cc) Deckungsfähiger Einzelkreditvertrag

Der Einzelkreditvertrag, der maximal 85 % des Exportauftragswertes finanzieren darf, mithin im Hinblick auf den grundsätzlich maximalen Auftragswert von EUR 10 Mio. also maximal EUR 8,5 Mio., unterliegt in puncto Zahlungsbedingungen den internationalen Konventionen der Berner Union bzw. des OECD-Konsensus. Insoweit ergeben sich keine Abweichungen gegenüber dem „normalen“ Finanzkredit. Dies betrifft den Beginn der Kreditlaufzeit, die maximale Kreditlaufzeit sowie das Zins- und Tilgungsprofil. Was speziell das Zins- und Tilgungsprofil angeht, ist es zur Abwicklungsvereinfachung allerdings möglich, Zahlungstermine aus den Einzelkreditverträgen zu Tranchen zusammenzufassen. Diese zulässige Bündelung setzt aber immer voraus, dass der Termin für den Tilgungsbeginn von sechs Monaten ab starting point in keinem Fall überschritten wird (Ziff. IV 1d des Grundlagenvertrages). Das bedeutet, dass im Interesse der Tranchenbildung notfalls für einzelne Kredite der Zeitraum bis zur ersten Tilgung verkürzt werden muss. Eine Überschreitung der konsensusgemäß zulässigen Kreditlaufzeiten bedürfte der ausdrücklichen Zustimmung des Bundes, deren Erteilung in Betracht kommt, wenn sich das konkrete Exportgeschäft und dessen Finanzierung als Teil eines größeren Gesamtprojekts darstellt oder wenn sich entsprechend staatlich unterstützte Konkurrenz (durch den jeweiligen nationalen Exportkreditversicherer) nachweisen lässt.

Währung des Kreditvertrages kann jede Währung sein, für die die Europäische Zentralbank einen EUR-Referenzkurs stellt. Das bedeutet im Ergebnis, dass nur sog. „Hartwährungen“ vom Bund akzeptiert werden. Die dem Rahmen-/Globalkreditvertrag zugrunde liegende Währung muss grundsätzlich mit der Währung der Einzelkredite identisch sein. Dies ist, je nach Währung des Gewährleistungsvertrages, wie folgt zu präzisieren: Wird für den im Hinblick auf die Absicherung der Einzelkredite mit dem Bund abzuschließenden Gewährleistungsvertrag (die „Rahmenkreditdeckung“) Fremdwährung vereinbart (Fremdwährungs-Gewährleistungsvertrag), müssen nicht nur Rahmenkredit- und Einzelkreditwährung übereinstimmen, sondern zusätzlich muss diese Währung zwingend mit der gewählten Fremdwährung des Gewährleistungsvertrages übereinstimmen. Denn eine Fremdwährung kann nur dann zur Währung des Gewährleistungsvertrages im Innenverhältnis zum Bund bestimmt werden, wenn sie mit der Währung der abzusichernden Forderung im Außenverhältnis identisch ist. Bei einem EUR-Gewährleistungsvertrag gilt die Übereinstimmung zwischen Rahmenkredit- und Einzelkreditwährung im Grundsatz auch, allerdings mit zwei unten beschriebenen spezifischen Ausnahmen. 

Bei einem EUR-Gewährleistungsvertrag ist die Aufhebung der Kursbegrenzung im Falle der Verwendung einer Fremdwährung möglich und wird ohne gesonderten Antrag als gewünscht unterstellt. Dies gilt dann gleichermaßen auch für die insoweit üblicherweise gewählte abweichende Bestimmung des maßgeblichen Kurstages im Entschädigungs- und Rückflussfall. Die sowohl für den Schwellenwert (grundsätzlich maximal EUR 8,5 Mio.) als auch – im Falle eines EUR-Gewährleistungsvertrages – für die Entgelterhebung erforderliche Umrechnung von Euro in Fremdwährung (Schwellenwert) bzw. von Fremdwährung in Euro (Entgelt für Einzelkredit) richtet sich nach dem bei der Meldung des Vertragsschlusses geltenden Umsatzsteuer-Umrechnungskurs (vgl. Ziff. IV. 2c des Grundlagenvertrages bzw. § 12 Abs. 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG). Dies dürfte sich unproblematisch gestalten, da der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs nur monatlich – jeweils zur Monatsmitte – festgelegt wird und damit einen längeren Geltungszeitraum hat. 

Vom oben erläuterten Erfordernis der Währungskongruenz zwischen Rahmenkreditvertrag und Einzelkreditvertrag lässt der Bund zwei in der Praxis bedeutsame Ausnahmen beim EUR-Gewährleistungsvertrag zu. In beiden Fällen geht es um EUR-Rahmen-/Globalkredite, bei denen entweder die Einzelkreditverträge planmäßig in einer deckungsfähigen Fremdwährung abgeschlossen werden, die Auszahlung (und Anschreibung) allerdings noch in EUR erfolgt und erst dann der Auszahlungsbetrag sofort von EUR in die Fremdwährung „gedreht“ wird, oder bei denen die Einzelkreditverträge in EUR abgeschlossen, ausgezahlt und angeschrieben werden, später jedoch aufgrund einer entsprechenden Option auf eine deckungsfähige Fremdwährung umgestellt werden (Ziff. XI. 3 und 4 des Grundlagenvertrages). Im ersteren Fall erfolgt die Umrechnung zum am Auszahlungstag gültigen Kurs in die Fremdwährung. Im letzteren Fall wird in die Rahmenkreditdeckungs-Erklärung die entsprechende Option auf nachträgliche Umstellung von EUR in die Fremdwährung dokumentiert. 

Zur Form der Einzelkreditverträge macht der Bund keine Vorgaben. Es ist Sache der Banken, eine Rechtsform zu wählen, die ihrem Kreditrückzahlungsanspruch die vom Bund im Falle einer Entschädigung vorausgesetzte Rechtsbeständigkeit sichert (§ 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG). Bei Bank-zu-Bank-Rahmenkrediten ist es beispielsweise möglich, die Einzelkreditverträge auf Basis von Akkreditiven abzuschließen. Werden diese von der finanzierenden Bank bestätigt, ist der Bund im Gegensatz zur Einzel-Finanzkreditdeckung zu einer Vorverlagerung des Haftungsbeginns auf den Zeitpunkt der Bestätigung mit einem entsprechend früheren Verlust des Deckungseingriffsrechts bereit, wenn der Einzelkreditbetrag EUR 1 Mio. nicht überschreitet. In diesen Fällen kommen Besondere Bedingungen zur Anwendung, die sich im Deckungsdokument der Rahmenkreditdeckung finden.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy