ii) Übernahme der Rahmenkreditdeckung: Antragsverfahren und Dokumentierung
Der Bund stellt ein Antragsformular zur Verfügung, das in die allgemeine Antragsstrecke im Kundeportal myAGA für Banken integriert worden ist. Der zu beantragende – bezüglich Kapital und Zinsen zu splittende – Höchstbetrag ist grundsätzlich am Gesamtkreditvolumen und den mutmaßlichen Zinsen (Finanzierungsnebenkosten) unter dem abgeschlossenen Rahmen-/Globalkreditvertrag zu orientieren, sofern das Absicherungsinteresse auf das Gesamtvolumen zielt. Da keine Anbietungspflicht besteht, kann der Höchstbetrag jedoch auch niedriger beantragt werden. Dies sollte freilich nicht dazu verleiten, zunächst mit einem kleineren Betrag in der Erwartung zu beginnen, ihn später im Zuge der Ausnutzung des Höchstbetrages sukzessive zu erhöhen. Denn mit einer entsprechenden Erweiterung der Deckung sollte nicht gerechnet werden. Zu beachten ist ferner, dass sich der Höchstbetrag mit seiner Inanspruchnahme verbraucht, also nicht zur wiederholten Ausnutzung zur Verfügung steht, wenn entsprechender Freiraum durch Erfüllung gedeckter Forderungen entstehen sollte. Der Umstand, dass der Höchstbetrag in einen Höchstbetrag für Kapital und einen Höchstbetrag für Zinsen (Finanzierungsnebenkosten) zu splitten ist, erklärt sich aus der entsprechend differenzierten Ausweisung in den Kreditverträgen.
Im Antrag müssen die zu liefernden Waren grundsätzlich so konkret spezifiziert sein, dass eine Prüfung der Förderungswürdigkeit möglich ist. Dies ist ein Kernforderung des Instruments überhaupt. Soweit namentlich bei Bank-zu-Bank-Krediten die Waren weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch bis zur Deckungsübernahme konkret benannt werden können und auch die Fixierung eines pauschaler gefassten, mutmaßlich ausreichenden Warenkatalogs nicht möglich ist, hindert dies die Übernahme der Rahmenkreditdeckung nicht. Allerdings führt dies zu einer Modifikation bei der Einbeziehung eines Einzelkreditvertrages in die Rahmenkreditdeckung. Eine Umweltprüfung dürfte im Regelfall angesichts grundsätzlich maximal nur finanzierbarer Auftragswerte von EUR 10 Mio. nicht notwendig sein, da eine solche prinzipiell erst ab EUR 15 Mio. einsetzt. Es gibt davon freilich auch Ausnahmen.
Der Antrag ist wie auch sonst im üblichen zweistufigen Verfahren sowohl auf den Erlass des Verwaltungsakts „Übernahme einer Rahmenkreditdeckung“ als auch auf Abschluss des darauf basierenden, dem Zivilrecht unterfallenden Gewährleistungsvertrages gerichtet, dessen Inhalt förmlich und authentisch durch die Rahmenkreditdeckungs-Erklärung fixiert wird. Bestandteil des Gewährleistungsvertrages ist neben den Allgemeinen Bedingungen FKG der Inhalt des vorab geschlossenen Grundlagenvertrages. Da mit dem Grundlagenvertrag allein das Ziel verfolgt wird, standardmäßig geltende Regelungen nicht gesondert in jeden Gewährleistungsvertrag textlich aufnehmen zu müssen, sondern dafür schlicht auf den Grundlagenvertrag verweisen zu können, teilt er auch dessen Rechtsnatur als zivilrechtlicher Vertrag. Wie beim Pauschalvertrag der APG bzw. der APG-light geht dem Grundlagenlagenvertrag eine öffentlich-rechtliche Stufe voraus, d. h. ein auf Antrag durchzuführendes förmliches Verwaltungsverfahren, das mit der Entscheidung auf Übernahme einer Art „Finanzkredit-Pauschal-Gewährleistung“ in Gestalt des Grundlagenvertrages endet.
Eine positive Indeckungnahmeentscheidung setzt voraus, dass die Bonität des als Partner des Rahmenkreditvertrages benannten Käufers bzw. der als Partner benannten Bank im Vorhinein überprüfbar ist. Die risikomäßige Vertretbarkeit entscheidet sich nach dem Ergebnis der Bonitätsprüfung und konkreten Beurteilung des Schuldnerlandes, und zwar immer bezogen auf die beantragte Höhe des Höchstbetrages. Die Rahmenkreditdeckung wird immer sogleich endgültig übernommen, prinzipiell unabhängig davon, ob der Rahmenkreditvertrag bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für eine grundsätzliche Stellungnahme ist hier nach der Konzeption einer Höchstbetrags-Sammeldeckung – wie bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung(-light) – kein Raum. Denn die Rahmenkreditdeckung setzt weder konkretes Geschäft voraus, noch ist sie als solche schon Deckung konkreten Geschäfts. Sie stellt nur einen Höchstbetrag zur Verfügung und schafft damit nur die Möglichkeit zur Deckung konkreten Geschäfts. Gedeckt sind allein und damit maßgeblich die unter dem Rahmenkreditvertrag abgeschlossenen und anschließend zwecks Einbeziehung gemeldeten Einzelkreditverträge, die aus der zeitlichen Perspektive des Rahmenkreditvertrages aber ohnehin immer künftiges, noch nicht abgeschlossenes Geschäft darstellen. Der Bund behält sich davon unabhängig allerdings bei (endgültig) übernommener Rahmenkreditdeckung Eingriffsrechte wie im Falle einer grundsätzlichen Stellungnahme vor.
Wird die beantragte Rahmenkreditdeckung übernommen, wird sie in einer Rahmenkreditgarantie- Erklärung dokumentiert. In dieser Deckungsurkunde sind der Kreditrahmenbetrag, der übernommene Höchstbetrag für Kapital und Zinsen, die Haftung des Bundes im Höchstfall, der zulässige Warenkatalog, der Anteil der zulässigen ausländischen Zulieferungen sowie sonstige erhebliche Umstände der Deckung festgesetzt. Ist der Kreditrahmen in Fremdwährung vereinbart, werden auch die Höchstbeträge in gleicher Fremdwährung übernommen, ausgedrückt als EUR-Betrag im Gegenwert des Fremdwährungsbetrags. Angesichts grundsätzlicher Kongruenz hinsichtlich der Rahmenkredit- und der Einzelkreditwährung, kommt es zu einer währungskongruenten Belegung der Höchstbeträge.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines