a) Idee und Grundprinzipien der Deckung

Die 2001 eingeführte Rahmenkreditdeckung ist die deckungstechnische Antwort auf einen Vorgang auf Seiten der finanzierenden Banken, die zur Verfahrensvereinfachung und Kostenreduktion statt einer Vielzahl einzeln ausverhandelter Kreditverträge Rahmen- oder Globalkredite mit ausländischen Darlehensnehmern abschließen, später den festgelegten Kreditrahmen mit Einzelkrediten ausnutzen und sich dabei in der vertraglichen Dokumentation auf die spezifischen Punkte des Einzelkredites beschränken können. Die Art der Begleitung dieses Vorganges mit einer daran angepassten Finanzkreditdeckung macht vor allem der Vergleich mit einer herkömmlichen Finanzkreditdeckung deutlich: Muss bei einer Finanzkreditdeckung auf Einzelfallbasis für jeden einzelnen Kredit ein eigenes, unabhängiges Antragsverfahren durchgeführt werden, zielt die Rahmenkreditdeckung auf die deckungstechnische Bündelung diverser an deutsche Lieferungen/Leistungen gebundener kleinerer Einzelkredite mit einem Darlehensnehmer (ausländischer Besteller oder ausländische Bank) unter einer Deckung, die auf Basis eines Antrages vorab (quasi „auf Vorrat“) übernommen wird und dabei an den Abschluss eines Rahmenkreditvertrages der darlehensgebenden Bank mit dem jeweiligen Darlehensnehmer anknüpft. Dazu wird der darlehensgebenden Bank in der Rahmenkreditdeckung ein das mögliche Obligo des Bundes nach oben begrenzender Höchstbetrag eingerichtet, auf den sie später nach eigener Entscheidung die Einzelkredite ohne nochmalige Befassung des Bundes „anschreiben“ lassen kann, sofern sich diese Einzelkredite an die in der Deckungsurkunde für die Rahmenkreditdeckung und in einem dort in Bezug genommenen Grundlagenvertrag niedergelegten allgemeinen Konditionen halten. 

Der Rahmenkreditdeckung liegt derselbe Gedanke wie bei der revolvierenden Einzeldeckung bzw. der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) und der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light (APG-light) zugunsten des Exporteurs zu Grunde und ähnelt in der Konzeption insbesondere stark der APG(-light). Bündeln diese die Forderungen aus diversen kurzfristigen Exportgeschäften/Verträgen eines Exporteurs unter einer Sammeldeckung, so bezieht sich die Bündelungswirkung der Rahmenkreditdeckung auf mittel-/langfristige Forderungen auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehensvaluta einschließlich darauf entfallender Zinsen. Die Rahmenkreditdeckung ist damit gleichermaßen eine Forderungs-Sammeldeckung, wobei sich auch hier der Deckungsgegenstand nicht von der entsprechenden Einzeldeckung (hier Einzel-Finanzkreditdeckung) unterscheidet. Wie bei der revolvierenden Einzeldeckung und APG(-light) wird deckungstechnisch ein (Deckungs-)Höchstbetrag eingerichtet, der durch später abgeschlossene Einzelkredite ausgenutzt werden kann. Die Ausnutzung erfolgt bereits durch schlichte Meldung der wesentlichen Daten des Einzelkredits vor dessen Auszahlung. Die Meldung begründet zugleich den Anspruch des Bundes auf das Deckungsentgelt. Belegt wird der Höchstbetrag in der Reihenfolge der gemeldeten Kreditverträge mit den vereinbarten Kreditbeträgen. Im Unterschied zur revolvierenden Einzeldeckung und APG(-light) steht der Höchstbetrag nur einmalig (nicht revolvierend) zur Ausnutzung zur Verfügung, er verbraucht sich im Moment der Meldung in entsprechender Höhe. Es besteht keine Anbietungs-/Meldepflicht, d. h., der darlehensgebenden Bank steht es frei, unter dem Rahmenkreditvertrag mit dem Darlehensnehmer abgeschlossene Einzelkreditverträge zu melden und die Deckung der entsprechenden Forderungen herbeizuführen. 

Die Rahmenkreditdeckung ist keine Deckung eines Rahmenkreditvertrages. Gedeckt unter einer Rahmenkreditdeckung sind nur die Forderungen aus den Einzelkreditverträgen. Dafür stellt die Rahmenkreditdeckung im Vorwege lediglich einen Höchstbetrag zur Verfügung und legt die Basiskonditionen der Kreditverträge (und der zu finanzierenden Exportverträge) allgemein fest, mit denen dieser Höchstbetrag ausgenutzt werden kann. Die Prüfung und Feststellung, ob diese Bedingungen später vorliegen und damit die Einbeziehungsfähigkeit des jeweiligen Kredits in die Deckung gegeben ist, liegt grundsätzlich in der Verantwortung der finanzierenden Bank (Selbstprüfung der Bank). Der Rahmen- oder Globalkreditvertrag ist lediglich der Anlass für eine Rahmenkreditdeckung im Hinblick auf die zu seiner Umsetzung abgeschlossenen Einzelkreditverträge. Bezogen auf die Forderungen aus diesen Einzelkreditverträgen hängt deren konkretes Gedecktsein davon ab, dass der Einzelkreditvertrag die festgelegten Basiskonditionen einhält, dass sein Abschluss fristgerecht gemeldet wird und dass zum Zeitpunkt der Meldung der übernommene Höchstbetrag noch in entsprechender Höhe ausnutzbar zur Verfügung steht.  

Das Instrument der Rahmenkreditdeckung steht auch bei sog. Plafondländern zur Verfügung. Es dürfte sich freilich von selbst verstehen, dass bei knappen Deckungsmitteln das Verteilungsverfahren auf Chancengleichheit zu achten hat und deshalb eine einseitige Vorab-Zuweisung an einen oder wenige Deckungsnehmer kritisch zu beurteilen ist. Insoweit müssen Höchstbeträge unter einer Rahmenkreditdeckung immer in angemessener Relation zur Höhe des eingerichteten Plafonds unter Berücksichtigung seines Ausnutzungsgrades und der konkreten Nachfragesituation stehen. 

Vertragspartner des Rahmen- oder Globalvertrages der Bank und damit zugleich Darlehensnehmer unter den Einzelkreditverträgen kann sowohl ein privater oder öffentlicher Besteller als auch eine ausländische Bank sein. Im letzteren Fall liegen im Fokus der Deckung in erster Linie projektbezogene, unter Einschaltung einer Auslandsbank geschlossene Rahmenkreditverträge. Denkbar ist aber auch, dass eine ausländische Bank ihrerseits aus Deutschland importierende, voneinander unabhängige ausländische Besteller bündelt und die Finanzierung ihrer Bestellungen über den Rahmenkredit abgewickelt wird.

Zusammenfassend lässt sich die Rahmenkreditdeckung als Instrument der Mittelstandsförderung durch Mobilisierung der Finanzkreditdeckung für kleinere und mittlere Exportgeschäfte beschreiben, und zwar durch Einräumung eines Höchstbetrages zugunsten einer Bank zur durch schlichte Meldung herbeiführbaren Deckung von unter einer Rahmen-/Globalkreditvereinbarung abgeschlossenen, sich an vorgegebene Basiskonditionen haltenden Einzelkreditverträgen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy