6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen

Während eine Finanzkreditdeckung immer auch isoliert übernommen werden kann, setzen  Refinanzierungsdeckungen (Pfandbriefdeckung und Verbriefungsgarantie) stets notwendig eine Finanzkreditdeckung voraus, sie treten also nur in Kombination mit der Finanzkreditdeckung in Erscheinung. Dies liegt daran, dass Refinanzierungsdeckungen keine selbstständigen Deckungen sind, sondern nur eine Verbesserung der Finanzkreditdeckung zum Zweck der Refinanzierung der Kreditforderung darstellen.

Refinanzierungsdeckungen können sowohl zusammen mit einer Einzel-Finanzkreditdeckung als auch zusammen mit einer Rahmenkreditdeckung – insoweit bezogen auf einen einzelnen darunter gedeckten Kredit – übernommen werden. Hierbei bleibt das Deckungsdokument der Finanzkreditdeckung gegenüber der Normalversion unverändert. Die erforderlichen Bezugnahmen auf die Finanzkreditdeckung finden sich im Dokument der Refinanzierungsdeckung (Pfandbriefdeckung oder Verbriefungsgarantie).

 

I.                 Hintergrund

Der Bund bietet mit der Finanzkreditdeckung die 95%ige Absicherung einer Finanzkreditforderung gegenüber einem Exportkreditnehmer an. Wesentlich für die Geltendmachung sind insbesondere die Rechtsbeständigkeit der zugrundeliegenden Finanzkreditforderung sowie der Einhaltung von Obliegenheiten des Deckungsnehmers.

Um Finanzkredite günstig zu refinanzieren und sein gutes Ausfallrisiko (AAA) für die Refinanzierung nutzbar zu machen, bietet der Bund verschiedene Refinanzierungsprodukte an.

Im Grundprodukt, der Verbriefungsgarantie („VBG-E“) wird eine Deckung zugunsten der exportfinanzierenden Bank übernommen, der Refinanzierer wird hieraus lediglich begünstigt (Vertrag zugunsten Dritter).

Der Entschädigungsanspruch des Kreditgebers aus der Finanzkreditdeckung wird im Verhältnis zum Refinanzierer zu einem garantiegleichen Anspruch aufgebessert. Diese Deckungsverbesserung zugunsten des Refinanzierers tritt mit Abtretung der gedeckten Kreditforderung (einschließlich der Ansprüche aus der Finanzkreditdeckung) an den Refinanzierer ein: Dem Refinanzierer gegenüber verzichtet der Bund auf alle Einreden und Einwendungen aus den Allgemeinen Bedingungen (FKG), die dessen Anspruch beeinträchtigen könnten. In der Sache handelt es sich jedoch nicht um einen selbständigen Garantieanspruch, sondern um den auf den Refinanzierer übertragenen und hierdurch zu seinen Gunsten „aufgebesserten“ Anspruch der exportfinanzierenden Bank aus der Finanzkreditdeckung („Entschädigungsanspruch als Garantieanspruch“).

Begünstigte der Verbriefungsgarantie können refinanzierende Geschäfts-/Universalbanken im In- und großenteils im Ausland sein.

Die Verbriefungsgarantie (daher stammt ihr Name) kann aber auch für die Refinanzierung am Kapitalmarkt nutzbar gemacht werden. Dabei können im Grundfall Zweckgesellschaften (Special Purpose Vehicles, „SPV“), die am Kapitalmarkt Wertpapiere zur Refinanzierung eines Refinanzierungsdarlehens gegenüber der exportfinanzierenden Geschäftsbank begeben (sog. „Kreditverbriefung“), Begünstigte der Verbriefungsgarantie sein. Im Einzelfall wurden auch große Versicherer und institutionelle Investoren (wie Pensionsfonds) als Begünstigte der Verbriefungsgarantie anerkannt. Deckungsnehmer der Verbriefungsgarantie sind alle Banken, die Finanzkreditdeckungen erhalten können und grds. ein Mindestrating im Investmentgrade aufweisen.

 

II.               Besondere Refinanzierungsprodukte

1.      VBG-R

Im Rahmen des Corona-Maßnahmenpakets wurde die Einführung einer besonderen Variante der Verbriefungsgarantie beschlossen, deren Deckungsgegenstand nicht die Darlehensforderung der Exportfinanzierung ist, sondern unmittelbar die Darlehensforderung aus dem Refinanzierungsvertrag. Diese Deckung steht nur für die externe Refinanzierung von Pfandbriefgeschäft, also die Refinanzierung durch Pfandbriefbanken, zur Verfügung. Hintergrund waren gesteigerte Anforderungen der Finanzaufsicht für das Pfandbriefgeschäft.

2.      Pfandbriefdeckung

Will eine Pfandbriefbank ihr eigenes Exportkreditgeschäft durch die Emission von Pfandbriefen refinanzieren, kann sie dafür nach aufsichtsrechtlichen Vorgaben zwar nicht auf die VBG-E zurückgreifen, jedoch die Finanzkreditdeckungen aus den Exportdarlehen (mit dem Selbstbehalt von 5%) nutzbar machen.

Nach dem Pfandbriefgesetz (§ 20 Abs. 2.a PfandBG) darf eine Pfandbriefbank Kreditforderungen gegenüber Schuldnern im außereuropäischen Ausland nur in begrenztem Umfang in den Deckungsstock einbringen. Der Gesetzgeber sieht hier das (theoretische) Risiko, dass eine Kreditforderung der Deckungsmasse für die Pfandbriefe entzogen werden kann, indem sie etwa im Fall der Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz der Pfandbriefbank im Nicht-EU-Ausland durch einen Gläubiger dieser Bank gepfändet oder auf andere Weise entzogen wird. Dort ist die Insolvenz- und Einzelvollstreckungsfestigkeit des Deckungsstocks nicht zwangsläufig anerkannt.

Um die gesetzten Grenzen des § 20 Abs. 2.a PfandBG zu überwinden und es der Pfandbriefbank zu ermöglichen, einen höheren Anteil an gedeckten Finanzkrediten gegenüber den – zumeist außereuropäischen – Kunden für Pfandbriefe nutzbar zu machen, übernimmt der Bund mit der Pfandbriefdeckung die Absicherung des außereuropäischen Pfändungsrisikos gem. § 20 Abs. 2.a PfandBG. Dies ist der alleinige Sicherungszweck der Pfandbriefdeckung.

 

3.      Verbriefungsgarantie für das KfW-Refinanzierungsprogramm

Unter dem KfW-Refinanzierungsprogramm können Exportkredite, die von den Geschäftsbanken neu vergeben werden (nicht mehr als 6 Monate vor Abschluss der Refinanzierungsvereinbarung) refinanziert werden. Der Bund übernimmt hierfür eine Verbriefungsgarantie zugunsten der KfW.

Es gelten einige Vorgaben: (1) Der Besteller ist nicht in der EU ansässig, (2) die Restlaufzeit des Darlehens beträgt grds. mindestens drei Jahre und (3) der Darlehenszins unterschreitet nicht den OECD-Mindestzins, also den CIRR, sofern es sich um eine Festzinsfinanzierung handelt.

Die Refinanzierung ist nicht auf Euro-Kredite beschränkt, sondern kommt auch für andere wichtige Währungen (Australischer Dollar (AUD), Kanadischer Dollar (CAD), Schweizer Franken (CHF), Dänische Krone (DKK), Britisches Pfund (GBP), Isländische Krone (ISK), Japanischer Yen (JPY), Neuseeland-Dollar (NZD), Schwedische Krone (SEK), US-Dollar (USD) in Betracht.

Das Refinanzierungsprogramm wurde im Zuge der Finanzkrise 2009 ins Leben gerufen und umfasst ein Volumen von jährlich bis zu EUR 1,5 Mrd. Das Programm wurde zuletzt bis Ende 2020 verlängert und anschließend entfristet. Ende 2025 wird es eine Evaluation zur Fortsetzung des Programms geben.

Das Programm ist dazu gedacht, die Finanzierung deutscher Exporte als Rückfallposition insbesondere in solchen Fällen sicherzustellen, in denen Exportgeschäfte aufgrund von Refinanzierungsengpässen bei den Banken zu scheitern drohen. Ähnlich wie in er VBG-R, ist auch bei der Verbriefungsgarantie zum Refinanzierungsprogramm Deckungsgegenstand das Refinanzierungsdarlehen.

 

III.              Kombinationsdeckungen / Entgelt

Die Verbriefungsgarantien können nur in Kombination mit einer Finanzkreditdeckung, einer Airbusgarantie oder einem UFK (auch nachträglich) beantragt werden. Für Verbriefungsgarantien und Pfandbriefdeckungen, die zusammen mit einer Finanzkreditdeckung zwecks Indeckungnahme von Neugeschäft beantragt werden, werden keine Antragsgebühren erhoben. Bei nachträglicher Übernahme einer Verbriefungsgarantie bzw. Pfandbriefdeckung wird einmalig eine Antragsgebühr von 500 EUR (bei einem abgetretenen Forderungsbetrag von bis zu 5 Mio. EUR) bzw. von 1.000 EUR (bei einem abgetretenen Forderungsbetrag von mehr als 5 Mio. EUR) erhoben.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy