1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems

Die Frage der zu erhebenden Risikoprämien ist eines der zentralen Themen für die Wettbewerbsgleichheit der Konditionen für die öffentliche Förderung von Exportkrediten mittels Vergabe von Versicherungen und/oder Krediten durch die jeweiligen Exportkreditagenturen. Innerhalb der OECD besteht der Grundsatz, dass die Prämien die gedeckten Risiken widerspiegeln sollen und langfristig kostendeckend sein müssen.

Basis des OECD-Mindestprämiensystems sind die politischen Risiken, die auf einem einheitlichen System zur Länderklassifizierung beruhen. Darüber hinaus gelten in der OECD einheitliche Käuferkategorien, für die in Abhängigkeit von den Länderkategorien 1 - 7 die wirtschaftlichen Risiken berücksichtigt werden. Für die Hocheinkommensländer der OECD und der Eurozone, die seitens der OECD nicht klassifiziert werden, sowie für die Länder der Kategorie 0 dürfen die Prämien die des privaten Marktes nicht unterschreiten; der OECD-Konsensus definiert für diese Länder marktnahe Mindestprämien. 

Diese Mindestprämienregelungen gelten nicht für die Sektoren Schiffe und Flugzeuge, bei denen es bei der Risikobetrachtung auf das „Asset“ des beweglichen Wirtschaftsguts ankommt. Für Flugzeuge gilt ein gesondertes Prämiensystem. Für Schiffe gibt es keine international verbindlichen Prämienregeln.

Darüber hinaus gibt es keine international abgestimmte Regelungen für

  • die Prämiensätze für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren,
  • die Prämien für die Risiken vor Versand und
  • die Prämien für Sonderdeckungsformen und Nebendeckungen.

Die Prämienberechnung der ungeregelten Elemente liegt in der Kompetenz der jeweiligen nationalen Exportkreditagenturen.

Die aktuell gültigen OECD-Mindestprämienregelungen beinhalten zwei verschiedene Mindestprämiensysteme. Die entsprechenden Mindestprämiensätze gelten für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von zwei Jahren und mehr:

  • Sofern das Land des maßgeblichen ausländischen Zahlungsverpflichteten (des Käufers, Darlehensnehmers oder des Garanten) in eine der Länderkategorien 1 – 7 eingestuft ist, existieren seit 2011 Mindestprämienregelungen, für die der OECD-Konsensus eine Berechnungsformel definiert. Diese Berechnungsformel enthält einen Anteil für das politisches Risiko (Länderrisiko) und einen Anteil für das wirtschaftliche Risiko (Käuferrisiko). Das sogenannte „Sovereign Risk“ bezieht sich auf Geschäfte, in denen das Finanzministerium oder die Zentralbank des Importlandes als Zahlungsverpflichteter eintritt; die entsprechenden Mindestprämien spiegeln das Länderrisiko. Ist der Zahlungsverpflichtete ein privatwirtschaftliches Unternehmen, wird das spezielle Käuferrisiko dem Länderrisiko Risiko hinzugerechnet.
  • Sofern das Land in die Länderkategorie 0 eingestuft oder ein Hocheinkommensland der OECD oder der Eurozone ist, handelt es sich um ein sogenanntes „Markttestland“ (Market Benchmark Country). Für diese Markttestländer wird angenommen bzw. unterstellt, dass kein von der OECD messbares „Länderrisiko“ vorliegt, und grundsätzlich der private Kreditmarkt in diesen Ländern vorhanden sein sollte. Um diesen nicht zu unterbieten sind marktnahe Prämien zu erheben. Es gelten insoweit seit Anfang 2017 marktnahe Mindestprämienregelungen der OECD, die hierfür ein Berechnungstool zur Verfügung stellt: Der „Minimum Market Benchmark Premium Calculator“ ist auf der Homepage der OECD für Exportkredite zusammen mit einer kurzen Anleitung verfügbar.

Die im Konsensus festgelegten Mindestprämien beziffern jeweils einen vom gedeckten Forderungsbetrag zu erhebenden Prozentsatz. Auf Zinsen bzw. Finanzierungskosten werden keine zusätzlichen Prämien berechnet; die Mindestprämiensätze berücksichtigen bereits die Deckung der Finanzierungskosten.

Der OECD-Konsensus regelt die folgenden Aspekte für Mindestprämien:

  • Die Bewertung von Länderrisiken und das Festlegen von Länderkategorien mit Hilfe des OECD-Länderrisikomodells,
  • die Kriterien zur Bewertung der Käuferrisiken mit einer Orientierung an externen Ratings, die zur Festlegung der Käuferkategorie herangezogen werden,
  • die Standards der Deckungsqualität (berücksichtigt u.a. Art der ECA-Unterstützung, wie direct lending oder Versicherung) und der Deckungsquote (Höhe der Selbstbeteiligung) sowie die zulässige Anpassung der Mindestprämiensätze im Fall abweichender Deckungsqualität oder Deckungsquote,
  • die Risikolaufzeit („Horizon of Risk“), welche sich an einer Rückzahlung des Exportkredites in gleichhohen Halbjahresraten orientiert,
  • die zulässigen Abschläge von den Mindestprämien bei Vorliegen von Risikominderungstechniken („Country Risk Mitigation“ und  „Credit Enhancements“),
  • zulässige Abschläge für bestimmte Käuferrisiken in den Länderkategorien 1-7 bei Risikolaufzeiten von mehr als 10 Jahren,
  • sowie die periodische Kontrolle der Auskömmlichkeit des Prämienniveaus im Hinblick auf Kosten- und Schadensdeckung („Premium Feedback Tools“).
Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy