ii) Bindung an das Liefergeschäft/Darlehensnehmer

Meist wird die Zweckbindung des Finanzkredits bereits dadurch deutlich, dass im Exportvertrag auf die Finanzkreditfinanzierung Bezug genommen wird und der aus dem Exportvertrag verpflichtete ausländische Schuldner auch als Darlehensnehmer in Erscheinung tritt. In vielen Fällen ist der Darlehensnehmer und damit der Vertragspartner unter dem Finanzkreditvertrag jedoch nicht identisch mit dem ausländischen Besteller. Eine signifikante Bedeutung haben dabei Fälle, in denen eine Bank im Land des Bestellers als Darlehensnehmer auftritt (Bank-zu-Bank-Kredit). Möglich ist z. B. auch, dass der Exportvertrag mit einem Zwischenhändler im Land des Endkunden geschlossen wird und nur dieser Endkunde als Darlehensnehmer auftritt. Dies alles ist unbedenklich, solange der unmittelbare Zusammenhang mit dem Exportgeschäft gewahrt bleibt und die Zweckbestimmung des Finanzkredits, der Bezahlung der Forderungen eines deutschen Exporteurs aus einem bestimmten Exportgeschäft zu dienen, nicht in Frage steht.

Zweifel daran können sich ergeben, wenn für die Finanzierung des Exportgeschäftes nicht von vornherein der Einsatz eines gebundenen Finanzkredits vorgesehen war, sondern erst während oder nach Abwicklung des Exportgeschäftes ein entsprechender Antrag gestellt wird. In früheren Jahren sind solche Nach- oder Umfinanzierungswünsche generell als verspätet abgelehnt worden. Diese Haltung hat sich zumindest in den Fällen aufgelockert, in denen es um die nachträgliche Umstellung eines Lieferantenkredits auf einen Finanzkredit geht oder sich während der Abwicklung eines Exportgeschäftes zu Barzahlungsbedingungen die Notwendigkeit ergibt, den noch nicht bezahlten Teil der Exportforderung doch zu finanzieren. Wird dafür eine überzeugende Begründung vorgetragen, wird der Bund im Regelfall zustimmen, auch wenn damit nicht mehr die Förderung eines neuen, sondern lediglich die Erleichterung eines bestehenden Exportgeschäftes erreicht wird. Anders ist die Haltung des Bundes jedoch, wenn ein solcher Umfinanzierungswunsch Indiz für eine zwischenzeitlich eingetretene Gefahrerhöhung ist oder gar ein zahlungsmäßig bereits abgewickeltes Exportgeschäft als Vorwand für die Beschaffung eines Neukredits herangezogen werden soll.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy