i) Förderungswürdigkeit

Gesetzliche Grundlage für die Übernahme von Deckungen für gebundene Finanzkredite ist wie bei den übrigen Exportkreditgarantien das jährliche Haushaltsgesetz, in dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nrn. 1.1 und 1.2 der Erläuterungen zu Kapitel 3208 Bundeshaushaltsplan die Ermächtigung ausgesprochen wird, „Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen ... im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kredit- und Garantiegebern für Kredite an ausländische Schuldner ...“ oder „... im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner ...“.

Angesichts dieser Formulierungen wird deutlich, dass ein Ausfuhrgeschäft, das durch einen mit einer Garantie des Bundes abgesicherten gebundenen Finanzkredit finanziert wird, förderungswürdig sein oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen muss und damit also nicht der Kredit, sondern das Ausfuhrgeschäft selbst im Vordergrund der staatlichen Unterstützung steht und in allen seinen Elementen den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Exporteur selbst für die bei ihm verbleibenden Ausfuhrrisiken entweder gar keine Lieferantenkreditdeckung wünscht oder eine solche nicht erhalten kann und deshalb ausschließlich die Finanzkreditrisiken zugunsten der Bank isoliert abgesichert werden sollen. In diesem Falle hat die antragstellende Bank sämtliche relevanten Angaben zum Ausfuhrgeschäft zu machen, wie wenn dieses ebenfalls zu decken wäre; ein für die Bank nicht ganz unproblematischer Vorgang, weil sie auch insoweit grundsätzlich für die Richtigkeit aller Angaben einzustehen hat. 

Soweit das Ausfuhrgeschäft nicht über eine Lieferantenkreditdeckung abgesichert werden soll oder kann, muss zwar die Förderungswürdigkeit des Exportgeschäfts (bzw. das besondere staatliche Interesse) gegeben sein, nicht aber müssen auch die formal-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die für die Übernahme einer Deckung für das Ausfuhrgeschäft üblicherweise gefordert werden. Das Ausfuhrgeschäft muss lediglich im materiellen Sinne förderungswürdig sein. Dafür ist nur entscheidend, dass wegen der notwendigen Bindung an deutschen Export tatsächlich deutsche Ware an den ausländischen Schuldner geliefert wird, sich darauf der Finanzkredit bezieht und es ohne ihn nicht zur Lieferung der deutschen Ware käme. Wie dies vertragsrechtlich umgesetzt wird, ist weniger ausschlaggebend. So kommt es z. B. nicht darauf an, dass der deutsche Exporteur Vertragspartner des ausländischen Bestellers (und Darlehensschuldners) ist. 

Wenn der Vertragsschluss mit dem maßgeblichen ausländischen Besteller nicht durch den deutschen Exporteur selbst sondern durch ein Verbund- oder Drittunternehmen mit Sitz im Ausland (Bestellerland) erfolgt, kann für die Finanzierung nur der deutschen Lieferungen und Leistungen des Exporteurs, die dieser im Rahmen seines Unterlieferantenvertrages (bzw. seines Konsortialanteils) zu erbringen hat, regelmäßig ohne weiteres eine Finanzkreditdeckung übernommen werden. Soweit sich die zu deckende Finanzierung auf die vom deutschen Exporteur aus Deutschland heraus im Rahmen seines Unterlieferantenvertrages zu erfüllenden Lieferungen und Leistungen beschränkt wird, ist eine Differenzierung, ob es sich beim vertragschließenden Unternehmen um ein ausländisches Verbundunternehmen des Exporteurs oder ein konzernfremdes Drittunternehmen handelt, entbehrlich. Während bei der Lieferantenkreditdeckung eine offene Abtretung des auf den zu deckenden Liefer- und Leistungsanteil des deutschen Exporteurs entfallenden Teils der Exportforderung vor Risikobeginn erforderlich wäre, ist diese bei einer isolierten Finanzkreditdeckung nicht erforderlich. Die Exportforderung ist – anders als bei der Lieferantenkreditdeckung – nicht Gegenstand der Deckung und wird zur Durchsetzung und Risikosteuerung nicht benötigt. Zudem erlischt die Exportforderung durch Erfüllung spätestens bei Auszahlung des isolierten Finanzkredits und ist bei Haftungsbeginn des Bundes unter der Finanzkreditdeckung somit nicht mehr existent. 

Sofern darüber hinaus auch die ausländischen Liefer- und Leistungsanteile des vertragschließenden ausländischen Unternehmens in die Deckung einbezogen werden sollen, ist unter dem Gesichtspunkt der Förderungswürdigkeit wie folgt zu differenzieren. Hier ist zunächst eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei dem vertragschließenden Unternehmen um ein Drittunternehmen oder um ein ausländisches Verbundunternehmen des deutschen Exporteurs handelt. Eine weitergehende Einbeziehung von Auslandsanteilen bei Vertragsschluss durch ein ausländisches, mit dem deutschen Exporteur nicht verbundenes Unternehmen ist im Rahmen der Lieferantenkreditdeckung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies muss zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dann konsequenter Weise für die isolierte Finanzkreditdeckung gleichermaßen gelten. Auch bei Vertragsschluss durch ein Verbundunternehmen des deutschen Exporteurs wäre die Einbeziehung von zusätzlichen Risiken in Bezug auf die Auslandsteile aus diesen Verträgen/Vertragsteilen in eine Lieferantenkreditdeckung selbst im Wege der Abtretungslösung nicht in jedem Fall möglich. Insoweit ist für die Praxis bei der Übernahme von isolierten Finanzkrediten gleichermaßen darauf abzustellen, ob zwingende bzw. hinreichend nachvollziehbare Gründe dafür gegeben sind, dass der Vertragsschluss ganz oder teilweise/konsortial durch das ausländische Verbundunternehmen abgeschlossen werden muss: 

  • Namentlich wenn die Einschaltung eines lokalen Vertriebspartners branchentypisch ist, der Besteller die vertragliche Einbindung des lokalen Verbundunternehmens verlangt, die Ausschreibungsbedingungen einen (alleinigen) Vertragsschluss durch den Exporteur nicht zulassen o.ä., dann kommt eine Einbeziehung auch der Auslandsanteile des vertragschließenden Verbundunternehmens in die Deckung in Betracht.
  • Demgegenüber ist eine Deckung für die Finanzierung unter Einschluss der Auslandsanteile des vertragschließenden Verbundunternehmens grundsätzlich nicht möglich, wenn es sich um ein „eigenes“ Geschäft des ausländischen Verbundunter-nehmens handelt. Dies ist z.B. regelmäßig – auch bei bestehendem Projektzusammenhang – dann anzunehmen, wenn das vertragsschließende Verbundunternehmen seinen Sitz nicht im Bestellerland hat oder dieses neben dem Exporteur einen selbständigen (eigenen) Vertrag abschließt o.ä. In solchen Fällen kann auch bei Übernahme einer vertraglichen Gesamtverantwortung des Exporteurs im Zweifel keine hinreichende Förderungswürdigkeit für die Einbeziehung der Auslandsanteile des Verbundunternehmens in die Deckung herbeigeführt werden
  • Kann die materielle Förderungswürdigkeit nach den vorstehenden Kriterien grundsätzlich bejaht werden, kommt im Ergebnis eine isolierte Finanzkreditdeckung unter Einbeziehung der Auslandsanteile sodann nur in Betracht, wenn und soweit das Geschäft auch in Bezug auf die einzubeziehenden Auslandsanteile als Exportgeschäft des deutschen Exporteurs qualifiziert werden kann. Während in diesem Kontext weder eine Forderungsabtretung noch die vollumfängliche Risikotragung  auf exportvertraglicher Ebene zwingend sind, so muss insbesondere aber die geschuldete Vertragserfüllung auch Sache des Exporteurs sein. Dies setzt die Übernahme bzw. Begründung einer rechtlichen Verantwortung durch den deutschen Exporteur auch im Verhältnis zum ausländischen Besteller für die Erfüllung des gesamten Vertrages unter Einschluss des Auslandsteils (z.B. durch eine Konzerngarantie) voraus.

 

Bei Konstellationen, bei denen das ausländische Verbund- oder Drittunternehmen den maßgeblichen Exportvertrag mit dem ausländischen Besteller geschlossen hat, gilt hinsichtlich der Abgabe von Korruptionspräventions- und (Hersteller-)Verpflichtungserklärung im Regelfall folgendes: 

  • Der deutsche Exporteur hat eine Herstellerverpflichtungserklärung und Korruptionspräventionserklärung abzugeben.
  • Das ausländische vertragschließende Verbund- oder Drittunternehmen hat eine reguläre Verpflichtungserklärung und eine Korruptionspräventionserklärung abzugeben.

 

Von der exportfinanzierenden Bank muss - wie üblich - ebenfalls (unverändert) eine Korruptionspräventionserklärung eingereicht werden.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy