b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
Rechtliche Grundlage für die ABR-Deckung bzw. für den über sie ausgestellten Gewährleistungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen (FKG), die durch wenige Besondere Bedingungen, jeweils zugeschnitten auf die Fälle Akkreditivbestätigung und Ankaufszusage, ergänzt werden. Durch die Anwendung der Allgemeinen Bedingungen (FKG) sind die Konditionen der Deckung weitgehend vorgegeben. Die Besonderen Bedingungen verbessern diese nicht, sie sind vielmehr ausschließlich dem geänderten rechtlichen Hintergrund und der Natur des Akkreditivgeschäfts geschuldet. Im Ergebnis handelt es sich bei der ABR-Deckung nur um eine Variante der Finanzkreditdeckung. Gegenüber dem Normalfall ist praktisch nur der Deckungsgegenstand mit der Besonderheit verändert, dass die Haftung des Bundes bereits mit Bestätigung (nicht erst Auszahlung des Akkreditivbetrages) beginnt.
Die Besonderen Bedingungen für die Finanzkreditgarantie lauten bei Akkreditivbestätigung wie folgt:
i) Deckungsgegenstand
Abweichend von § 2 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) ist Gegenstand der Finanzkreditgarantie der in der Finanzkreditgarantie-Erklärung bezeichnete Anspruch des Garantienehmers auf Erstattung des an den Akkreditivbegünstigten ausgezahlten Akkreditivbetrages gegen die akkreditiveröffnende Bank (garantierte Forderung).
ii) Haftungszeitraum
Abweichend von § 3 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) beginnt die Haftung des Bundes mit Bestätigung des Akkreditivs. Sie endet mit Erfüllung der garantierten Forderung. Der Garantienehmer ist verpflichtet, dem Bund die Erfüllung der garantierten Forderung unverzüglich zu melden. Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) gilt die garantierte Forderung als erfüllt, wenn der Garantienehmer bei einem Sichtakkreditiv nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Verfalldatum einen Entschädigungsantrag gestellt oder eine Verlängerung dieser Frist beantragt hat. Bei Nachsichtakkreditiven sowie bei Akkreditiven mit Anschlussfinanzierung beginnt die Frist mit dem Verfalldatum zuzüglich der dokumentierten Kreditlaufzeit.
iii) Deckungseingriff, Gefahrerhöhung
Das Recht des Bundes zum Deckungseingriff nach § 13 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) entfällt bereits mit der Erteilung der Akkreditivbestätigung. § 13 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) findet insoweit keine Anwendung. Das Zustimmungserfordernis bei Gefahrerhöhung gemäß § 15 Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) entfällt, gleichwohl bleibt der Deckungsnehmer verpflichtet, ihm bekannt werdende gefahrerhöhende Umstände dem Bund zu melden.
iv) Prämie
Die für die Prämienberechnung relevante Risikolaufzeit beginnt zum Zeitpunkt der Akkreditivbestätigung. Sofern die Deckungszusage erst nach Bestätigung des Akkreditivs erteilt wurde, beginnt sie zum Zeitpunkt der Deckungszusage. Die Risikolaufzeit endet mit spätestmöglicher Fälligkeit der gedeckten Forderung.
Die Prämie ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Soweit sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme des Akkreditivs (Einreichung der Dokumente vor Ablauf der Befristung des Akkreditivs) die Laufzeit des Akkreditivs verkürzt, gebührt dem Bund gleichwohl die Prämie.
Bei Ankaufszusagen lauten die Besonderen Bedingungen – wiederum für die Finanzkreditgarantie – wie folgt:
i) Deckungsgegenstand
Abweichend von § 2 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) ist Gegenstand der Finanzkreditgarantie der in der Finanzkreditgarantie-Erklärung bezeichnete, vom Akkreditivbegünstigten durch Abtretung erworbene Zahlungsanspruch des Garantienehmers gegen die akkreditiveröffnende Bank in Höhe des an den Akkreditivbegünstigten ausgezahlten Akkreditivbetrages (garantierte Forderung).
ii) Haftungszeitraum
Abweichend von § 3 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) beginnt die Haftung des Bundes mit erteilter Ankaufszusage zum Akkreditiv. Sie endet mit Erfüllung der garantierten Forderung. Der Garantienehmer ist verpflichtet, dem Bund die Erfüllung der garantierten Forderung unverzüglich zu melden. Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) gilt die garantierte Forderung als erfüllt, wenn der Garantienehmer bei einem Sichtakkreditiv nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Verfalldatum einen Entschädigungsantrag gestellt oder eine Verlängerung dieser Frist beantragt hat. Bei Nachsichtakkreditiven beginnt die Frist mit dem Verfalldatum zuzüglich der dokumentierten Kreditlaufzeit.
iii) Deckungseingriff, Gefahrerhöhung
Das Recht des Bundes zum Deckungseingriff nach § 13 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) entfällt bereits mit der Erteilung der Ankaufszusage. § 13 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) findet insoweit keine Anwendung. Das Zustimmungserfordernis bei Gefahrerhöhung gemäß § 15 Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) entfällt, gleichwohl bleibt der Deckungsnehmer verpflichtet, ihm bekannt werdende gefahrerhöhende Umstände dem Bund zu melden.
iv) Prämie
Die für die Prämienberechnung relevante Risikolaufzeit beginnt zum Zeitpunkt der Ankaufszusage. Sofern die Deckungszusage erst nach der Ankaufszusage erteilt wurde, beginnt sie zum Zeitpunkt der Deckungszusage. Die Risikolaufzeit endet mit spätestmöglicher Fälligkeit der gedeckten Forderung.
Die Prämie ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Soweit sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme des Akkreditivs (Einreichung der Dokumente vor Ablauf der Befristung des Akkreditivs) die Laufzeit des Akkreditivs verkürzt, gebührt dem Bund gleichwohl die Prämie.
Der Deckungsgegenstand ändert sich im Vergleich zu einer normalen Finanzkreditdeckung, da man es mit einem veränderten rechtlichen Hintergrund zu tun hat. Im Falle einer Akkreditivbestätigung übernimmt die bestätigende Bank nach Art. 8 ERA 600 zusätzlich zur eröffnenden Bank eine eigene, deckungsgleiche Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten im Auftrag der ersuchenden bzw. ermächtigten Bank.
Nach deutschem Recht handelt es sich hierbei um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB. Die Bestätigungsbank erwirbt wiederum bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme aus dem Akkreditiv einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die ersuchende/ermächtigende und nach Art. 7c ERA 600 zum Rembours verpflichtete Eröffnungsbank. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist Deckungsgegenstand. Im Falle einer Ankaufzusage (sog. stille Bestätigung), bei der das Bestätigungsersuchen nicht von der Akkreditivbank, sondern vom Begünstigten kommt, gibt die ankaufende Bank dem Begünstigten gegenüber das selbstständige, unwiderrufliche Versprechen ab, bei Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente Zahlung gemäß den Akkreditivbedingungen an ihn zu leisten. Kommt die ankaufende Bank dieser Verpflichtung nach, erwirbt sie durch Abtretung vom Begünstigten dessen Zahlungsanspruch gegen die Akkreditivbank, der hier Deckungsgegenstand ist.
Die Haftung des Bundes beginnt bereits mit Bestätigung des Akkreditivs bzw. mit Erteilung der Ankaufszusage. Sie endet gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) mit Erfüllung der gedeckten Forderung. Um sicherzustellen, dass eine schnelle Enthaftung der ABR-Deckungen erfolgt, wenn die Risiken erloschen sind, haben die Deckungsnehmer dem Bund die Erfüllung der gedeckten Forderungen unverzüglich zu melden. Eine solche Meldung kann auch per Email erfolgen, die Abgabe der sonst üblichen förmlichen Enthaftungserklärung ist nicht notwendig. Die in § 3 Abs. 2 Allgemeine Bedingungen (FKG) für Entschädigungsanträge vorgesehene und normalerweise zwei Jahre betragende Ausschlussfrist ist auf sechs Monate verkürzt. Sofern nicht schon vorher eine Meldung des Deckungsnehmers über die Erfüllung der gedeckten Forderung eingeht, verliert die ABR-Deckung demgemäß bei Sichtakkreditiven automatisch ihre Gültigkeit, wenn mehr als sechs Monate nach Ablauf der Befristung des Akkreditivs verstrichen sind und der Deckungsnehmer weder einen Entschädigungsantrag gestellt noch eine Verlängerung dieser Frist beantragt hat. Bei Nachsichtakkreditiven und Akkreditiven mit Anschlussfinanzierung beginnt die Sechsmonatsfrist mit dem Datum des Verfalls des Akkreditivs zuzüglich der dokumentierten Kreditlaufzeit.
Das Recht des Bundes zum Deckungseingriff nach § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) entfällt bereits mit der Erteilung der Akkreditivbestätigung bzw. der unwiderruflichen Ankaufszusage. Auch das Zustimmungserfordernis bei Gefahrerhöhung gemäß § 15 Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen FKG/FKB entfällt, da sich die Bank nach Bestätigung des Akkreditivs bzw. nach Erteilung der unwiderruflichen Ankaufszusage ihrer Zahlungsverpflichtung nicht mehr entziehen kann. Der Deckungsnehmer bleibt dennoch weiterhin verpflichtet, ihm bekannt werdende gefahrerhöhende Umstände dem Bund zu melden, damit er ggf. bei Parallelgeschäften Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen kann.
Das Deckungsentgelt entspricht dem der normalen Finanzkreditdeckung und richtet sich angesichts der Fristigkeit von Akkreditivgeschäften im Regelfall nach den Bedingungen für Forderungsdeckungen mit einer Risikolaufzeit von weniger als zwei Jahren. Eine dem Akkreditivgeschäft Rechnung tragende Vergünstigungskomponente ist nicht enthalten. Die Prämien sind deshalb als hoch einzuschätzen.
Die prämienrelevante Risikolaufzeit (RLZ) beginnt zum Zeitpunkt der Akkreditivbestätigung bzw. Ankaufszusage – ggf. erst mit Deckungszusage, sofern diese später erfolgt – und endet mit Ablauf der Befristung des Akkreditivs bzw. mit Fälligkeit der Akkreditivforderung, sofern die Fälligkeit bei Nachsichtakkreditiven erst nach dem Ablauf der Befristung eintritt. Die Prämie ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Soweit sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme des Akkreditivs (Einreichung der Dokumente vor Ablauf des Zeitraumes für die Gültigkeit des Akkreditivs) die Laufzeit des Akkreditivs verkürzt, gebührt dem Bund gleichwohl die Prämie.
Die prämienrelevante Risikolaufzeit lässt sich grafisch wie folgt darstellen:

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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines