3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)

Ein Gewährleistungsfall tritt bei der Vertragsgarantiedeckung grundsätzlich dann ein, wenn mindestens einer der nachfolgend abschließend aufgezählten politischen oder wirtschaftlichen Umstände und Ereignisse die Ursache dafür waren, dass die Vertragsgarantie vom Auslandskunden in Anspruch genommen wurde.

 

a) Politische Gewährleistungstatbestände

Ein politischer Gewährleistungsfall liegt vor, wenn

  • die Vertragsgarantie infolge von im Ausland liegenden politischen Gründen widerrechtlich in Anspruch genommen wurde,
  • die Vertragsgarantie durch den Begünstigten in Anspruch genommen wurde, weil der Deckungsnehmer seine Vertragspflichten aus im Ausland liegenden politischen Gründen nicht erfüllen kann,
  • die Vertragsgarantie in Anspruch genommen wurde, weil die Durchführung des Vertrages dadurch unmöglich wird, dass aufgrund einer gemäß § 12 in Verbindung mit §§ 4 und 5 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 06.06.2013 nach Beginn der Haftung erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund einer von einer zwischenstaatlichen Einrichtung nach Beginn der Haftung erlassenen Rechtsvorschrift, die unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland gilt,
    • eine ohne Widerrufsvorbehalt erteilte Ausfuhrgenehmigung ohne Verschulden des Deckungsnehmers widerrufen oder zurückgenommen wird oder
    • eine befristete, ohne Widerrufsvorbehalt erteilte Ausfuhrgenehmigung ohne Verschulden des Deckungsnehmers nicht verlängert wird oder
    • ein Verbot oder eine Beschränkung der Ausfuhr der Ware bzw. der Erbringung der Leistung eingeführt und aus diesem Grund eine Ausfuhrgenehmigung ohne Verschulden des Deckungsnehmers versagt wird.

 

b) Wirtschaftlicher Gewährleistungstatbestand („Unfair calling“)

Ein wirtschaftlicher Gewährleistungsfall liegt vor, wenn

  • die Vertragsgarantie(n) aus einem anderen als den vorgenannten politischen Gründen widerrechtlich (unfair calling) in Anspruch genommen wurde

und

  • der deshalb bestehende Anspruch des Exporteurs auf Rückzahlung des gezogenen Garantiebetrages von ihm nachgewiesen, jedoch vom Auslandskunden nicht innerhalb von 6 Monaten seit seiner Fälligkeit erfüllt wurde.
Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy