bb) Freistellungsanspruch bei Verletzung von Informations- und Meldepflichten, Verhältnis zu den Pflichten der Bank

Nach Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung ist der Exporteur verpflichtet, die für die Übernahme der Finanzkreditdeckung erheblichen Umstände des Liefer- bzw. Leistungsgeschäftes vollständig und richtig schriftlich darzustellen und diese Darstellung unverzüglich zu berichtigen, wenn sich beim Liefer- bzw. Leistungsgeschäft nachträglich Änderungen ergeben. Die erheblichen Umstände sind insbesondere solche der Förderungswürdigkeit des Exportgeschäfts sowie solche der risikomäßigen Vertretbarkeit, wie sie im Rahmen eines Antragsverfahrens über das Antragsformular abgefragt werden. In Fällen, in denen der Exporteur parallel zur beantragten Finanzkreditdeckung für das Exportgeschäft eine eigene Fabrikationsrisiko- und/oder Lieferantenkreditdeckung beantragt (kombinierte Finanzkreditdeckung), kann man deshalb im Regelfall davon ausgehen, dass der Exporteur bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der im Antragsformular für seine Deckungen gestellten Fragen inhaltlich der Informationspflicht gemäß Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung nachkommt. Denn insoweit trifft den Exporteur nach § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen G inhaltlich praktisch dieselbe Verpflichtung wie in Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung. Die Bank, die den Deckungsantrag des Exporteurs kennen wird, kann dann darauf im eigenen Antragsverfahren verweisen. Die Verpflichtungen aus § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen G und Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung enden faktisch zur selben Zeit. Denn die Verpflichtung unter einer Lieferantenkreditdeckung endet mit Vollauszahlung des Finanzkredites (Erfüllung der Exportforderung, § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen G). Damit dürfte zugleich das Exportgeschäft abgewickelt sein, d. h., mitteilungsbedürftige Änderungen wird es nicht mehr geben (Ziff. 1a) und auch Fragen zum Abwicklungsstand werden sich erübrigen (Ziff. 1c).

Entsprechendes gilt bei kombinierter Finanzkreditdeckung für die in Ziff. 1b enthaltene Meldepflicht bei gefahrerhöhenden Umständen. Auch für diese Meldepflicht findet sich in den Allgemeinen Bedingungen G eine analoge Regelung, und zwar in § 15 Ziff. 4. Diese Regelung geht sogar noch über die Verpflichtungserklärung hinaus. Erfüllt der Exporteur deshalb die sich danach ergebenden weitergehenden Verpflichtungen, erfüllt er automatisch auch die Verpflichtungen nach Ziff. 1b der Verpflichtungserklärung. Auch das zeitliche Ende dieser Pflichten ist identisch, da mit der Vollauszahlung des Finanzkredites (Ende der Verpflichtung gemäß Ziff. 1b der Verpflichtungserklärung) sich zugleich die Lieferantenkreditdeckung erledigt (§ 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen G). 

Vor dem zuvor dargestellten Hintergrund haben die Informations- und Meldepflichten in Ziff. 1 der Verpflichtungserklärung in erster Linie für eine isolierte Finanzkreditdeckung eigenständige Bedeutung, d. h. einer Konstellation, bei der der Exporteur selbst kein Antragsformular ausfüllt, der Bund mit dem Exporteur auch keinen eigenen Gewährleistungsvertrag abschließt und demgemäß nicht schon auf diese Weise über alle erheblichen Umstände des Exportgeschäfts informiert ist. 

Der Exporteur verpflichtet sich in diesem Fall – was die Informationspflicht nach Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung angeht – denn auch nicht dazu, unmittelbar dem Bund alle für die Übernahme der Finanzkreditdeckung erheblichen Umstände des Ausfuhrgeschäfts vollständig und richtig schriftlich darzustellen, sondern die Verpflichtung zielt auf entsprechende Information der Bank, damit diese wiederum im Rahmen ihres Antragsverfahrens beim Bund in die Lage versetzt wird, die erheblichen Umstände des Exportgeschäfts darzustellen. Im Unterschied zum eigenen Antragsverfahren des Exporteurs, für das über das zu verwendende Formular dem Exporteur gesagt wird, was erhebliche Umstände sind – § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen G postuliert im Zweifel die Erheblichkeit aller im Antragsformular abgefragten Angaben –, gibt es für ihn isoliert bezogen auf die Verpflichtung gemäß Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung in ausdrücklicher Form keine gleichermaßen klare Vorgabe für die erheblichen Umstände. In der Praxis sollte sich der Exporteur am Antragsformular für eine Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung orientieren, da sich die Sachverhalte isolierte Finanzkreditdeckung einerseits und kombinierte Finanzkreditdeckung andererseits in puncto Erheblichkeit der Umstände prinzipiell nicht unterscheiden und damit das Antragsformular die generell geltende Checkliste darstellt. Ob ein Exporteur, der sich „im Geiste“ nicht an das Antragsformular hält und eine dort standardmäßig abgefragte Angabe nicht macht, die Informationspflicht nach Ziff. 1a verletzt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Ein Automatismus besteht jedenfalls nicht. 

Gefahrerhöhende Umstände sind namentlich bei isolierten Finanzkreditdeckungen nur dann mitzuteilen, wenn – wie es in der Klausel gemäß Ziff. 1b der Verpflichtungserklärung ausdrücklich heißt – dem Exporteur solche bis zur vollständigen Auszahlung des Finanzkredites „bekannt werden“. Derartige Erkenntnisse müssen dem Exporteur – gleichgültig aus welcher Quelle – also vorliegen. Er ist keinesfalls verpflichtet, derartige Informationen aktiv zu ermitteln. Insbesondere in Fällen, in denen Grund für die isolierte Finanzkreditdeckung ein fehlendes Vertragsverhältnis zum Darlehensnehmer ist, können die Erkenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten des Exporteurs durchaus eingeschränkt sein. 

Parallel treffen auch die Bank Informations- und Meldepflichten, und zwar aufgrund des § 15 Ziff. 1 und 4 der Allgemeinen Bedingungen FKG. Diese decken sich weder inhaltlich noch zeitlich mit den Verpflichtungen des Exporteurs unter der Verpflichtungserklärung und sind auch von der Bank selbst zu erfüllen. Die Verpflichtungen können sich jedoch überschneiden, insbesondere hinsichtlich der Meldepflicht bei Gefahrerhöhung, wenn Exporteur und Bank dieselbe gefahrerhöhende Tatsache zur Kenntnis gelangt. Exporteur und Bank können sich nicht auf den jeweils anderen, gleichfalls in der Pflicht stehenden Partner berufen. Nur dann, wenn der jeweils andere im Überschneidungsbereich die Meldepflicht erfüllt hat, ist eine zusätzliche Meldung des anderen entbehrlich, da der Bund über ihm bereits bekannte Umstände nicht mehr zu informieren ist. 

Hinsichtlich der Informationspflicht über die deckungsrelevanten Details des Exportgeschäfts ist bei im Prinzip gleichem Inhalt des Informationssachverhalts (es kann nur eine „richtige“ Version des Exportgeschäfts geben) der Erfüllungsadressat unterschiedlich: Die Bank erfüllt gegenüber dem Bund, der Exporteur gegenüber der Bank. Diese vom Exporteur erhaltenen Informationen muss die Bank im Rahmen ihres Deckungsantrages entsprechend aufbereiten und in dieser Form an den Bund weiterreichen. Soweit der Exporteur zugleich einen eigenen Deckungsantrag stellt, kann die Bank sich freilich auf die dortigen Angaben beziehen. Sie sollte allerdings diesen Antrag inhaltlich mit den ihr vorliegenden Informationen abgleichen. Die Intensität der Informationspflicht des Exporteurs bezogen auf das Exportgeschäft ist grundsätzlich unabhängig davon, ob sie sich auf § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen G im Rahmen eines eigenen Deckungsantrags gründet oder nur auf Ziff. 1a der Verpflichtungserklärung. Zeitlich enden die Verpflichtungen der Bank erst bei vollständiger Rückzahlung des Kredits (§ 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen FKG), die Pflichten des Exporteurs – ob nun nach Verpflichtungserklärung oder nach ggf. paralleler Lieferantenkreditdeckung – im Prinzip schon bei Vollauszahlung des Finanzkredits. 

Verletzt der Exporteur seine Informationspflicht dadurch, dass er die Bank unrichtig oder unvollständig informiert, führt dies bei unkorrigierter Weiterreichung der Informationstatsache durch die Bank an den Bund zwar automatisch auch zu einer parallelen objektiven Verletzung der Pflicht der Bank nach § 15 Ziff. 1 FKG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Informationstatsache auch für die Finanzkreditdeckung Erheblichkeit beizumessen ist. Allerdings tritt die Rechtsfolge der Haftungsbefreiung – ebenso wie die Freistellungsverpflichtung des Exporteurs unter der Verpflichtungserklärung – nur bei Verschulden ein, also nur dann, wenn die Bank die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte oder kennen musste (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Die Bank darf sich im Prinzip auf die Richtigkeit der Angaben des Exporteurs verlassen. Sie ist nicht verpflichtet, den Exporteur auf die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu überwachen und alle Angaben einer strengen Prüfung zu unterziehen. Eine solche Verpflichtung leitet sich auch nicht aus § 15 Ziff. 6 der Allgemeinen Bedingungen FKG ab, da eine solche Prüfung von der banküblichen Sorgfalt nicht gefordert ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Bund die korrekte Information der Bank zu einer eigenen Verpflichtung des Exporteurs erhebt. Daraus ist eine Trennung der beiderseitigen Pflichtenkreise zu entnehmen, was nicht erforderlich wäre, wenn die Bank für die Richtigkeit der Information allein und in jeder Hinsicht verantwortlich wäre. Die Bank darf aber umgekehrt nicht die Augen vor sich ihr aufdrängenden Unrichtigkeiten verschließen. Verlangt ist zumindest eine Plausibilitätskontrolle und ein Abgleich mit den der Bank anderweitig vorliegenden Informationen, um ggf. etwaige Ungereimtheiten und Widersprüche aufdecken zu können. Was die Prüfungstiefe angeht, kommt es nicht zuletzt auch auf die Bedeutung des jeweiligen Umstandes an. Auch die bisherigen Erfahrungen der Bank mit dem jeweiligen Exporteur im Rahmen früherer Geschäftsbeziehungen spielen eine Rolle.

Die vorstehende Pflichtenverteilung gilt freilich nur dann, wenn die Bank das Gesamtgefüge zwischen Exporteursverpflichtungen nach der Verpflichtungserklärung einerseits und eigenen Verpflichtungen nach den Allgemeinen Bedingungen FKG andererseits nicht stört. Nimmt sie den Exporteur nicht auf Information in Anspruch, sondern operiert sie an ihm vorbei nur auf Basis eines Akquirierungskontakts zum ausländischen Besteller/Darlehensnehmer, muss sie für ihre das Exportgeschäft betreffenden Angaben uneingeschränkt einstehen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy