bb) Freistellungsanspruch bei Verletzung von Informations- und Meldepflichten, Verhältnis zu den Pflichten der Bank
Nach Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung ist der Exporteur verpflichtet, die für die Übernahme der Finanzkreditdeckung erheblichen Umstände des Liefer- bzw. Leistungsgeschäftes vollständig und richtig schriftlich darzustellen und diese Darstellung unverzüglich zu berichtigen, wenn sich beim Liefer- bzw. Leistungsgeschäft nachträglich Änderungen ergeben. Die erheblichen Umstände sind insbesondere solche der Förderungswürdigkeit des Exportgeschäfts sowie solche der risikomäßigen Vertretbarkeit, wie sie im Rahmen eines Antragsverfahrens über das Antragsformular abgefragt werden. In Fällen, in denen der Exporteur parallel zur beantragten Finanzkreditdeckung für das Exportgeschäft eine eigene Fabrikationsrisiko- und/oder Lieferantenkreditdeckung beantragt (kombinierte Finanzkreditdeckung), kann man deshalb im Regelfall davon ausgehen, dass der Exporteur bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der im Antragsformular für seine Deckungen gestellten Fragen inhaltlich der Informationspflicht gemäß Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung nachkommt. Denn insoweit trifft den Exporteur nach § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen G inhaltlich praktisch dieselbe Verpflichtung wie in Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung. Die Bank, die den Deckungsantrag des Exporteurs kennen wird, kann dann darauf im eigenen Antragsverfahren verweisen. Die Verpflichtungen aus § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen G und Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung enden faktisch zur selben Zeit. Denn die Verpflichtung unter einer Lieferantenkreditdeckung endet mit Vollauszahlung des Finanzkredites (Erfüllung der Exportforderung, § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen G). Damit dürfte zugleich das Exportgeschäft abgewickelt sein, d. h., mitteilungsbedürftige Änderungen wird es nicht mehr geben (Ziff. 1a) und auch Fragen zum Abwicklungsstand werden sich erübrigen (Ziff. 1c).
Entsprechendes gilt bei kombinierter Finanzkreditdeckung für die in Ziff. 1b enthaltene Meldepflicht bei gefahrerhöhenden Umständen. Auch für diese Meldepflicht findet sich in den Allgemeinen Bedingungen G eine analoge Regelung, und zwar in § 15 Ziff. 4. Diese Regelung geht sogar noch über die Verpflichtungserklärung hinaus. Erfüllt der Exporteur deshalb die sich danach ergebenden weitergehenden Verpflichtungen, erfüllt er automatisch auch die Verpflichtungen nach Ziff. 1b der Verpflichtungserklärung. Auch das zeitliche Ende dieser Pflichten ist identisch, da mit der Vollauszahlung des Finanzkredites (Ende der Verpflichtung gemäß Ziff. 1b der Verpflichtungserklärung) sich zugleich die Lieferantenkreditdeckung erledigt (§ 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen G).
Vor dem zuvor dargestellten Hintergrund haben die Informations- und Meldepflichten in Ziff. 1 der Verpflichtungserklärung in erster Linie für eine isolierte Finanzkreditdeckung eigenständige Bedeutung, d. h. einer Konstellation, bei der der Exporteur selbst kein Antragsformular ausfüllt, der Bund mit dem Exporteur auch keinen eigenen Gewährleistungsvertrag abschließt und demgemäß nicht schon auf diese Weise über alle erheblichen Umstände des Exportgeschäfts informiert ist.
Der Exporteur verpflichtet sich in diesem Fall – was die Informationspflicht nach Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung angeht – denn auch nicht dazu, unmittelbar dem Bund alle für die Übernahme der Finanzkreditdeckung erheblichen Umstände des Ausfuhrgeschäfts vollständig und richtig schriftlich darzustellen, sondern die Verpflichtung zielt auf entsprechende Information der Bank, damit diese wiederum im Rahmen ihres Antragsverfahrens beim Bund in die Lage versetzt wird, die erheblichen Umstände des Exportgeschäfts darzustellen. Im Unterschied zum eigenen Antragsverfahren des Exporteurs, für das über das zu verwendende Formular dem Exporteur gesagt wird, was erhebliche Umstände sind – § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen G postuliert im Zweifel die Erheblichkeit aller im Antragsformular abgefragten Angaben –, gibt es für ihn isoliert bezogen auf die Verpflichtung gemäß Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung in ausdrücklicher Form keine gleichermaßen klare Vorgabe für die erheblichen Umstände. In der Praxis sollte sich der Exporteur am Antragsformular für eine Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung orientieren, da sich die Sachverhalte isolierte Finanzkreditdeckung einerseits und kombinierte Finanzkreditdeckung andererseits in puncto Erheblichkeit der Umstände prinzipiell nicht unterscheiden und damit das Antragsformular die generell geltende Checkliste darstellt. Ob ein Exporteur, der sich „im Geiste“ nicht an das Antragsformular hält und eine dort standardmäßig abgefragte Angabe nicht macht, die Informationspflicht nach Ziff. 1a verletzt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Ein Automatismus besteht jedenfalls nicht.
Gefahrerhöhende Umstände sind namentlich bei isolierten Finanzkreditdeckungen nur dann mitzuteilen, wenn – wie es in der Klausel gemäß Ziff. 1b der Verpflichtungserklärung ausdrücklich heißt – dem Exporteur solche bis zur vollständigen Auszahlung des Finanzkredites „bekannt werden“. Derartige Erkenntnisse müssen dem Exporteur – gleichgültig aus welcher Quelle – also vorliegen. Er ist keinesfalls verpflichtet, derartige Informationen aktiv zu ermitteln. Insbesondere in Fällen, in denen Grund für die isolierte Finanzkreditdeckung ein fehlendes Vertragsverhältnis zum Darlehensnehmer ist, können die Erkenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten des Exporteurs durchaus eingeschränkt sein.
Parallel treffen auch die Bank Informations- und Meldepflichten, und zwar aufgrund des § 15 Ziff. 1 und 4 der Allgemeinen Bedingungen FKG. Diese decken sich weder inhaltlich noch zeitlich mit den Verpflichtungen des Exporteurs unter der Verpflichtungserklärung und sind auch von der Bank selbst zu erfüllen. Die Verpflichtungen können sich jedoch überschneiden, insbesondere hinsichtlich der Meldepflicht bei Gefahrerhöhung, wenn Exporteur und Bank dieselbe gefahrerhöhende Tatsache zur Kenntnis gelangt. Exporteur und Bank können sich nicht auf den jeweils anderen, gleichfalls in der Pflicht stehenden Partner berufen. Nur dann, wenn der jeweils andere im Überschneidungsbereich die Meldepflicht erfüllt hat, ist eine zusätzliche Meldung des anderen entbehrlich, da der Bund über ihm bereits bekannte Umstände nicht mehr zu informieren ist.
Hinsichtlich der Informationspflicht über die deckungsrelevanten Details des Exportgeschäfts ist bei im Prinzip gleichem Inhalt des Informationssachverhalts (es kann nur eine „richtige“ Version des Exportgeschäfts geben) der Erfüllungsadressat unterschiedlich: Die Bank erfüllt gegenüber dem Bund, der Exporteur gegenüber der Bank. Diese vom Exporteur erhaltenen Informationen muss die Bank im Rahmen ihres Deckungsantrages entsprechend aufbereiten und in dieser Form an den Bund weiterreichen. Soweit der Exporteur zugleich einen eigenen Deckungsantrag stellt, kann die Bank sich freilich auf die dortigen Angaben beziehen. Sie sollte allerdings diesen Antrag inhaltlich mit den ihr vorliegenden Informationen abgleichen. Die Intensität der Informationspflicht des Exporteurs bezogen auf das Exportgeschäft ist grundsätzlich unabhängig davon, ob sie sich auf § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen G im Rahmen eines eigenen Deckungsantrags gründet oder nur auf Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung. Zeitlich enden die Verpflichtungen der Bank erst bei vollständiger Rückzahlung des Kredits (§ 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen FKG), die Pflichten des Exporteurs – ob nun nach Verpflichtungserklärung oder nach ggf. paralleler Lieferantenkreditdeckung – im Prinzip schon bei Vollauszahlung des Finanzkredits.
Verletzt der Exporteur seine Informationspflicht dadurch, dass er die Bank unrichtig oder unvollständig informiert, führt dies bei unkorrigierter Weiterreichung der Informationstatsache durch die Bank an den Bund zwar automatisch auch zu einer parallelen objektiven Verletzung der Pflicht der Bank nach § 15 Ziff. 1 FKG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Informationstatsache auch für die Finanzkreditdeckung Erheblichkeit beizumessen ist. Allerdings tritt die Rechtsfolge der Haftungsbefreiung – ebenso wie die Freistellungsverpflichtung des Exporteurs unter der Verpflichtungserklärung – nur bei Verschulden ein, also nur dann, wenn die Bank die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte oder kennen musste (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Die Bank darf sich im Prinzip auf die Richtigkeit der Angaben des Exporteurs verlassen. Sie ist nicht verpflichtet, den Exporteur auf die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu überwachen und alle Angaben einer strengen Prüfung zu unterziehen. Eine solche Verpflichtung leitet sich auch nicht aus § 15 Ziff. 6 der Allgemeinen Bedingungen FKG ab, da eine solche Prüfung von der banküblichen Sorgfalt nicht gefordert ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Bund die korrekte Information der Bank zu einer eigenen Verpflichtung des Exporteurs erhebt. Daraus ist eine Trennung der beiderseitigen Pflichtenkreise zu entnehmen, was nicht erforderlich wäre, wenn die Bank für die Richtigkeit der Information allein und in jeder Hinsicht verantwortlich wäre. Die Bank darf aber umgekehrt nicht die Augen vor sich ihr aufdrängenden Unrichtigkeiten verschließen. Verlangt ist zumindest eine Plausibilitätskontrolle und ein Abgleich mit den der Bank anderweitig vorliegenden Informationen, um ggf. etwaige Ungereimtheiten und Widersprüche aufdecken zu können. Was die Prüfungstiefe angeht, kommt es nicht zuletzt auch auf die Bedeutung des jeweiligen Umstandes an. Auch die bisherigen Erfahrungen der Bank mit dem jeweiligen Exporteur im Rahmen früherer Geschäftsbeziehungen spielen eine Rolle.
Die vorstehende Pflichtenverteilung gilt freilich nur dann, wenn die Bank das Gesamtgefüge zwischen Exporteursverpflichtungen nach der Verpflichtungserklärung einerseits und eigenen Verpflichtungen nach den Allgemeinen Bedingungen FKG andererseits nicht stört. Nimmt sie den Exporteur nicht auf Information in Anspruch, sondern operiert sie an ihm vorbei nur auf Basis eines Akquirierungskontakts zum ausländischen Besteller/Darlehensnehmer, muss sie für ihre das Exportgeschäft betreffenden Angaben uneingeschränkt einstehen.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines