vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light und revolvierende Einzeldeckungen schließen sich nicht grundsätzlich aus. Da die APG-light nur für Geschäfte mit Zahlungsbedingungen von maximal vier Monaten Kredit in Betracht kommt, bleibt Raum für eine revolvierende Lieferantenkreditdeckung für Geschäfte, die diese Kreditlaufzeit bis zur Höchstgrenze von zwei Jahren überschreiten. Im Verhältnis zur Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung lässt sich zwar auch feststellen, dass sich der Anwendungsbereich in punkto höchstzulässiger Kreditlaufzeit nicht voll deckt (ein Jahr bei der APG, zwei Jahre bei revolvierender Lieferantenkreditdeckung) und damit formal Raum für eine gewisse Parallelität bleibt. In der Praxis ist es aber so, dass sich für Zahlungsbedingungen mit Kreditlaufzeiten zwischen einem Jahr und zwei Jahren kein nennenswertes Geschäft abbildet, sodass es faktisch zu einer vollständigen Überschneidung und damit eine revolvierende Lieferantenkreditdeckung neben einer APG zum Schutz dort bestehender Einbeziehungspflichten nicht in Betracht kommt.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy