gg) Entgelt, Selbstbeteiligung

Ob und inwieweit der Deckungsnehmer für die Deckung der Montage- und Baugeräte ein zusätzliches Entgelt zu zahlen hat, richtet sich danach, ob für die Bauleistungsforderung ebenfalls eine Deckung übernommen worden ist und ob – wenn auch die Bauleistungsforderung gedeckt ist – die Bauleistungsforderung fortlaufend nach Situationen oder teilweise erst nach Bauende zu bezahlen ist.

Ist zugleich die Bauleistungsforderung gedeckt und ist die Bauleistungsforderung fortlaufend nach Situationen zu bezahlen, wird ein besonderes Entgelt nicht erhoben, soweit der zur Indeckungnahme angetragene Gerätewert (zuzüglich etwaiger Gegengarantien) die Bauleistungsforderung nicht übersteigt. Der pauschale Entgeltsatz umfasst also in Höhe der Bauleistungsforderung auch die Deckung der Montage- und Baugeräte sowie etwaiger vom Bauunternehmen zu stellenden Gegengarantien. Übersteigt der Wert dieser Geräte und Garantien die Bauleistungsforderung, wird das Entgelt, d. h. das Forderungsdeckungsentgelt, aus dem höheren Wert dieser Nebendeckungen berechnet. 

Ist zugleich die Bauleistungsforderung gedeckt, diese aber kreditiert, fällt neben dem üblichen Entgelt für die Forderungsdeckung für die Gerätedeckung ein gesondertes Entgelt an. Das Entgelt für die Montage- und Baugeräte bemisst sich nach dem im Deckungsdokument bezifferten Wert (= Entschädigungshöchstbetrag) und beträgt je nach Länderkategorie für die gesamte Bauzeit (ggf. auch bis Gewährleistungsende):

 

Länderkategorie

1        

2        

3        

4         

5        

6        

7

Prozent des Gerätewerts

0,23   

0,38   

0,53   

0,68   

0,98   

1,28   

1,58   

 

Sind nur die Baugeräte, nicht aber die Bauleistungsforderung selbst gedeckt (isolierte Gerätedeckung), gelten ebenfalls die oben dargestellten Entgeltsätze. Bei der globalen Gerätedeckung gelten diese Entgeltsätze für eine jeweils zweijährige Laufzeit der Deckung. Zusätzlich fallen bei isolierter Gerätedeckung Bearbeitungsgebühren in Gestalt einer Antragsgebühr für die Antragsbearbeitung und einer Ausfertigungsgebühr für die Ausstellung der Deckungsurkunde an. Letztere wird auch dann erhoben, wenn der übernommene Höchstbetrag später erhöht und deshalb ein Nachtrag zur Deckungsurkunde ausgefertigt wird. Bei Verlängerung einer globalen Gerätedeckung über eine zweijährige Laufzeit hinaus wird erneut eine Antragsgebühr im Sinne einer Verlängerungsgebühr in Rechnung gestellt. 

Angesichts der besonderen Natur der Gerätedeckung als Bestandsdeckung mit Entschädigungshöchstbetrag kommt es auf das tatsächliche Ausmaß der Inanspruchnahme einer ggf. entgeltpflichtigen Deckung nicht an. Sobald die Haftung des Bundes für das erste Gerät begonnen hat, ist das gesamte Entgelt verfallen. 

Der Selbstbehalt beträgt 

  • bei gleichzeitiger Deckung der fortlaufend nach Situationen zu bezahlenden Bauleistungsforderung wahlweise entweder 10 % oder 5 % vom Ausfall,
  • bei gleichzeitiger Deckung der kreditierten Bauleistungsforderung, oder bei isolierter Gerätedeckung oder bei globaler Gerätedeckung 5 % vom Ausfall.
Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy