cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung (Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel)
Da die Nichtauszahlungsklausel in der Finanzkreditdeckung erst greift, wenn der Finanzkredit „bereitsteht“, muss sichergestellt werden, dass die Haftung des Bundes aus der zugunsten des Exporteurs übernommenen Lieferantenkreditdeckung nur bezüglich solcher Risiken von Anfang an einsetzt, die vom Einsatz des gebundenen Finanzkredites unabhängig sind, bezüglich der abhängigen Risiken hingegen aufgeschoben wird, bis die Verpflichtung der Bank zur Auszahlung des Kredits besteht. Dies geschieht durch folgende Besondere Bedingung im Dokument der Lieferantenkreditdeckung:
Der Bund haftet aus der Gewährleistung nur, wenn der Kreditvertrag zur Finanzierung des Ausfuhrgeschäftes rechtsverbindlich abgeschlossen und in Kraft getreten ist, alle hierfür erforderlichen Genehmigungen erteilt sind und die in der Gewährleistungserklärung aufgeführten notwendigen Sicherheiten vorliegen.
Wird der Finanzkredit nicht oder nicht vollständig ausgezahlt, so besteht für den Fall der Nichtauszahlung des Finanzkredites Deckungsschutz nur, wenn und soweit
- der Schuldner die Auszahlung verhindert, obwohl er nach dem Ausfuhr- und Finanzkreditvertrag zur Inanspruchnahme des Finanzkredites verpflichtet ist
oder - eine gesetzgeberische oder behördliche Maßnahme im Ausland die Inanspruchnahme des Finanzkredites unmöglich macht
oder - durch kriegerische Ereignisse, Aufruhr oder Revolution die Inanspruchnahme des Finanzkredites unmöglich geworden ist
oder - der Bund der Nichtauszahlung des Finanzkredites zugestimmt hat
und die sonstigen bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Eintritt des Gewährleistungsfalles erfüllt sind.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind jedoch alle Risiken, die sich daraus ergeben, dass nach dem Finanzkreditvertrag erforderliche Nachweise (legal opinions) nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden.
Bei der Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel hat man es erkennbar mit einem recht komplexen Regelwerk zu tun. Der Eingangssatz enthält eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB. Unabhängig vom Haftungsbeginn der Lieferantenkreditdeckung (Versand bzw. Leistungsbeginn) nach § 3 AB (G) tritt die Haftung des Bundes nur dann ein (und bleibt prinzipiell auch nur dann erhalten), wenn der Kreditvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen und in Kraft getreten ist und die erforderlichen Genehmigungen und die ggf. – in der Deckungsurkunde der Finanzkreditdeckung – dokumentierten Sicherheiten vorliegen. Dies bedeutet, dass der Bund vor der Erfüllung dieser drei Voraussetzungen in keinem Fall für sich realisierende Risiken haftet. Sind diese Bedingungen vor oder gleichzeitig mit dem bedingungsgemäßen Haftungsbeginn gemäß § 3 AB (G) erfüllt, bleibt dieser maßgeblich. Sind sie erst danach erfüllt, verschiebt sich der Haftungsbeginn auf diesen Zeitpunkt mit der Folge, dass ggf. davor realisierte gedeckte Risiken außerhalb der Haftung des Bundes liegen.
Nach dem ersten Satz der Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel haftet der Bund gegenüber dem Exporteur nur, wenn der Kreditvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Hiermit soll u. a. auch möglichen Problemen mit dem rechtlichen Schicksal des Exportvertrages im Falle des Scheiterns des Kreditvertragsabschlusses begegnet werden. Nach deutschem Recht ist eine sog. Finanzierungsklausel im Exportvertrag, wonach die Zahlung des Kaufpreises aus einem zwischen Käufer und Bank abzuschließenden Kreditvertrag vorgesehen ist, in der Regel als (aufschiebende oder auflösende) Bedingung nach § 158 BGB anzusehen mit der Folge, dass bei Nichteintritt dieser Bedingung auch der Exportvertrag enden würde. Unabhängig von den Rechtsfolgen eines Scheiterns der Finanzierung für den Exportvertrag verlangt der Bund im Rahmen der Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel ausdrücklich den Abschluss des Kreditvertrages: Erst mit Erfüllung dieser Bedingung ist der Bund insoweit in der Haftung. Gegen eine erst danach scheiternde Finanzierung schützt sich der Bund mit der Banken-Nichtauszahlungsklausel, nach der die Aufhebung oder Kündigung des Kreditvertrages vor vollständiger Auszahlung generell von der Zustimmung des Bundes abhängig ist (siehe hierzu B – VII., 5.. a), iv)., bb)).
Der zweite Satz der Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel beschreibt eine Restriktion des Deckungsschutzes bzw. des Deckungsumfangs unter der Lieferantenkreditdeckung, indem er die üblichen Entschädigungsvoraussetzungen unter der Lieferantenkreditdeckung um weitere Bedingungen ergänzt, nämlich alternativ die unberechtigte Verhinderung der Inanspruchnahme des Kredits durch den ausländischen Schuldner, die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Kredits aus politischen Gründen oder wegen Eintritts dem politischen Bereich zuzuordnender Ereignisse oder die vom Bund gebilligte Nichtauszahlung des Kredits. Eine Entschädigung unter einer parallelen Lieferantenkreditdeckung kommt demgemäß nicht bereits dann in Betracht, wenn die dafür nach den Allgemeinen Bedingungen (G) erforderlichen üblichen Voraussetzungen vorliegen, sondern erst und nur dann, wenn zusätzlich einer dieser Tatbestände eingetreten ist.
Ein Fall unberechtigter Verhinderung der Inanspruchnahme ist z. B. dann denkbar, wenn Mitwirkungshandlungen des Bestellers als Auszahlungsvoraussetzung verpflichtend vorgesehen sind und diese ohne berechtigten Grund nicht vorgenommen werden. Demgegenüber ist es kein Fall unberechtigter Verhinderung, wenn der Exporteur seinerseits Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere wenn davon wiederum die erforderliche Mitwirkungshandlung des ausländischen Schuldners abhängt.
Die beiden politischen Unmöglichkeitstatbestände dürften ebenso wie der Fall der Zustimmung des Bundes zur Nichtauszahlung des Finanzkredits unmittelbar nachvollziehbar sein. Dass insbesondere die vom Bund veranlasste Nichtauszahlung zu den relevanten Konstellationen zählt, ist eine notwendige Konsequenz aus den Weisungsrechten des Bundes und seiner Herrschaft über das Schadensmanagement. Wird mit Zustimmung des Bundes verhindert, dass durch Auszahlung gedeckte Kreditrückzahlungsforderungen entstehen, muss der Bund umgekehrt akzeptieren, dass dies unter einer parallelen Lieferantenkreditdeckung den Schaden auslösen kann.
Der dritte Satz enthält einen Risikoausschluss. Ungeachtet der unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingetretenen grundsätzlichen Haftung ist das Risiko, dass der Schaden beim Exporteur unter der Lieferantenkreditdeckung dadurch verursacht wird, dass die Bank Auszahlungen wegen fehlender oder nicht rechtzeitig vorliegender legal opinions zurückhält, nicht gedeckt. Es wird also aus dem Kreis möglicher schadensverursachender Umstände ausgeschlossen.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines