b) Vertragsgarantie in Fremdwährung

Der Garantiebetrag kann auch als Fremdwährungsbetrag gedeckt werden. Für den Fall, dass der Gewährleistungsvertrag nicht in derselben Währung, sondern in EUR abgeschlossen wurde, ist es erforderlich, die Umrechnung der Entschädigung für den gezogenen Fremdwährungsgarantiebetrag in Euro näher zu bestimmen. Entscheidender Zeitpunkt für die Umrechnung ist der Abfluss des Garantiebetrages bei der garantiegebenden Bank (bzw. dem garantiegebenden Versicherer) sowie die entsprechende Rückbelastung beim Exporteur. Für die Umrechnung der Entschädigung ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank maßgeblich, und zwar am Tage der valutarischen Belastung des Kontos des Exporteurs mit dem ausgezahlten Garantiebetrag. Eine Kursbegrenzung durch den Entgeltkurs entfällt. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy