i) Förderungswürdigkeit
Gesetzliche Grundlage für die Übernahme von Deckungen für gebundene Finanzkredite ist wie bei den übrigen Exportkreditgarantien das jährliche Haushaltsgesetz, in dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nrn. 1.1 und 1.2 der Erläuterungen zu Kapitel 3208 Bundeshaushaltsplan die Ermächtigung ausgesprochen wird, „Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen ... im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kredit- und Garantiegebern für Kredite an ausländische Schuldner ...“ oder „... im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner ...“.
Angesichts dieser Formulierungen wird deutlich, dass ein Ausfuhrgeschäft, das durch einen mit einer Garantie des Bundes abgesicherten gebundenen Finanzkredit finanziert wird, förderungswürdig sein oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen muss und damit also nicht der Kredit, sondern das Ausfuhrgeschäft selbst im Vordergrund der staatlichen Unterstützung steht und in allen seinen Elementen den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Exporteur selbst für die bei ihm verbleibenden Ausfuhrrisiken entweder gar keine Lieferantenkreditdeckung wünscht oder eine solche nicht erhalten kann und deshalb ausschließlich die Finanzkreditrisiken zugunsten der Bank isoliert abgesichert werden sollen. In diesem Falle hat die antragstellende Bank sämtliche relevanten Angaben zum Ausfuhrgeschäft zu machen, wie wenn dieses ebenfalls zu decken wäre; ein für die Bank nicht ganz unproblematischer Vorgang, weil sie auch insoweit grundsätzlich für die Richtigkeit aller Angaben einzustehen hat.
Soweit das Ausfuhrgeschäft nicht über eine Lieferantenkreditdeckung abgesichert werden soll oder kann, muss zwar die Förderungswürdigkeit des Exportgeschäfts (bzw. das besondere staatliche Interesse) gegeben sein, nicht aber müssen auch die formal-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die für die Übernahme einer Deckung für das Ausfuhrgeschäft üblicherweise gefordert werden. Das Ausfuhrgeschäft muss lediglich im materiellen Sinne förderungswürdig sein. Dafür ist nur entscheidend, dass wegen der notwendigen Bindung an deutschen Export tatsächlich deutsche Ware an den ausländischen Schuldner geliefert wird, sich darauf der Finanzkredit bezieht und es ohne ihn nicht zur Lieferung der deutschen Ware käme. Wie dies vertragsrechtlich umgesetzt wird, ist weniger ausschlaggebend. So kommt es z. B. nicht darauf an, dass der deutsche Exporteur Vertragspartner des ausländischen Bestellers (und Darlehensschuldners) ist.
Wenn der Vertragsschluss mit dem maßgeblichen ausländischen Besteller nicht durch den deutschen Exporteur selbst sondern durch ein Verbund- oder Drittunternehmen mit Sitz im Ausland (Bestellerland) erfolgt, kann für die Finanzierung nur der deutschen Lieferungen und Leistungen des Exporteurs, die dieser im Rahmen seines Unterlieferantenvertrages (bzw. seines Konsortialanteils) zu erbringen hat, regelmäßig ohne weiteres eine Finanzkreditdeckung übernommen werden. Soweit sich die zu deckende Finanzierung auf die vom deutschen Exporteur aus Deutschland heraus im Rahmen seines Unterlieferantenvertrages zu erfüllenden Lieferungen und Leistungen beschränkt wird, ist eine Differenzierung, ob es sich beim vertragschließenden Unternehmen um ein ausländisches Verbundunternehmen des Exporteurs oder ein konzernfremdes Drittunternehmen handelt, entbehrlich. Während bei der Lieferantenkreditdeckung eine offene Abtretung des auf den zu deckenden Liefer- und Leistungsanteil des deutschen Exporteurs entfallenden Teils der Exportforderung vor Risikobeginn erforderlich wäre, ist diese bei einer isolierten Finanzkreditdeckung nicht erforderlich. Die Exportforderung ist – anders als bei der Lieferantenkreditdeckung – nicht Gegenstand der Deckung und wird zur Durchsetzung und Risikosteuerung nicht benötigt. Zudem erlischt die Exportforderung durch Erfüllung spätestens bei Auszahlung des isolierten Finanzkredits und ist bei Haftungsbeginn des Bundes unter der Finanzkreditdeckung somit nicht mehr existent.
Sofern darüber hinaus auch die ausländischen Liefer- und Leistungsanteile des vertragschließenden ausländischen Unternehmens in die Deckung einbezogen werden sollen, ist unter dem Gesichtspunkt der Förderungswürdigkeit wie folgt zu differenzieren. Hier ist zunächst eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei dem vertragschließenden Unternehmen um ein Drittunternehmen oder um ein ausländisches Verbundunternehmen des deutschen Exporteurs handelt. Eine weitergehende Einbeziehung von Auslandsanteilen bei Vertragsschluss durch ein ausländisches, mit dem deutschen Exporteur nicht verbundenes Unternehmen ist im Rahmen der Lieferantenkreditdeckung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies muss zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dann konsequenter Weise für die isolierte Finanzkreditdeckung gleichermaßen gelten. Auch bei Vertragsschluss durch ein Verbundunternehmen des deutschen Exporteurs wäre die Einbeziehung von zusätzlichen Risiken in Bezug auf die Auslandsteile aus diesen Verträgen/Vertragsteilen in eine Lieferantenkreditdeckung selbst im Wege der Abtretungslösung nicht in jedem Fall möglich. Insoweit ist für die Praxis bei der Übernahme von isolierten Finanzkrediten gleichermaßen darauf abzustellen, ob zwingende bzw. hinreichend nachvollziehbare Gründe dafür gegeben sind, dass der Vertragsschluss ganz oder teilweise/konsortial durch das ausländische Verbundunternehmen abgeschlossen werden muss:
- Namentlich wenn die Einschaltung eines lokalen Vertriebspartners branchentypisch ist, der Besteller die vertragliche Einbindung des lokalen Verbundunternehmens verlangt, die Ausschreibungsbedingungen einen (alleinigen) Vertragsschluss durch den Exporteur nicht zulassen o.ä., dann kommt eine Einbeziehung auch der Auslandsanteile des vertragschließenden Verbundunternehmens in die Deckung in Betracht.
- Demgegenüber ist eine Deckung für die Finanzierung unter Einschluss der Auslandsanteile des vertragschließenden Verbundunternehmens grundsätzlich nicht möglich, wenn es sich um ein „eigenes“ Geschäft des ausländischen Verbundunter-nehmens handelt. Dies ist z.B. regelmäßig – auch bei bestehendem Projektzusammenhang – dann anzunehmen, wenn das vertragsschließende Verbundunternehmen seinen Sitz nicht im Bestellerland hat oder dieses neben dem Exporteur einen selbständigen (eigenen) Vertrag abschließt o.ä. In solchen Fällen kann auch bei Übernahme einer vertraglichen Gesamtverantwortung des Exporteurs im Zweifel keine hinreichende Förderungswürdigkeit für die Einbeziehung der Auslandsanteile des Verbundunternehmens in die Deckung herbeigeführt werden
- Kann die materielle Förderungswürdigkeit nach den vorstehenden Kriterien grundsätzlich bejaht werden, kommt im Ergebnis eine isolierte Finanzkreditdeckung unter Einbeziehung der Auslandsanteile sodann nur in Betracht, wenn und soweit das Geschäft auch in Bezug auf die einzubeziehenden Auslandsanteile als Exportgeschäft des deutschen Exporteurs qualifiziert werden kann. Während in diesem Kontext weder eine Forderungsabtretung noch die vollumfängliche Risikotragung auf exportvertraglicher Ebene zwingend sind, so muss insbesondere aber die geschuldete Vertragserfüllung auch Sache des Exporteurs sein. Dies setzt die Übernahme bzw. Begründung einer rechtlichen Verantwortung durch den deutschen Exporteur auch im Verhältnis zum ausländischen Besteller für die Erfüllung des gesamten Vertrages unter Einschluss des Auslandsteils (z.B. durch eine Konzerngarantie) voraus.
Bei Konstellationen, bei denen das ausländische Verbund- oder Drittunternehmen den maßgeblichen Exportvertrag mit dem ausländischen Besteller geschlossen hat, gilt hinsichtlich der Abgabe von Korruptionspräventions- und (Hersteller-)Verpflichtungserklärung im Regelfall folgendes:
- Der deutsche Exporteur hat eine Herstellerverpflichtungserklärung und Korruptionspräventionserklärung abzugeben.
- Das ausländische vertragschließende Verbund- oder Drittunternehmen hat eine reguläre Verpflichtungserklärung und eine Korruptionspräventionserklärung abzugeben.
Von der exportfinanzierenden Bank muss - wie üblich - ebenfalls (unverändert) eine Korruptionspräventionserklärung eingereicht werden.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines