ee) Auszahlungsvoraussetzungen
(aa) Obliegenheiten der Bank
Dem Erfordernis, dass der mit einer Bundesdeckung unterstützte Export auch tatsächlich durchgeführt wird, kommt eine besondere Bedeutung zu. Die Anforderungen des Bundes an die Auszahlungsvoraussetzungen, die mit der Neufassung des § 15 Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Finanzkreditdeckungen per 1.1.2012 konkretisiert wurden, sollen diesem Ziel dienen.
Die Definition der Anforderungen basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Exporteur, der Bank und dem Bund. Der Bund möchte ausdrücklich die Gestaltungshoheit für das Exportgeschäft, insbesondere die Vereinbarung der Zahlungsbedingungen, beim Exporteur belassen. Vermieden werden soll zudem die Schaffung von Prozessen, die dem Ablauf einer Transaktion zuwiderlaufen. Insbesondere dürfen die Nachweispflichten nicht dazu führen, dass der Exporteur seine Verhandlungs- bzw. Vertragsposition durch eigentlich nicht vorgesehene Mitwirkungshandlungen des Bestellers grundlos verschlechtert oder aufgrund unverhältnismäßiger Anforderungen übergebührlich viel Zeit und Ressourcen für die Sammlung und Aufbewahrung der erforderlichen Nachweise aufwenden muss.
Seit Januar 2014 sind die Mindeststandards für die Auszahlungsvoraussetzungen in einem Referenzpapier festgehalten, dessen Inhalt im Folgenden wiedergegeben wird. Diese Mindeststandards stellen ausdrücklich keine abschließende Regelung dar. Für Spezialfälle bleibt in Abstimmung mit dem Bund ausreichend Flexibilität. Insoweit ist auch keine Geschäftskonstruktion per se ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Bank ihre Obliegenheiten aus dem Gewährleistungsvertrag mit banküblicher Sorgfalt erfüllt.
Nach § 15 Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Deckung gebundener – also kombinierter oder isolierter – Finanzkredite (FKG) gehört es zu den Obliegenheiten der Bank, sich vor Auszahlung des gedeckten Finanzkredits unter Wahrung banküblicher Sorgfalt davon zu überzeugen, dass der Exporteur ihr gegenüber die Erbringung der in der Gewährleistungserklärung genannten Lieferungen und Leistungen nachgewiesen hat.
Maßgeblich für den vom Exporteur zu erbringenden Nachweis sind die in der Gewährleistungserklärung dokumentierten Auszahlungsvoraussetzungen. Diese stellen in der Regel pauschal auf den Nachweis durch „Liefer-/Leistungsdokumente sowie Rechnung“ ab. Die Bank hat diese Dokumente einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Sie darf Auszahlungen aus dem Finanzkredit erst dann vornehmen, wenn sie nach dieser Prüfung zu der Überzeugung gelangt ist, dass die von ihr beabsichtigten Auszahlungen den vom Exporteur nach Lage der Dokumente erbrachten Lieferungen und Leistungen entsprechen.
Die Bank darf sich bei dieser Plausibilitätsprüfung grundsätzlich auf die Angaben des Exporteurs – insbesondere betreffend Warenursprung, ausländische Zulieferungen, örtliche Kosten oder Bestimmungsort – verlassen. Sollten jedoch erhebliche Zweifel an der Durchführung des dokumentierten Exportgeschäfts aufkommen, muss sich die Bank beim Exporteur der Richtigkeit der Angaben vergewissern. Die Richtigkeit dieser Angaben gehört zum Pflichtenkreis der Exporteure, die Bank darf sich auf dessen Angaben verlassen. Eine eigene Obliegenheit der Bank gegenüber dem Bund besteht insoweit nur dann, wenn schon auf den ersten Anschein die Angaben des Exporteurs nicht plausibel erscheinen. Die entstandenen Zweifel müssen vor jeweiliger Auszahlung des Finanzkredits ausgeräumt werden.
Die Pflichten der Banken einerseits und der Exporteure andererseits beziehen sich nur auf ihren jeweils eigenen Pflichtenkreis. Es bleibt dabei, dass die Bank keine lückenlose „Garantiehaftung“ für die Performance des Exporteurs übernehmen soll. Sie trägt die Verantwortung für die Gestaltung des Kreditvertrages, insbesondere für die Konformität der Auszahlungsbedingungen mit den Mindeststandards und gegebenenfalls für die Sicherheitendokumentation. Der Finanzkredit bleibt rechtlich abstrakt vom Exportvertrag. Insbesondere fallen Fragen einer etwaigen Mangellieferung o. Ä. nicht in die Prüfpflichten der Bank. Der Exporteur hat dafür Sorge zu tragen, dass das Exportgeschäft so wie dokumentiert tatsächlich stattfindet.
(bb) Nachweis bei Liefergeschäften
Einseitige Erklärungen des Exporteurs zur Bestätigung erfolgter Lieferungen ohne begleitende Transport- oder vergleichbare Dokumente sind grundsätzlich nicht als Auszahlungsvoraussetzung geeignet. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller auf eine Gegenzeichnung ausdrücklich verzichtet oder er vorher erklärt hat, er werde die Lieferungen im Voraus als vertragsgemäß erbracht ansehen.
Aus den zu prüfenden Liefernachweisen einschließlich sonstiger Dokumente muss in der Gesamtschau hervorgehen, dass ein plausibler Bezug zum Liefervertrag, der Grundlage des in Deckung genommenen gebundenen Finanzkredits ist, besteht.
Geeignete Liefernachweise sind insbesondere:
- Frachtbriefe (auch multimodal), Konnossement
- Ladeschein
- Spediteurübernahmebescheinigung
- Posteinlieferungsschein
- Kurierübernahmebestätigung
- Einlagerungsschein in ein Drittlager
Grundsätzlich nicht geeignet sind insbesondere:
- Zertifikate o. ä. Dokumente, die vom Exporteur und/oder Besteller/Darlehensnehmer unterschrieben werden;
- Sammelbelege (z. B. Certificate of Import Figure), mit denen der ausländische Darlehensnehmer pauschal bestätigt, dass irgendwelche Ware im benannten Zeitraum importiert wurde.
Bei örtlichen Kosten und ausländischen Zulieferungen können auch vergleichbare oder sonstige Nachweise mit möglichst hoher Aussagekraft und entsprechendem Konkretisierungsgrad akzeptiert werden. Grundsätzlich kommt auch ein Abnahmezertifikat des Bestellers in Betracht, wenn keine aussagekräftigen Liefernachweise erhältlich sind.
(cc) Nachweis bei Leistungsgeschäften
Als geeignete Leistungsnachweise kommen Zertifikate, Abnahmeprotokolle o. Ä. in Betracht, die vom Leistenden ausgestellt und vom Besteller oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten unterzeichnet sind. Beträgt der Leistungsanteil am Gesamtauftragswert maximal 30 %, kann als Auszahlungsnachweis auch eine einseitige Erklärung des Exporteurs vereinbart werden. Die unterzeichneten Leistungsnachweise müssen inhaltlich Bezug nehmen auf die vertraglich geschuldete Leistung und den der Finanzkreditdeckung zugrunde liegenden Exportvertrag.
(dd) Spezialfälle
Die Prüfungspflicht der Bank bei Auszahlungen aus einem gedeckten Finanzkredit bestand schon vor der Änderung der Allgemeinen Bedingungen. Die Behandlung der nachfolgend dargestellten Spezialfälle entspricht im Wesentlichen der bisherigen Praxis.
Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen, dass die Verfügungsgewalt über die Ware auf den Importeur bereits in Deutschland übergehen soll (z. B. Incoterms EXW, Einlagerung in ein Drittlager) und mit Übergang die Auszahlungen aus dem Finanzkredit vorgenommen werden sollen, so hat die Bank aufgrund geeigneter Dokumente zu prüfen, ob der Exporteur mit der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen die grenzüberschreitende Warenverbringung eingeleitet hat. Die tatsächliche grenzüberschreitende Verbringung der Ware braucht die Bank nicht nachträglich zu prüfen, es sei denn, sie hat einen konkreten Anlass daran zu zweifeln, dass die Ware ins Ausland verbracht wird.
Geeignete Nachweisdokumente sind insbesondere:
- Spediteurübernahmebescheinigung
- Zolldokumente, soweit erhältlich
- Lagerschein bei Einlieferung der Ware in ein Drittlager, indossiert an Order des Bestellers
- Übernahmezertifikat, vom Exporteur ausgestellt und bei Selbstabholung durch den Besteller von diesem unterzeichnet
Im Erstattungsverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie im Direktauszahlungsverfahren. Zusätzlich muss der Zahlungseingang beim Exporteur auf der Grundlage eines bankseitigen Nachweises (Kontoauszüge, Gutschriftsanzeigen etc.) geprüft werden. Nachweise über die Ingangsetzung der Zahlung an den Exporteur (z. B. Swift-Mitteilungen) sind allein grundsätzlich nicht ausreichend.
Der Bezug zum zugrundeliegenden Exportgeschäft und zum Besteller/Darlehensnehmer ist zu plausibilisieren.
Auszahlungsvoraussetzung bei Progress Payments ist, dass der Darlehensnehmer die Auszahlung des jeweiligen Darlehensbetrages an den Exporteur gegen sich gelten lässt und hierbei der erzielte Fertigungsfortschritt bestätigt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vom Exporteur durch von ihm ausgestellte Zertifikate über den jeweiligen Fertigungsfortschritt nachzuweisen, auf denen der Besteller/Darlehensnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter erklärt, die Auszahlung aus dem Finanzkredit gegen sich gelten zu lassen. Sind Besteller und Darlehensnehmer nicht identisch, ist das Zertifikat von beiden zu unterzeichnen. Diese Erklärungen können durch export- oder kreditvertragliche Vereinbarungen nicht vorweggenommen werden. Eine bloße Rechnung des Exporteurs, selbst wenn sie vom Darlehensnehmer und ggf. vom Besteller gegengezeichnet ist, ist kein geeigneter Nachweis.
Sofern die Auszahlungen aus dem Finanzkredit über ein Akkreditiv vorgenommen werden sollen, müssen die darin vereinbarten Liefer- und Leistungsnachweise den hier beschriebenen Mindeststandards entsprechen.
(ee) Originale/Kopien und Aufbewahrungsfristen
Für die Prüfung sind Kopien ausreichend. Werden der Bank jedoch Originale vorgelegt, ist die Prüfung anhand dieser vorzunehmen. Die geprüften Dokumente sind von den Banken bis zur vollständigen Enthaftung des Finanzkredits aufzubewahren. Bei Originalen ist eine Kopie des geprüften und weitergeleiteten Originals aufzubewahren. An geeigneter Stelle ist die Übereinstimmung mit dem Original zu vermerken. Eine elektronische Archivierung ist ausreichend.
Wird die Prüfung der Dokumente oder die Aufbewahrung durch Dritte vorgenommen, etwa im Rahmen eines Konsortiums oder bei Einschaltung einer Drittbank in die Abwicklung per Akkreditiv, so haben die deckungsnehmenden Banken sicherzustellen, dass sie bis zur vollständigen Enthaftung des Finanzkredits Zugriff auf die Dokumente haben. Die notwendigen Aufbewahrungsfristen können dabei je nach Haftungszeitraum die allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen überschreiten.
-
Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
-
I. Rechtliche Grundlagen
-
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
-
b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
-
8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
-
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
-
II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
-
I. Rechtliche Grundlagen
-
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
-
I. Fabrikationsrisikodeckung
-
1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
-
2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
-
3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
-
b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
-
1. Vorbemerkung
-
II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
-
3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
-
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
-
1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
-
b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
-
d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
-
2. Spezielle Einzeldeckungsformen
-
a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
-
c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
-
a) Bauleistungsdeckung
-
3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
-
b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
-
1. Standard-Einzeldeckungsform
-
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
-
1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
-
e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
-
f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
-
4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
-
1. Standard-Einzeldeckung
-
V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
-
VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
-
VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
-
5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
-
a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
-
iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
-
a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
-
I. Fabrikationsrisikodeckung
-
Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
-
I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
-
I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
-
Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
-
II. Entschädigungsverfahren
-
1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
-
1. Allgemeines