iii) Gegenständliche Deckung nach Ende der Fabrikationszeit

In der Praxis werden häufig als Anzahlungsgarantien bezeichnete Bankgarantien im Auftrag der Exporteure herausgelegt, die nicht mit Lieferung zurückgegeben werden bzw. erlöschen. Hier besteht die Möglichkeit, die sich in zeitlicher Hinsicht nach der Fabrikationsphase ergebenden Risiken aus einer Ziehung der Bankgarantie im Rahmen einer gegenständlichen Deckung der Anzahlungsgarantie abzusichern. Im Deckungsdokument wird die Vertragsgarantie für den Zeitraum nach Lieferung dann (gegenständlich) als Anzahlungsgarantie aufgeführt. Im Gewährleistungsdokument wird diese Anzahlungsgarantie zur Verständlichkeit in der Regel durch den Zusatz „erlischt nicht prL“ gekennzeichnet, wenngleich dies aufgrund der oben angeführten Unterscheidung nicht erforderlich ist. Denn sofern die Anzahlungsgarantie prL erlischt, wird sie im Prüfungsbericht und im Deckungsdokument erst gar nicht explizit erwähnt. 

Grundlage für die Schadensberechnung ist bei einer Ziehung der Anzahlungsgarantie im Zeitraum nach Lieferung im Schadensfall dann der gedeckte Garantiebetrag. Bei Anzahlungsgarantiedeckungen wird demgemäß nicht immer nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Selbstkosten entschädigt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Gewährleistungsfall sich auf die Fabrikationsphase bezieht. Nach Versand (d.h. bedingungsgemäßem Ende der Fabrikationsrisikodeckung ist diese Verknüpfung aus deckungssystematischen Gründen nicht mehr möglich.   

Das bedeutet, dass je nach dem Zeitpunkt der Ziehung der Anzahlungsgarantie – vor oder nach Lieferung – sich der etwa zu entschädigende Schaden nach der Höhe der angefallenen Selbstkosten (ohne gleichzeitige Avalgarantie: im Rahmen der Fabrikationsrisikodeckung) oder dem gedeckten Garantiebetrag (bedingt durch die Ziehung der Anzahlungsgarantie) bemisst. Diese Deckungs- und Entschädigungspraxis ist jahrelang geübte Praxis.  

Dementsprechend wird eine Abfrage des zeitlichen Haftungsumfangs der im Auftrag des Exporteurs herausgelegten Anzahlungsgarantie und eine Erläuterung dieser Deckungspraxis im Antragsformular unter Ziffer 5 vorgenommen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy