iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung

Bei der Finanzkreditdeckung gilt für Schadenstatbestände, die eine Karenzfrist aufweisen eine einheitliche Dauer dieser Frist von einem Monat. Die Karenzfristen können für diese Schadenstatbestände im Einzelfall oder in Bezug auf einzelne Länder auch verlängert werden. Diese generelle Möglichkeit ist bei Finanzkreditdeckungen allerdings als rein theoretische Möglichkeit anzusehen, da der Bund üblicherweise Karenzfristverlängerungen nur bei kurzfristigen Geschäften bis 360 Tage ausspricht, d. h. in einem Segment, in dem nur sehr selten ein Finanzkredit zum Einsatz kommt.

Die (Regel-)Selbstbeteiligung ist in den Allgemeinen Bedingungen FKG mit 5 % vom Ausfall für alle Risiken festgelegt und hebt sich damit zwar nicht hinsichtlich der politischen, wohl aber hinsichtlich der wirtschaftlichen Risiken deutlich vom Regelselbstbeteiligungssatz von 15 % bei der Lieferantenkreditdeckung ab. Eine anderweitige Absicherung der Selbstbeteiligung, d. h. eine Verlagerung des Risikos daraus aus der Sphäre des Kreditgebers auf einen die Finanzierung nicht darstellenden Dritten, ist unzulässig. Dies schließt u. a. die Abwälzung auf den Exporteur ein, dessen Geschäft aus dem gedeckten Finanzkredit finanziert wird, selbst jedoch nicht Geber des gedeckten Kredites ist und insoweit nicht in einer Vertragsbeziehung zum Bund steht. Dabei handelt es sich lediglich um eine mögliche Form verbotener anderweitiger Absicherung. Die Person des absichernden Dritten ist insoweit ebenso unerheblich wie die Art der Absicherung, ob sie also in versicherungsmäßiger (z. B. Absicherung bei einem anderen Versicherer) oder bankmäßiger Form (Absicherung über eine klassische Personal- oder Sachsicherheit) erfolgt. Schließlich fällt auch bereits eine Teilabsicherung unter das Verbot. Entscheidend ist stets, dass die Anreizwirkung für eine konsequente Forderungsverfolgung nicht – und zwar auch nicht teilweise – bei der Bank, zu der allein der Bund unter der Finanzkreditdeckung in einem vertraglichen Verhältnis steht, verloren gehen darf. Ein Verstoß gegen das in § 6 der Allgemeinen Bedingungen FKG verankerte Verbot der anderweitigen Absicherung ist über § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen FKG sanktioniert, kann also namentlich in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen FKG zur Haftungsbefreiung des Bundes führen. 

Die gegenwärtige Regelselbstbeteiligung nach den Allgemeinen Bedingungen von 5 % ist nur im Grundsatz als in dieser Höhe fixiert zu verstehen. Das bedeutet, dass der Regelselbstbeteiligungssatz sowohl einer Abweichung „nach unten wie auch nach oben“ zugänglich ist. So kann die Selbstbeteiligung aus Risikogründen im Einzelfall für bestimmte oder alle Risiken erhöht werden. Hebt der Bund im konkreten Einzelfall für bestimmte Geschäfte aus Risikogründen die Selbstbeteiligung an, entscheidet er zugleich individuell über die Frage der Abwälzbarkeit auf den Exporteur. D. h., mit der Anhebung der Regelselbstbeteiligung entfällt nicht automatisch und zwingend das Verbot der Abwälzung auf den Exporteur. Vielmehr bleibt es dann bei dem, was auch für die 5 %ige (Regel-)Selbstbeteiligung gilt, nämlich gemäß § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen FKG beim Verbot der anderweitigen Absicherung. Denn zum einen bezieht sich § 6 Abs. 2 allgemein auf die Selbstbeteiligung nach § 6 Abs. 1 und damit sowohl auf eine 5 %ige Selbstbeteiligung als auch auf jede andere davon abweichend festgelegte, ggf. also auch erhöhte Selbstbeteiligung. Zum anderen stellt die Abwälzung auf den Exporteur nur eine bestimmte Form der anderweitigen Absicherung dar. Soweit ein angehobener Selbstbehalt nicht abwälzbar sein soll, muss der Bund dies nach außen hin somit nicht ausdrücklich erklären, da sich diese Rechtsfolge bereits aus den Allgemeinen Bedingungen FKG ergibt. Trifft demgemäß eine Deckungsentscheidung mit erhöhter Selbstbeteiligung dazu keine Aussage, ist von der uneingeschränkten Geltung des Absicherungsverbotes auszugehen. Zur ausdrücklichen Bestätigung dieses Normalfalls wird der Bund sich nur dann veranlasst sehen, wenn ein Antrag auf Zulassung der Abwälzung für den Fall der Anhebung gestellt wurde.  

Seit 1999 behält sich der Bund auf Basis eines Grundsatzbeschlusses darüber hinaus die Möglichkeit offen, in bestimmten eng begrenzten Einzelfällen auch gänzlich auf eine Selbstbeteiligung zu verzichten und eine sog. 100 %-Deckung für Finanzkredite mit Rückzahlungszeiträumen ab zwei Jahren zu übernehmen. Nach den in den ersten zehn Jahren gewonnenen Erfahrungen wurde der Grundsatzbeschluss in 2009 erweitert und verfeinert. Danach ist im begründeten Einzelfall zunächst zwischen dem Schuldner- bzw. Garantenstatus zu unterscheiden. Handelt es sich um das sog. sovereign risk (Finanzministerium oder Zentralbank), gibt es quasi einen Regelfall und einen Ausnahmefall: Eine 100 %-Deckung kann im Regelfall mit „einfacher“ Begründung übernommen werden, wenn das Finanzministerium bzw. die Zentralbank originärer Schuldner ist und das Land der Länderkategorie 0 bis 5 angehört. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (Länderkategorie 6 und 7, Finanzministerium bzw. Zentralbank nur als Garant), kommt eine 100 %-Deckung allenfalls mit zusätzlicher besonderer Begründung in Betracht. Handelt es sich nicht um das sog. sovereign risk, müssen zum einen ein konkreter Bedarf vorhanden und zum anderen eine zufriedenstellende Risikolage gegeben sein. Ein Bedarf kann insbesondere in Fällen der Kooperation mit anderen staatlichen Exportkreditversicherern (z. B. Airbusgeschäfte und Rückversicherungsfälle), bei Konsortien mit 100 %-Deckung für die anderen Konsortien sowie bei internationaler Wettbewerbssituation (Wettbewerber des deutschen Exporteurs wird 100 %-Deckung durch dessen staatlicher Exportkreditversicherung angeboten) identifiziert werden. Die Risikolage muss so eingeschätzt werden können, dass die Deckungsübernahme ohne Einschränkungen risikomäßig vertretbar ist. Problemfälle oder Fälle mit erhöhtem Risiko scheiden demgemäß von vornherein für eine 100 %-Deckung aus. 

Die zuvor dargestellten, zwischenzeitlich entwickelten Kriterien könnten den Anschein vermitteln, dass es bereits eine gefestigte Anwendungspraxis mit gut vorhersehbarem Ergebnis gibt. Mit Ausnahme der Airbusgeschäfte, die ohnehin besonders behandelt werden, da diese über eine 100 %-Garantie (Airbusgarantie) abgesichert werden, sind und bleiben 100 %-Deckungen jedoch im System der Exportkreditgarantien des Bundes absolute Ausnahmeerscheinungen. Wie erwähnt bedürfen 100 %-Deckungen durchgehend einer spezifischen, einzelfallbezogenen Begründung. Dieser Tatsache muss man sich immer bewusst sein. Eine Vorstellung, es müssten nur die Kriterien erfüllt sein, um automatisch eine 100 %-Deckung zu erhalten, ginge deshalb fehl. Wenn der Wunsch einer 100 %-Deckung besteht, sollte rechtzeitig die Beratung durch die Mandatare gesucht werden, um die Möglichkeiten konkret auszuloten.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy