aa) Vorbemerkungen

Baut die Finanzierung des Exportgeschäfts auf der Einschaltung eines Finanzkredits auf, ist davon auszugehen, dass der Besteller und Schuldner zu Barzahlungen nicht in der Lage ist. Der Bund muss deshalb bei der Beurteilung des Risikos grundsätzlich davon ausgehen können, dass es zur Auszahlung des Finanzkredits kommt, da andernfalls der Exporteur, jedenfalls bei Fälligkeit, keine Zahlungen erhalten und deshalb unter der Lieferantenkreditdeckung zu entschädigen sein wird. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Bund einen Finanzkredit als eine Art Sicherheit für die störungsfreie Abwicklung des Liefergeschäfts betrachtet.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy