v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
Die Allgemeinen Bedingungen für Garantien für gebundene Finanzkredite enthalten eine Vielzahl von Sorgfalts- und Verhaltenspflichten, deren strikte Beachtung notwendig ist, weil jede Verletzung zu einer Gefährdung des Deckungsschutzes, d. h. unter den Voraussetzungen des § 16 der Allgemeinen Bedingungen FKG zu einer Befreiung des Bundes von einer etwaigen Entschädigungsverpflichtung, führen kann.
In besonderem Maße gilt das für den Pflichtenkatalog des § 15, der dem Deckungsnehmer folgende Obliegenheiten auferlegt:
- Wahrheitspflicht im Antragsverfahren;
- Berichtigungspflicht bei späterer Änderung des beantragten Sachverhalts;
- Verbot des Abweichens vom den in der Garantieerklärung dokumentierten Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsbedingungen sowie der Auszahlungsvoraussetzungen;
- Beachtung staatlicher Vorschriften bei der Auszahlung des Darlehens;
Meldepflicht bei Gefahrerhöhung: als solche gilt insbesondere
- Verzug oder Prolongationsersuchen,
- Verschlechterung der Vermögenslage, Zahlweise oder allgemeinen Beurteilung von Schuldner oder Garant,
- Gefährdung der Forderung durch gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen;
- Einholung der Zustimmung des Bundes vor weiteren Auszahlungen bei Gefahrerhöhung;
- Verpflichtung zur Schadensabwendung und Schadensminderung nach bankkaufmännischer Sorgfalt unter Beachtung etwaiger Weisungen des Bundes;
- Verpflichtung zur Prüfung der Vertragstreue des Schuldners: vor jeweiliger Auszahlung ist zu prüfen, ob der Schuldner alle bisherigen Verpflichtungen aus dem zu finanzierenden Ausfuhrgeschäft erfüllt hat;
- Auskunftspflichten;
- Duldung von Prüfungen durch den Bund oder den Bundesrechnungshof, soweit für das Deckungsverhältnis von Belang.
Außer in § 15 sind noch in folgenden Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen FKG Verpflichtungen des Deckungsnehmers enthalten:
- § 8 Abs. 2: Anzeigepflicht bei Rückflüssen;
- § 9 Abs. 1: Mitteilungspflicht hinsichtlich des Bestreitens von Forderungen;
- § 9 Abs. 4: Verzinsungspflicht bei Rückforderungen;
- § 11 Abs. 1: Rechtsverfolgungspflichten;
- § 14: Duldungspflicht im Umschuldungsfall auch hinsichtlich der Selbstbeteiligung.
Zusätzlich zu den in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Pflichten können im Einzelfall durch Besondere Bedingung in der Garantieerklärung dem Deckungsnehmer weitere Verpflichtungen auferlegt sein. Dazu gehört u. a. seit Dezember 2004 bei allen Finanzkreditdeckungen über Darlehensbeträge von mehr als EUR 20 Mio. eine verschärfte Meldepflicht bei Zahlungsverzögerungen ab 14 Tagen Überfälligkeit.
Hinsichtlich aller dieser Verpflichtungen ist es insbesondere die allgemeine Schadensverhütungs-/Schadensminderungspflicht nach § 15 Nr. 6 der Allgemeinen Bedingungen FKG mit ihrem Maßstab der banküblichen Sorgfalt, die in der Praxis immer wieder Fragen aufwirft. Es geht zumeist darum, ob ein bestimmtes konkretes Verhalten der Bank insoweit als ordnungsgemäß zu qualifizieren ist, d. h., nicht die Gefahr einer möglichen Haftungsbefreiung wegen Verletzung der allgemeinen Schadensverhütungs/Schadensminderungspflicht heraufbeschwört. Die Intention der anfragenden Banken geht dann dahin, dass der Bund dem konkreten Verhalten die bankübliche Sorgfalt attestiert. Einem solchen Ansinnen verschließt sich der Bund grundsätzlich. Mit dem Maßstab der banküblichen Sorgfalt hat der Bund gerade nicht einen eigenen Maßstab und eigene Verhaltensrichtlinien aufgestellt, sondern unterwirft sich bewusst einer für die konkrete Situation von allen Banken, namentlich von den in der Exportfinanzierung erfahrenen Banken geprägten und damit durchschnittlichen Sorgfalt, die sich an Veränderungen und neuen Erkenntnissen anzupassen hat, ggf. also auch neu definiert wird. Soweit eine Bank belegen kann, dass ihr Verhalten auf dem üblichen Sorgfaltsniveau oder sogar darüber liegt, ist sie auf der „sicheren Seite“. Praktisch bedeutet dies, dass sie Banken, die in gleicher Weise vorgehen, benennen oder eine entsprechende Verbandsstellungnahme vorlegen können muss.
Neben den Verpflichtungen der durch die Garantieerklärung begünstigten Bank bestehen aufgrund der Verpflichtungserklärung des Exporteurs auch für diesen Offenbarungspflichten hinsichtlich des zu finanzierenden Exportgeschäftes gegenüber der Bank und Meldepflichten bei Gefahrerhöhung gegenüber dem Bund und zwar unabhängig davon, ob auch der Exporteur für die bei ihm verbleibenden Risiken eine eigene Exportkreditgarantie beantragt hat oder nicht. Das Nebeneinander von parallelen Pflichten sowohl der Bank als auch des Exporteurs im Hinblick auf die korrekte Darstellung des Exportgeschäfts einerseits und die fristgerechte Meldung gefahrerhöhender Umstände andererseits wirft unweigerlich Fragen der Abgrenzung der beiden Verantwortungsbereiche auf. Im Ausgangspunkt gilt, dass jeder seine Pflichten selbst zu erfüllen hat und sich nicht auf das parallele Bestehen gleicher Pflichten bei einer anderen Partei berufen kann. Für die Meldepflicht bei Gefahrerhöhung bedeutet dies, jeder hat die ihm bekannt werdenden Umstände dem Bund unverzüglich anzuzeigen. Davon kann ein Beteiligter nur dann absehen, wenn er sicher weiß, dass ein anderer Beteiligter den Bund über die Gefahrerhöhung bereits in bedingungsgemäßer Weise informiert hat. Bezogen auf die wahrheitsgemäße Darstellung des Exportgeschäfts ist die Bank namentlich bei isolierter Finanzkreditdeckung darauf angewiesen, vom Exporteur korrekt informiert zu werden. Dass der Exporteur dieser Pflicht nachkommt, darauf darf sich die Bank im Prinzip verlassen. Sie braucht nicht jede Angabe einer strengen Prüfung unterziehen. Einen Plausibilitätscheck und einen Abgleich mit ihr anderweitig vorliegenden Informationen wird man als Kontrolle für den Normalfall grundsätzlich als ausreichend ansehen können. Etwaige Ungereimtheiten und Widersprüche sind aufzuklären. Unter diesen Prämissen hat eine objektive Verletzung der Verpflichtung zur wahrgemäßen Darstellung erst dann Konsequenzen für die Bank, wenn sie die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit positiv kannte oder bei ordnungsgemäßer Kontrolle im vorbeschriebenen Sinne hätte erkennen können.
Über die parallelen Verpflichtungen von Exporteur und Bank hinsichtlich der wahrheitsgemäßen Darstellung des Exportgeschäfts ist im Ergebnis für den Bund sichergestellt, dass bei relevanten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten er ggf. entweder der Bank eine Entschädigung über eine begründete Haftungsbefreiung verweigern oder beim Exporteur über die Verpflichtungserklärung Freistellung von der Entschädigungsverpflichtung verlangen bzw. notfalls Regress nehmen kann. Soweit es zuvor hieß, dass vorrangig der Exporteur für die richtige und vollständige Darstellung des Exportgeschäfts zuständig ist und die Bank sich im Prinzip – mit entsprechend abgemilderten eigenen Anstrengungen – auf dessen Angaben verlassen können muss, so gilt dies freilich nur insoweit, als die Bank sich die Informationen auch tatsächlich vom Exporteur beschafft. Für den Fall, dass die Bank ohne Kontakt zum Exporteur die Finanzierung akquiriert und nur aus ihrem Verhältnis zum Besteller/Darlehensnehmer heraus den Deckungsantrag „auf eigene Faust“ stellt und der Exporteur quasi erst durch die Abforderung der Verpflichtungserklärung von der Deckung erfährt, steigen die Anforderungen an die Bank auf das auch für den Exporteur geltende Niveau. Denn hinsichtlich des Exporteurs gehen in diesem Fall die in der Verpflichtungserklärung verankerten Informationspflichten faktisch ins Leere, sodass er kaum vom Bund in Anspruch genommen werden könnte.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines