v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen

Im Einzelfall kann der Exporteur auch dann für ein bestimmtes Exportgeschäft eine Einzeldeckung erhalten, wenn er auf den ausländischen Kunden bereits eine revolvierende Deckung hat. 

Zeigt sich anhand der Umsatzmeldungen, dass der Exporteur nur geringe Umsätze mit dem ausländischen Kunden tätigt, kann der Bund die revolvierende Deckung kündigen. Der Exporteur ist dann auf die Möglichkeit verwiesen, für mit dem betreffenden ausländischen Kunden abgeschlossene Geschäfte Einzeldeckungen zu beantragen.

Stets nur parallel zur revolvierenden Deckung als Einzeldeckung wird eine Fabrikationsrisikodeckung übernommen, soweit sich im Einzelfall ein Bedürfnis dafür zeigen sollte. In revolvierender Form wird eine Fabrikationsrisikodeckung vom Bund nicht angeboten, da sich insoweit der spezifische Risikozuschnitt der nicht anderweitig verwertbaren Waren als Einzelfallfeststellung dafür nicht eignet. Ein Bedürfnis für eine Fabrikationsrisikodeckung im kurzfristigen Bereich der revolvierenden Deckung mit der dort zumeist anzutreffenden Warenstruktur wird deshalb nur ausnahmsweise zum Tragen kommen.

Ergibt sich im Einzelfall im Zusammenhang mit einem Exportgeschäft, das normalerweise unter einer revolvierenden Lieferantenkreditdeckung abgesichert werden würde, Bedarf für die Deckung einer (ausnahmsweise) zu stellenden Gegengarantie (Liefer-/Leistungsgarantie, Gewährleistungsgarantie), lässt sich dies nur dadurch realisieren, dass für die Exportforderung eine Einzeldeckung beantragt und die Gegengarantie in die übernommene Einzeldeckung einbezogen wird. Denn Forderung und Gegengarantie können aus administrativen Gründen angesichts der Parallelität der gedeckten Zeiträume nur in einer Deckung abgewickelt werden, damit für beide Deckungsgegenstände gleiche Regeln gelten und die Zuordnung von Forderungen und Gegengarantie zu einem Geschäft gewährleistet bleibt. Der Fall einer ergänzenden Fabrikationsrisikodeckung lässt demgegenüber die Forderungsabsicherung unter der revolvierenden Einzeldeckung zu, weil es hier zu völlig getrennten Deckungszeiträumen kommt.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy