iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
Bei der Finanzkreditdeckung gilt für Schadenstatbestände, die eine Karenzfrist aufweisen eine einheitliche Dauer dieser Frist von einem Monat. Die Karenzfristen können für diese Schadenstatbestände im Einzelfall oder in Bezug auf einzelne Länder auch verlängert werden. Diese generelle Möglichkeit ist bei Finanzkreditdeckungen allerdings als rein theoretische Möglichkeit anzusehen, da der Bund üblicherweise Karenzfristverlängerungen nur bei kurzfristigen Geschäften bis 360 Tage ausspricht, d. h. in einem Segment, in dem nur sehr selten ein Finanzkredit zum Einsatz kommt.
Die (Regel-)Selbstbeteiligung ist in den Allgemeinen Bedingungen FKG mit 5 % vom Ausfall für alle Risiken festgelegt und hebt sich damit zwar nicht hinsichtlich der politischen, wohl aber hinsichtlich der wirtschaftlichen Risiken deutlich vom Regelselbstbeteiligungssatz von 15 % bei der Lieferantenkreditdeckung ab. Eine anderweitige Absicherung der Selbstbeteiligung, d. h. eine Verlagerung des Risikos daraus aus der Sphäre des Kreditgebers auf einen die Finanzierung nicht darstellenden Dritten, ist unzulässig. Dies schließt u. a. die Abwälzung auf den Exporteur ein, dessen Geschäft aus dem gedeckten Finanzkredit finanziert wird, selbst jedoch nicht Geber des gedeckten Kredites ist und insoweit nicht in einer Vertragsbeziehung zum Bund steht. Dabei handelt es sich lediglich um eine mögliche Form verbotener anderweitiger Absicherung. Die Person des absichernden Dritten ist insoweit ebenso unerheblich wie die Art der Absicherung, ob sie also in versicherungsmäßiger (z. B. Absicherung bei einem anderen Versicherer) oder bankmäßiger Form (Absicherung über eine klassische Personal- oder Sachsicherheit) erfolgt. Schließlich fällt auch bereits eine Teilabsicherung unter das Verbot. Entscheidend ist stets, dass die Anreizwirkung für eine konsequente Forderungsverfolgung nicht – und zwar auch nicht teilweise – bei der Bank, zu der allein der Bund unter der Finanzkreditdeckung in einem vertraglichen Verhältnis steht, verloren gehen darf. Ein Verstoß gegen das in § 6 der Allgemeinen Bedingungen FKG verankerte Verbot der anderweitigen Absicherung ist über § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen FKG sanktioniert, kann also namentlich in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen FKG zur Haftungsbefreiung des Bundes führen.
Die gegenwärtige Regelselbstbeteiligung nach den Allgemeinen Bedingungen von 5 % ist nur im Grundsatz als in dieser Höhe fixiert zu verstehen. Das bedeutet, dass der Regelselbstbeteiligungssatz sowohl einer Abweichung „nach unten wie auch nach oben“ zugänglich ist. So kann die Selbstbeteiligung aus Risikogründen im Einzelfall für bestimmte oder alle Risiken erhöht werden. Hebt der Bund im konkreten Einzelfall für bestimmte Geschäfte aus Risikogründen die Selbstbeteiligung an, entscheidet er zugleich individuell über die Frage der Abwälzbarkeit auf den Exporteur. D. h., mit der Anhebung der Regelselbstbeteiligung entfällt nicht automatisch und zwingend das Verbot der Abwälzung auf den Exporteur. Vielmehr bleibt es dann bei dem, was auch für die 5 %ige (Regel-)Selbstbeteiligung gilt, nämlich gemäß § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen FKG beim Verbot der anderweitigen Absicherung. Denn zum einen bezieht sich § 6 Abs. 2 allgemein auf die Selbstbeteiligung nach § 6 Abs. 1 und damit sowohl auf eine 5 %ige Selbstbeteiligung als auch auf jede andere davon abweichend festgelegte, ggf. also auch erhöhte Selbstbeteiligung. Zum anderen stellt die Abwälzung auf den Exporteur nur eine bestimmte Form der anderweitigen Absicherung dar. Soweit ein angehobener Selbstbehalt nicht abwälzbar sein soll, muss der Bund dies nach außen hin somit nicht ausdrücklich erklären, da sich diese Rechtsfolge bereits aus den Allgemeinen Bedingungen FKG ergibt. Trifft demgemäß eine Deckungsentscheidung mit erhöhter Selbstbeteiligung dazu keine Aussage, ist von der uneingeschränkten Geltung des Absicherungsverbotes auszugehen. Zur ausdrücklichen Bestätigung dieses Normalfalls wird der Bund sich nur dann veranlasst sehen, wenn ein Antrag auf Zulassung der Abwälzung für den Fall der Anhebung gestellt wurde.
Seit 1999 behält sich der Bund auf Basis eines Grundsatzbeschlusses darüber hinaus die Möglichkeit offen, in bestimmten eng begrenzten Einzelfällen auch gänzlich auf eine Selbstbeteiligung zu verzichten und eine sog. 100 %-Deckung für Finanzkredite mit Rückzahlungszeiträumen ab zwei Jahren zu übernehmen. Nach den in den ersten zehn Jahren gewonnenen Erfahrungen wurde der Grundsatzbeschluss in 2009 erweitert und verfeinert. Danach ist im begründeten Einzelfall zunächst zwischen dem Schuldner- bzw. Garantenstatus zu unterscheiden. Handelt es sich um das sog. sovereign risk (Finanzministerium oder Zentralbank), gibt es quasi einen Regelfall und einen Ausnahmefall: Eine 100 %-Deckung kann im Regelfall mit „einfacher“ Begründung übernommen werden, wenn das Finanzministerium bzw. die Zentralbank originärer Schuldner ist und das Land der Länderkategorie 0 bis 5 angehört. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (Länderkategorie 6 und 7, Finanzministerium bzw. Zentralbank nur als Garant), kommt eine 100 %-Deckung allenfalls mit zusätzlicher besonderer Begründung in Betracht. Handelt es sich nicht um das sog. sovereign risk, müssen zum einen ein konkreter Bedarf vorhanden und zum anderen eine zufriedenstellende Risikolage gegeben sein. Ein Bedarf kann insbesondere in Fällen der Kooperation mit anderen staatlichen Exportkreditversicherern (z. B. Airbusgeschäfte und Rückversicherungsfälle), bei Konsortien mit 100 %-Deckung für die anderen Konsortien sowie bei internationaler Wettbewerbssituation (Wettbewerber des deutschen Exporteurs wird 100 %-Deckung durch dessen staatlicher Exportkreditversicherung angeboten) identifiziert werden. Die Risikolage muss so eingeschätzt werden können, dass die Deckungsübernahme ohne Einschränkungen risikomäßig vertretbar ist. Problemfälle oder Fälle mit erhöhtem Risiko scheiden demgemäß von vornherein für eine 100 %-Deckung aus.
Die zuvor dargestellten, zwischenzeitlich entwickelten Kriterien könnten den Anschein vermitteln, dass es bereits eine gefestigte Anwendungspraxis mit gut vorhersehbarem Ergebnis gibt. Mit Ausnahme der Airbusgeschäfte, die ohnehin besonders behandelt werden, da diese über eine 100 %-Garantie (Airbusgarantie) abgesichert werden, sind und bleiben 100 %-Deckungen jedoch im System der Exportkreditgarantien des Bundes absolute Ausnahmeerscheinungen. Wie erwähnt bedürfen 100 %-Deckungen durchgehend einer spezifischen, einzelfallbezogenen Begründung. Dieser Tatsache muss man sich immer bewusst sein. Eine Vorstellung, es müssten nur die Kriterien erfüllt sein, um automatisch eine 100 %-Deckung zu erhalten, ginge deshalb fehl. Wenn der Wunsch einer 100 %-Deckung besteht, sollte rechtzeitig die Beratung durch die Mandatare gesucht werden, um die Möglichkeiten konkret auszuloten.
-
Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
-
I. Rechtliche Grundlagen
-
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
-
b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
-
8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
-
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
-
II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
-
I. Rechtliche Grundlagen
-
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
-
I. Fabrikationsrisikodeckung
-
1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
-
2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
-
3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
-
b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
-
1. Vorbemerkung
-
II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
-
3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
-
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
-
1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
-
b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
-
d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
-
2. Spezielle Einzeldeckungsformen
-
a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
-
c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
-
a) Bauleistungsdeckung
-
3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
-
b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
-
1. Standard-Einzeldeckungsform
-
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
-
1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
-
e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
-
f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
-
4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
-
1. Standard-Einzeldeckung
-
V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
-
VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
-
VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
-
5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
-
a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
-
iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
-
a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
-
I. Fabrikationsrisikodeckung
-
Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
-
I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
-
I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
-
Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
-
II. Entschädigungsverfahren
-
1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
-
1. Allgemeines