aa) Volle Anbietungspflicht
Der Deckungsnehmer muss alle Lieferungen bzw. Leistungen (Umsätze) „anbieten“, d. h., zur Herstellung von Deckungsschutz und zur Entgeltberechnung aufgeben. Die Anbietung erfolgt durch monatliche Meldung auf besonderen Umsatzmeldeformularen. In die bis jeweils zum 15. eines Monats abzugebende Umsatzmeldung sind sämtliche Umsätze des jeweiligen Vormonats aufgegliedert nach Versand-/Leistungsdaten, Rechnungswert (ggf. getrennt nach Liefer-/Leistungswert und Zinsen) und Zahlungsbedingungen sowie ggf. Banksicherheiten aufzunehmen.
Die Anbietungspflicht erstreckt sich auf alle Lieferungen bzw. Leistungen, d. h. nicht nur auf solche, für die noch im Rahmen des festgesetzten Höchstbetrages Raum ist, sondern auch auf solche, durch die der Höchstbetrag im Zeitpunkt der Versendung überschritten wird. Wird auf diese Weise der Höchstbetrag überschritten, fallen alle darüber hinausgehenden Forderungen oder Forderungsteile erst unter die Deckung, sobald durch Bezahlung älterer, gedeckter Forderungen im Rahmen des Höchstbetrages Freiraum geschaffen wird. Zugleich entsteht für den Deckungsnehmer die Verpflichtung, eine Erhöhung des Höchstbetrages beim Bund zu beantragen. Die Erhöhung würde allerdings nur für künftige Versendungen gelten, kann aber bei pünktlicher Beantragung auf den Ersten des Monats datiert werden, in dem die Überschreitung eingetreten ist.
Ausgenommen von der Anbietungspflicht sind nur Geschäfte, bei denen für die gesamte Forderung unwiderrufliche Dokumentenakkreditive von einer privaten oder öffentlichen Bank im Ausland vereinbart worden sind; diese fallen sowohl bei Zahlung aus einem Sicht- als auch aus einem Zielakkreditiv nicht unter die Deckung, es sei denn, sie werden auf Antrag des Exporteurs in die Deckung eingeschlossen. Im Falle des Einschlusses hat der Deckungsnehmer wiederum die Wahl, Sicht- und Zielakkreditivgeschäfte bei Eröffnung der Akkreditive durch eine private Bank vom Deckungsumfang gleich oder differenziert decken zu lassen. Bei gleichem Deckungsumfang erstreckt sich die Deckung für Sicht- und Zielakkreditive sowohl auf die politischen als auch auf die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle gemäß § 4 der Allgemeinen Bedingungen G. Bei differenziertem Deckungsumfang beschränkt sich die Deckung für Sichtakkreditivgeschäfte auf die politischen Risiken (§ 4 Abs. 2, Nrn. 1 bis 3 und insoweit 6 der Allgemeinen Bedingungen G, sog. KTZM-Deckung), während Zielakkreditivgeschäfte wie zuvor voll gedeckt bleiben.
Wenn allerdings Zielakkreditivgeschäfte gedeckt sind, entweder weil sie einbezogen sind ober weil das Akkreditiv die Forderung aus dem Geschäft nur teilweise erfasst, ist die Deckung immer vollumfänglich. Eine Deckungsbeschränkung wird nur bei Sichtakkreditiven vorgenommen, es sei denn, es ist anders gewünscht.
Nicht meldepflichtig sind über die mit einem Akkreditiv unterlegten Umsätze hinaus solche Forderungen, die nicht unter die Deckung fallen. Dies betrifft zunächst solche Forderungen, die schlechtere als die genehmigten Zahlungsbedingungen aufweisen. Unter die Deckung fallen weiterhin keine Forderungen, denen keine grenzüberschreitende Warenverbringung zu Grunde liegt. Dies gilt auch für Transitware. Nicht meldepflichtig sind Forderungen, für die Deckungsschutz nicht hergestellt werden kann, z. B. es wird vor oder nach Versand die Haftung durch eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland übernommen oder es tritt noch vor dem Haftungsbeginn Erfüllung (beispielsweise durch Vorkasse) ein. Ferner fallen nur Forderungen unter die Deckung, die aus Exportverträgen resultieren, die der Deckungsnehmer selbst mit dem ausländischen Schuldner kontrahiert hat (§ 2 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen G), mithin u. a. also nicht solche, die er erst im Wege der Abtretung erworben hat. Möglich ist es jedoch, eine revolvierende Lieferantenkreditdeckung für Forderungen einer ausländischen Tochtergesellschaft zu übernehmen, sofern diesen Forderungen Verkäufe von Waren des Deckungsnehmers zu Grunde liegen und sie vor Haftungsbeginn offen an den Deckungsnehmer abgetreten werden.
Schließlich fallen Forderungen nicht unter die Deckung und sind damit nicht meldepflichtig, wenn sie zeitlich auf Versendungen beruhen, nach dem über das Vermögen des Deckungsnehmers oder über dessen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder ein Insolvenzplan erstellt oder ein sonstiges Liquidationsverfahren eröffnet worden ist. Der Grund liegt darin, dass mit einem solchen Ereignis die Zahlung der Entgeltforderungen des Bundes nicht mehr sichergestellt ist und damit deren weiteres Entstehen unterbunden werden soll. Umgesetzt wird dies nicht mit einer Deckungssperre (diese ist nur bei gefahrerhöhenden Umständen möglich) und auch nicht mit einer außerordentlichen Kündigung (die erst erklärt werden müsste und damit zunächst Kenntniserlangung auf Seiten des Bundes voraussetzen würde), sondern dadurch, dass Forderungen ab diesem Zeitpunkt automatisch nicht mehr deckungsfähig sind, selbst wenn sie ansonsten die Voraussetzungen dafür erfüllen. Sobald der Bund von einem solchen Ereignis Kenntnis erlangt, reagiert er mit einem klarstellenden Schreiben. Dabei bietet er für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, also dann, wenn die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit möglich ist, die Aufrechterhaltung der Deckungsfähigkeit ansonsten deckungsfähiger Forderungen – durch Verzicht auf die entsprechende Bestimmung in der Gewährleistungserklärung gegen die Erklärung des Insolvenzverwalters an, künftig entstehende Entgeltforderungen des Bundes aus der Insolvenzmasse zu erfüllen. Wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird bzw. in allen sonstigen Fällen wird die Deckung vom Bund fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt, um eine automatische Verlängerung zu verhindern.
Wird ein deckungsfähiger Umsatz nicht oder nicht fristgerecht gemeldet, besteht insoweit kein Deckungsschutz, es sei denn, der Deckungsnehmer hat zum Zeitpunkt der Nachmeldung keine Kenntnis von gefahrerhöhenden Umständen und der Bund stimmt nachträglich der Einbeziehung in den Deckungsschutz zu. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung des Bundes. Die Zustimmung gilt vielmehr stillschweigend als erteilt, wenn der Bund eine verspätet abgegebene Umsatzmeldung abrechnet bzw. ihr nicht innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang widerspricht. Voraussetzung ist allerdings, dass die verspätete Meldung als solche für den Bund eindeutig erkennbar ist.
Wird innerhalb der von den Besonderen Bedingungen bestimmten Frist kein Umsatz für einen Kalendermonat gemeldet, wird automatisch der andienungspflichtige Umsatz für den betreffenden Monat auf „null“ gesetzt und dem Deckungsnehmer entsprechend schriftlich bestätigt.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines