c) Kauf auf Probe

Beim Kauf auf Probe entscheidet sich die Frage, welche Deckung bzw. welche Deckungen der Exporteur erhalten kann, nach der Dauer der mit dem Abnehmer vereinbarten Probezeit.

Ist eine Probezeit bis zu drei Monaten vereinbart, erhält er eine normale Lieferantenkreditdeckung, für die das übliche Entgelt für Lieferantenkreditdeckungen berechnet wird. Im Fall der Rücklieferung der auf Probe verkauften Ware wird ihm die Differenz zwischen dem „Ausfuhrentgelt“ und dem „Beschlagnahmeentgelt“ erstattet.

Ist eine Probezeit von mehr als drei Monaten vereinbart, wird zu seinen Gunsten sowohl eine Beschlagnahmedeckung als auch eine Lieferantenkreditdeckung übernommen. Die Beschlagnahmedeckung gilt für die Probezeit, die Lieferantenkreditdeckung für den Fall des endgültigen Verkaufs. Der Exporteur erhält also zwei Gewährleistungs-Erklärungen: Ein Deckungsdokument für die Beschlagnahmedeckung und ein Deckungsdokument für die Forderungsdeckung. Er hat für beide Deckungen die entsprechenden Entgelte zu entrichten. Im Falle einer Rücklieferung wird ihm das Ausfuhrentgelt erstattet.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy