cc) Deckungsfähiger Einzelkreditvertrag
Der Einzelkreditvertrag, der maximal 85 % des Exportauftragswertes finanzieren darf, mithin im Hinblick auf den grundsätzlich maximalen Auftragswert von EUR 10 Mio. also maximal EUR 8,5 Mio., unterliegt in puncto Zahlungsbedingungen den internationalen Konventionen der Berner Union bzw. des OECD-Konsensus. Insoweit ergeben sich keine Abweichungen gegenüber dem „normalen“ Finanzkredit. Dies betrifft den Beginn der Kreditlaufzeit, die maximale Kreditlaufzeit sowie das Zins- und Tilgungsprofil. Was speziell das Zins- und Tilgungsprofil angeht, ist es zur Abwicklungsvereinfachung allerdings möglich, Zahlungstermine aus den Einzelkreditverträgen zu Tranchen zusammenzufassen. Diese zulässige Bündelung setzt aber immer voraus, dass der Termin für den Tilgungsbeginn von sechs Monaten ab starting point in keinem Fall überschritten wird (Ziff. IV 1d des Grundlagenvertrages). Das bedeutet, dass im Interesse der Tranchenbildung notfalls für einzelne Kredite der Zeitraum bis zur ersten Tilgung verkürzt werden muss. Eine Überschreitung der konsensusgemäß zulässigen Kreditlaufzeiten bedürfte der ausdrücklichen Zustimmung des Bundes, deren Erteilung in Betracht kommt, wenn sich das konkrete Exportgeschäft und dessen Finanzierung als Teil eines größeren Gesamtprojekts darstellt oder wenn sich entsprechend staatlich unterstützte Konkurrenz (durch den jeweiligen nationalen Exportkreditversicherer) nachweisen lässt.
Währung des Kreditvertrages kann jede Währung sein, für die die Europäische Zentralbank einen EUR-Referenzkurs stellt. Das bedeutet im Ergebnis, dass nur sog. „Hartwährungen“ vom Bund akzeptiert werden. Die dem Rahmen-/Globalkreditvertrag zugrunde liegende Währung muss grundsätzlich mit der Währung der Einzelkredite identisch sein. Dies ist, je nach Währung des Gewährleistungsvertrages, wie folgt zu präzisieren: Wird für den im Hinblick auf die Absicherung der Einzelkredite mit dem Bund abzuschließenden Gewährleistungsvertrag (die „Rahmenkreditdeckung“) Fremdwährung vereinbart (Fremdwährungs-Gewährleistungsvertrag), müssen nicht nur Rahmenkredit- und Einzelkreditwährung übereinstimmen, sondern zusätzlich muss diese Währung zwingend mit der gewählten Fremdwährung des Gewährleistungsvertrages übereinstimmen. Denn eine Fremdwährung kann nur dann zur Währung des Gewährleistungsvertrages im Innenverhältnis zum Bund bestimmt werden, wenn sie mit der Währung der abzusichernden Forderung im Außenverhältnis identisch ist. Bei einem EUR-Gewährleistungsvertrag gilt die Übereinstimmung zwischen Rahmenkredit- und Einzelkreditwährung im Grundsatz auch, allerdings mit zwei unten beschriebenen spezifischen Ausnahmen.
Bei einem EUR-Gewährleistungsvertrag ist die Aufhebung der Kursbegrenzung im Falle der Verwendung einer Fremdwährung möglich und wird ohne gesonderten Antrag als gewünscht unterstellt. Dies gilt dann gleichermaßen auch für die insoweit üblicherweise gewählte abweichende Bestimmung des maßgeblichen Kurstages im Entschädigungs- und Rückflussfall. Die sowohl für den Schwellenwert (grundsätzlich maximal EUR 8,5 Mio.) als auch – im Falle eines EUR-Gewährleistungsvertrages – für die Entgelterhebung erforderliche Umrechnung von Euro in Fremdwährung (Schwellenwert) bzw. von Fremdwährung in Euro (Entgelt für Einzelkredit) richtet sich nach dem bei der Meldung des Vertragsschlusses geltenden Umsatzsteuer-Umrechnungskurs (vgl. Ziff. IV. 2c des Grundlagenvertrages bzw. § 12 Abs. 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG). Dies dürfte sich unproblematisch gestalten, da der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs nur monatlich – jeweils zur Monatsmitte – festgelegt wird und damit einen längeren Geltungszeitraum hat.
Vom oben erläuterten Erfordernis der Währungskongruenz zwischen Rahmenkreditvertrag und Einzelkreditvertrag lässt der Bund zwei in der Praxis bedeutsame Ausnahmen beim EUR-Gewährleistungsvertrag zu. In beiden Fällen geht es um EUR-Rahmen-/Globalkredite, bei denen entweder die Einzelkreditverträge planmäßig in einer deckungsfähigen Fremdwährung abgeschlossen werden, die Auszahlung (und Anschreibung) allerdings noch in EUR erfolgt und erst dann der Auszahlungsbetrag sofort von EUR in die Fremdwährung „gedreht“ wird, oder bei denen die Einzelkreditverträge in EUR abgeschlossen, ausgezahlt und angeschrieben werden, später jedoch aufgrund einer entsprechenden Option auf eine deckungsfähige Fremdwährung umgestellt werden (Ziff. XI. 3 und 4 des Grundlagenvertrages). Im ersteren Fall erfolgt die Umrechnung zum am Auszahlungstag gültigen Kurs in die Fremdwährung. Im letzteren Fall wird in die Rahmenkreditdeckungs-Erklärung die entsprechende Option auf nachträgliche Umstellung von EUR in die Fremdwährung dokumentiert.
Zur Form der Einzelkreditverträge macht der Bund keine Vorgaben. Es ist Sache der Banken, eine Rechtsform zu wählen, die ihrem Kreditrückzahlungsanspruch die vom Bund im Falle einer Entschädigung vorausgesetzte Rechtsbeständigkeit sichert (§ 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG). Bei Bank-zu-Bank-Rahmenkrediten ist es beispielsweise möglich, die Einzelkreditverträge auf Basis von Akkreditiven abzuschließen. Werden diese von der finanzierenden Bank bestätigt, ist der Bund im Gegensatz zur Einzel-Finanzkreditdeckung zu einer Vorverlagerung des Haftungsbeginns auf den Zeitpunkt der Bestätigung mit einem entsprechend früheren Verlust des Deckungseingriffsrechts bereit, wenn der Einzelkreditbetrag EUR 1 Mio. nicht überschreitet. In diesen Fällen kommen Besondere Bedingungen zur Anwendung, die sich im Deckungsdokument der Rahmenkreditdeckung finden.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines