine achte Kategorie (Länderkategorie 0). Dieser Kategorie werden Länder zugeordnet, für die – analog zu den OECD-Hocheinkommensländern und den Hocheinkommensländern der Eurozone – ein privater Kreditmarkt angenommen wird. Alle Länder, für die ein privater Kreditmarkt angenommen wird, werden als Markttestländer („Market Benchmark Countries“) bezeichnet. Für diese Markttestländer gilt ein gesondertes Mindestprämiensystem.

Die Ländereinstufung durch die Länderrisikoexperten der OECD-Exportkreditagenturen erfolgt nach relativ präzisen Verfahrensregeln. 

  1. Die OECD-Länderrisikobewertung misst das Länderrisiko anhand eines ökonometrischen Modells, das auf quantitativen Indikatoren basiert. Ziel dieses Modells ist es, die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, ob ein Land seine Auslandsschuld bedient. 
    Es fließen zwei wesentlichen Indikatoren ein:
    • Zum einen wird das mit der Deckung eines Exportgeschäftes verbundene Länderrisiko zunächst anhand makroökonomischer Daten gemessen, die sowohl die wirtschaftliche als auch die finanzielle Situation eines Käuferlandes reflektieren.
    • Zum anderen fließt das bisherige und künftig erwartete Zahlungsverhalten eines Landes ein, welches sich im Wesentlichen auf die aggregierte Zahlungserfahrung der OECD-ECAs stützt. Im Vordergrund stehen dabei Transaktionen mit dem öffentlichen Sektor des jeweiligen Landes. Ferner fließt das Zahlungsverhalten des Landes gegenüber internationalen Institutionen wie IWF und Weltbank in die Bewertung mit ein.

      Die sich aus dem Modell ergebenden Bewertungen (sog. Risiko-Scores der Indikatoren) werden gewichtet und in einem Gesamtrisiko-Score für das betreffende Land abgebildet.
       
  2. Der auf Basis des Modells errechnete Gesamtrisiko-Score bestimmt allerdings nicht notwendigerweise die Eingruppierung des Landes in eine Risikokategorie. Das Modellergebnis kann aufgrund von risikopolitischen Aspekten, die in den quantitativen Risikoindikatoren des Modells nicht erfassbar sind, durch die Länderrisikoexperten adjustiert werden. Nach den Regularien der OECD-Länderrisikoexperten ist grundsätzlich eine Adjustierung „nach oben“, d. h. in eine bessere Kategorie als vom Risiko-Score vorgegeben, nur um eine Länderkategorie möglich, wohingegen eine Adjustierung „nach unten“ auch um mehr als eine Kategorie möglich ist.

 

Die jeweils gültigen Länderkategorien sind auf der Website der OECD veröffentlicht. Alle Teilnehmerstaaten müssen die Einstufung eines Käuferlandes fünf Arbeitstage nach der Sitzung der Länderrisikoexperten übernehmen.

Die Einzelheiten des Modells und die Gewichtung der Risikofaktoren werden vertraulich behandelt. Sowohl Gewichtung als auch die Grenzwerte der Indikatoren, die die Zuordnung zu den Risikokategorien vorschlagen, werden in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst. Damit können Veränderungen des globalen wirtschaftlichen Umfeldes jeweils zeitnah berücksichtigt werden.

Die Länderrisikoexperten kommen dreimal jährlich zusammen. Pro Sitzung wird schwerpunktmäßig eine geografische Region neu klassifiziert und damit die Kategorie sämtlicher von der OECD klassifizierten Länder mindestens einmal jährlich einer Überprüfung unterzogen.

Unabhängig von diesem Jahresrhythmus kann ein Land auf Antrag einer ECA und der Unterstützung von mindestens zwei weiteren ECAs überprüft werden.

Die Entscheidungen der Länderrisikoexperten sollen im Konsenswege erfolgen. Die Regularien sehen allerdings auch Verfahrensvorschriften für den Fall vor, dass sich ein solches Einvernehmen nicht herstellen lässt.

Bei der Anwendung neuer Länderkategorien wird das Datum der Deckungsübernahme zugrunde gelegt. Kommt es innerhalb der Befristung einer grundsätzlichen Stellungnahme zu einer endgültigen Entscheidung, wird – wenn sich in der Zwischenzeit die Kategorie verbessert hat – die bessere Kategorie angewandt. Hat sich die Länderkategorie zwischenzeitlich verschlechtert, wird das Entgelt nach der Kategorie berechnet, die im Rahmen der grundsätzlichen Stellungnahme zugesagt wurde. Nach Übernahme der Deckung wirken sich Veränderungen der Länderkategorien nur auf zusätzlich beantragte Deckungen (z. B. zusätzliche Fabrikationsrisikodeckung, Exporteur-Garantiedeckung, Gerätedeckung) oder Erhöhungen der Deckungssumme infolge von Zusatzaufträgen aus. Kommt es lediglich zu einer Erhöhung des Auftragswertes oder der Selbstkosten, z. B. aufgrund technischer Modifikationen, die aber nicht Grundlage zusätzlicher Vertragsverhandlungen waren, wird die Länderkategorie des zugrunde liegenden Geschäftes angewandt, unabhängig davon, ob sich die Länderkategorie des Käuferlandes zwischenzeitlich verbessert oder verschlechtert hat.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy