f) Stellung des Exporteurs

Der Exporteur nimmt bei einer Kreditgarantiedeckung dieselbe Stellung ein wie bei einer üblichen Finanzkreditdeckung. Für ihn ist die deckungsnehmende, garantiestellende Bank der Bezugspunkt. Sie strukturiert die Finanzierung, von ihr erhält er bei Vorlage der Dokumente die Auszahlungen aus dem Darlehen. Die lokale Bank bleibt für ihn im Hintergrund.

Obligatorisch ist für den Exporteur die Abgabe der üblichen Verpflichtungserklärung.

Der Exporteur kann – nicht anders als bei der Finanzkreditdeckung – parallel zur Kreditgarantiedeckung eine eigene Deckung zur Absicherung seiner spezifischen Ausfuhrrisiken (Fabrikationsrisiko- und/oder Lieferantenkreditdeckung) erhalten. Unter einer Lieferantenkreditdeckung wären auch die spezifischen Zahlungsrisiken hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens der lokalen Bank abgesichert.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy