dd) Währungsoptionen

(aa) Nachträgliche Umstellung in Fremdwährung (einmalig ausübbar)

Eine spätere Umstellung von EUR-Darlehen auf eine Fremdwährung, sei es aufgrund einer von vornherein vereinbarten Option, sei es aufgrund einer späteren Vereinbarung, ist möglich. Da die Währungsumstellung je nach Kursentwicklung für den Bund mit der Gefahr eines Ansteigens seines Obligos verbunden ist, sind dafür gewisse Regeln einzuhalten. Zwar läuft der Bund eine solche Gefahr auch schon dann, wenn er von Anfang an eine Fremdwährungsforderung unter Aufhebung der Kursbegrenzung in Deckung nimmt (und der EUR-Kurs gegenüber der Fremdwährung fällt). Insoweit ist jedoch der Fremdwährungsbetrag in seiner Höhe bereits fixiert und Veränderungen durch die Kursentwicklung Fremdwährung/EUR spielen sich nur auf der Basis dieses fixierten Betrages ab. Es trifft, wenn man so will, eine Konstante (Fremdwährungsbetrag) mit einer Variablen (Kurs) zusammen. Im Falle späterer Währungsumstellung ist hingegen der schließlich zu deckende Fremdwährungsbetrag noch nicht fixiert, sondern selbst noch von der Kursentwicklung abhängig. Hier hat es der Bund (auf der Basis eines nur fixierten EUR-Betrages) mit zwei Variablen zu tun. Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Regeln zu sehen. Was dabei zunächst eine (vorherige) Umstellungsoption angeht, bezieht der Bund eine solche unter folgenden Voraussetzungen in die Deckung ein: 

  • Die Antragstellung auf Fremdwährungsoption muss grundsätzlich zusammen mit dem Antrag auf Finanzkreditdeckung erfolgen. Wird eine Umstellungsoption erst später zwischen Bank und Darlehensnehmer vereinbart, ist eine Antragstellung bei bereits übernommenen Finanzkreditdeckungen und auch nach Auszahlung des Finanzkredites möglich; Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass die Antragstellung unverzüglich nach Vereinbarung zwischen Bank und Darlehensnehmer erfolgt.
  • Der Antrag auf Fremdwährungsoption kann kombiniert werden mit dem Antrag auf Wegfall der Kursbegrenzung. Dieser Antrag ist nicht für bereits fällige Raten oder Raten, deren Fälligkeit unmittelbar bevorsteht, möglich. Bestehende Wahlmöglichkeiten zur Bestimmung des Entschädigungskurses sind mit dem Antrag auszuüben.
  • Die Ausübung der Option auf Währungsumstellung ist grundsätzlich nur bis zur Fälligkeit der ersten Rate für alle Raten und dieselbe Fremdwährung zulässig, kann aber darüber hinaus für spätere Raten oder für einzelne Raten bei deren Fälligkeit zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall begründet und unter Berücksichtigung des deckungstechnischen Aufwandes praktikabel erscheint.
  • Wenn der Antrag auf Umstellungsoption mit dem Antrag auf Wegfall der Kursbegrenzung verbunden wird, wird der 10 %ige Entgeltaufschlag je nach Zeitpunkt entweder von vornherein bei Übernahme der Deckung oder später bei der entsprechenden Deckungsänderung erhoben und berücksichtigt alle umgestellten Raten. Wenn die Option nicht ausgeübt wird, erfolgt nach Abwicklung des Geschäftes eine Entgelterstattung ohne Abzug einer Verwaltungskostenpauschale.

 

Diese Regelungen finden sinngemäß Anwendung, wenn im Nachhinein ohne vorherige Umstellungsoption und darin eingeschlossener Zustimmung zu deren Inanspruchnahme die Vertragswährung aufgrund einer ad hoc-Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und finanzierender Bank geändert werden soll. Eine solche Änderung bedarf der Zustimmung des Bundes. Sie wird grundsätzlich nur in Bezug auf noch nicht fällig gewordene Raten erteilt.

 

(bb) Nachträgliche Umstellung von Fremdwährung auf EUR (einmalig ausübbar) 

In gleicher Weise wie die Umstellung in Fremdwährung ist auch die Umstellung von Fremdwährung in EUR späterhin mit Zustimmung des Bundes möglich. Insoweit kann sowohl von vornherein eine entsprechende Umstellungsoption in die Deckung einbezogen werden – in diesem Fall wird die Zustimmung zur Umstellung vorweggenommen – als auch eine Umstellung davon unabhängig aufgrund später ad hoc getroffener Absprache zwischen Darlehensnehmer und Bank erfolgen. Zur Verhinderung eines spekulativen Hintergrundes kommt es für die Einbeziehung einer Umstellungsoption in die Deckung darauf an, dass deren Inanspruchnahme vom Eintritt bestimmter, objektiv nachprüfbarer Umstände abhängt. In Fällen der Kursbegrenzung kann die Umstellung maximal nur zum Entgeltkurs erfolgen, bei entgeltpflichtigem Fortfall der Kursbegrenzung zum aktuellen Tageskurs im Umstellungszeitpunkt. Unterschreitet späterhin der umgerechnete EUR-Darlehensbetrag den ursprünglich nach Maßgabe des Entgeltkurses für die Entgeltberechnung zugrunde gelegten EUR-Betrag, erfolgt eine Neuberechnung des Entgelts ab Umstellung mit entsprechender Erstattung. Bei Fortfall der Kursbegrenzung kann es je nach Kursverhältnis zwischen Fremdwährung und EUR im Umstellungszeitpunkt zu einer Erstattung oder zu einer Nacherhebung von Entgelt kommen. Eine Verwaltungskostenpauschale wird in keinem der möglichen Erstattungsfälle abgezogen.

 

(cc) Dokumentenklausel bei einmalig ausübbarer Fremdwährungsoption 

Eine Fremdwährungsoption wird mit folgender Besonderer Bedingung in der Finanzkreditgewährleistungs-Erklärung dokumentiert: 

  • Umstellung der Vertragswährung

 

Die Ausübung der Fremdwährungsoption ist nur bis zur Fälligkeit der ersten Rate unter dem Kreditvertrag zugelassen. Die Umstellung muss zu einem überprüfbaren börsennotierten Tageskurs zum Umstellungszeitpunkt erfolgen.

Die Ausübung der Option, der vorgesehene Zeitpunkt der Umstellung sowie der anwendbare Umstellungskurs sind frühestmöglich, in jedem Fall noch vor Fälligkeit der ersten Rate unter dem Kreditvertrag, mitzuteilen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy