b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen

Rechtliche Grundlage für die ABR-Deckung bzw. für den über sie ausgestellten Gewährleistungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen (FKG), die durch wenige Besondere Bedingungen, jeweils zugeschnitten auf die Fälle Akkreditivbestätigung und Ankaufszusage, ergänzt werden. Durch die Anwendung der Allgemeinen Bedingungen (FKG) sind die Konditionen der Deckung weitgehend vorgegeben. Die Besonderen Bedingungen verbessern diese nicht, sie sind vielmehr ausschließlich dem geänderten rechtlichen Hintergrund und der Natur des Akkreditivgeschäfts geschuldet. Im Ergebnis handelt es sich bei der ABR-Deckung nur um eine Variante der Finanzkreditdeckung. Gegenüber dem Normalfall ist praktisch nur der Deckungsgegenstand mit der Besonderheit verändert, dass die Haftung des Bundes bereits mit Bestätigung (nicht erst Auszahlung des Akkreditivbetrages) beginnt.

 

Die Besonderen Bedingungen für die Finanzkreditgarantie lauten bei Akkreditivbestätigung wie folgt: 

i) Deckungsgegenstand

Abweichend von § 2 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) ist Gegenstand der Finanzkreditgarantie der in der Finanzkreditgarantie-Erklärung bezeichnete Anspruch des Garantienehmers auf Erstattung des an den Akkreditivbegünstigten ausgezahlten Akkreditivbetrages gegen die akkreditiveröffnende Bank (garantierte Forderung).

 

ii) Haftungszeitraum

Abweichend von § 3 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) beginnt die Haftung des Bundes mit Bestätigung des Akkreditivs. Sie endet mit Erfüllung der garantierten Forderung. Der Garantienehmer ist verpflichtet, dem Bund die Erfüllung der garantierten Forderung unverzüglich zu melden. Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) gilt die garantierte Forderung als erfüllt, wenn der Garantienehmer bei einem Sichtakkreditiv nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Verfalldatum einen Entschädigungsantrag gestellt oder eine Verlängerung dieser Frist beantragt hat. Bei Nachsichtakkreditiven sowie bei Akkreditiven mit Anschlussfinanzierung beginnt die Frist mit dem Verfalldatum zuzüglich der dokumentierten Kreditlaufzeit.

 

iii) Deckungseingriff, Gefahrerhöhung

Das Recht des Bundes zum Deckungseingriff nach § 13 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) entfällt bereits mit der Erteilung der Akkreditivbestätigung. § 13 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) findet insoweit keine Anwendung. Das Zustimmungserfordernis bei Gefahrerhöhung gemäß § 15 Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) entfällt, gleichwohl bleibt der Deckungsnehmer verpflichtet, ihm bekannt werdende gefahrerhöhende Umstände dem Bund zu melden.

 

iv) Prämie

Die für die Prämienberechnung relevante Risikolaufzeit beginnt zum Zeitpunkt der Akkreditivbestätigung. Sofern die Deckungszusage erst nach Bestätigung des Akkreditivs erteilt wurde, beginnt sie zum Zeitpunkt der Deckungszusage. Die Risikolaufzeit endet mit spätestmöglicher Fälligkeit der gedeckten Forderung.

Die Prämie ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Soweit sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme des Akkreditivs (Einreichung der Dokumente vor Ablauf der Befristung des Akkreditivs) die Laufzeit des Akkreditivs verkürzt, gebührt dem Bund gleichwohl die Prämie.

 

Bei Ankaufszusagen lauten die Besonderen Bedingungen – wiederum für die Finanzkreditgarantie – wie folgt: 

i) Deckungsgegenstand

Abweichend von § 2 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) ist Gegenstand der Finanzkreditgarantie der in der Finanzkreditgarantie-Erklärung bezeichnete, vom Akkreditivbegünstigten durch Abtretung erworbene Zahlungsanspruch des Garantienehmers gegen die akkreditiveröffnende Bank in Höhe des an den Akkreditivbegünstigten ausgezahlten Akkreditivbetrages (garantierte Forderung).

 

ii) Haftungszeitraum

Abweichend von § 3 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) beginnt die Haftung des Bundes mit erteilter Ankaufszusage zum Akkreditiv. Sie endet mit Erfüllung der garantierten Forderung. Der Garantienehmer ist verpflichtet, dem Bund die Erfüllung der garantierten Forderung unverzüglich zu melden. Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) gilt die garantierte Forderung als erfüllt, wenn der Garantienehmer bei einem Sichtakkreditiv nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Verfalldatum einen Entschädigungsantrag gestellt oder eine Verlängerung dieser Frist beantragt hat. Bei Nachsichtakkreditiven beginnt die Frist mit dem Verfalldatum zuzüglich der dokumentierten Kreditlaufzeit.

 

iii) Deckungseingriff, Gefahrerhöhung

Das Recht des Bundes zum Deckungseingriff nach § 13 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) entfällt bereits mit der Erteilung der Ankaufszusage. § 13 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) findet insoweit keine Anwendung. Das Zustimmungserfordernis bei Gefahrerhöhung gemäß § 15 Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) entfällt, gleichwohl bleibt der Deckungsnehmer verpflichtet, ihm bekannt werdende gefahrerhöhende Umstände dem Bund zu melden.

 

iv) Prämie

Die für die Prämienberechnung relevante Risikolaufzeit beginnt zum Zeitpunkt der Ankaufszusage. Sofern die Deckungszusage erst nach der Ankaufszusage erteilt wurde, beginnt sie zum Zeitpunkt der Deckungszusage. Die Risikolaufzeit endet mit spätestmöglicher Fälligkeit der gedeckten Forderung.

Die Prämie ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Soweit sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme des Akkreditivs (Einreichung der Dokumente vor Ablauf der Befristung des Akkreditivs) die Laufzeit des Akkreditivs verkürzt, gebührt dem Bund gleichwohl die Prämie.

 

Der Deckungsgegenstand ändert sich im Vergleich zu einer normalen Finanzkreditdeckung, da man es mit einem veränderten rechtlichen Hintergrund zu tun hat. Im Falle einer Akkreditivbestätigung übernimmt die bestätigende Bank nach Art. 8 ERA 600 zusätzlich zur eröffnenden Bank eine eigene, deckungsgleiche Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten im Auftrag der ersuchenden bzw. ermächtigten Bank. 

Nach deutschem Recht handelt es sich hierbei um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB. Die Bestätigungsbank erwirbt wiederum bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme aus dem Akkreditiv einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die ersuchende/ermächtigende und nach Art. 7c ERA 600 zum Rembours verpflichtete Eröffnungsbank. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist Deckungsgegenstand. Im Falle einer Ankaufzusage (sog. stille Bestätigung), bei der das Bestätigungsersuchen nicht von der Akkreditivbank, sondern vom Begünstigten kommt, gibt die ankaufende Bank dem Begünstigten gegenüber das selbstständige, unwiderrufliche Versprechen ab, bei Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente Zahlung gemäß den Akkreditivbedingungen an ihn zu leisten. Kommt die ankaufende Bank dieser Verpflichtung nach, erwirbt sie durch Abtretung vom Begünstigten dessen Zahlungsanspruch gegen die Akkreditivbank, der hier Deckungsgegenstand ist. 

Die Haftung des Bundes beginnt bereits mit Bestätigung des Akkreditivs bzw. mit Erteilung der Ankaufszusage. Sie endet gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) mit Erfüllung der gedeckten Forderung. Um sicherzustellen, dass eine schnelle Enthaftung der ABR-Deckungen erfolgt, wenn die Risiken erloschen sind, haben die Deckungsnehmer dem Bund die Erfüllung der gedeckten Forderungen unverzüglich zu melden. Eine solche Meldung kann auch per Email erfolgen, die Abgabe der sonst üblichen förmlichen Enthaftungserklärung ist nicht notwendig. Die in § 3 Abs. 2 Allgemeine Bedingungen (FKG) für Entschädigungsanträge vorgesehene und normalerweise zwei Jahre betragende Ausschlussfrist ist auf sechs Monate verkürzt. Sofern nicht schon vorher eine Meldung des Deckungsnehmers über die Erfüllung der gedeckten Forderung eingeht, verliert die ABR-Deckung demgemäß bei Sichtakkreditiven automatisch ihre Gültigkeit, wenn mehr als sechs Monate nach Ablauf der Befristung des Akkreditivs verstrichen sind und der Deckungsnehmer weder einen Entschädigungsantrag gestellt noch eine Verlängerung dieser Frist beantragt hat. Bei Nachsichtakkreditiven und Akkreditiven mit Anschlussfinanzierung beginnt die Sechsmonatsfrist mit dem Datum des Verfalls des Akkreditivs zuzüglich der dokumentierten Kreditlaufzeit. 

Das Recht des Bundes zum Deckungseingriff nach § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) entfällt bereits mit der Erteilung der Akkreditivbestätigung bzw. der unwiderruflichen Ankaufszusage. Auch das Zustimmungserfordernis bei Gefahrerhöhung gemäß § 15 Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen FKG/FKB entfällt, da sich die Bank nach Bestätigung des Akkreditivs bzw. nach Erteilung der unwiderruflichen Ankaufszusage ihrer Zahlungsverpflichtung nicht mehr entziehen kann. Der Deckungsnehmer bleibt dennoch weiterhin verpflichtet, ihm bekannt werdende gefahrerhöhende Umstände dem Bund zu melden, damit er ggf. bei Parallelgeschäften Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen kann. 

Das Deckungsentgelt entspricht dem der normalen Finanzkreditdeckung und richtet sich angesichts der Fristigkeit von Akkreditivgeschäften im Regelfall nach den Bedingungen für Forderungsdeckungen mit einer Risikolaufzeit von weniger als zwei Jahren. Eine dem Akkreditivgeschäft Rechnung tragende Vergünstigungskomponente ist nicht enthalten. Die Prämien sind deshalb als hoch einzuschätzen. 

Die prämienrelevante Risikolaufzeit (RLZ) beginnt zum Zeitpunkt der Akkreditivbestätigung bzw. Ankaufszusage – ggf. erst mit Deckungszusage, sofern diese später erfolgt – und endet mit Ablauf der Befristung des Akkreditivs bzw. mit Fälligkeit der Akkreditivforderung, sofern die Fälligkeit bei Nachsichtakkreditiven erst nach dem Ablauf der Befristung eintritt. Die Prämie ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Soweit sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme des Akkreditivs (Einreichung der Dokumente vor Ablauf des Zeitraumes für die Gültigkeit des Akkreditivs) die Laufzeit des Akkreditivs verkürzt, gebührt dem Bund gleichwohl die Prämie.

Die prämienrelevante Risikolaufzeit lässt sich grafisch wie folgt darstellen:

Infografik: prämienrelevante Risikolaufzeit
Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy