ee) Nachweise im Schadensfall, Geräteliste

Im Schadensfall hat der Deckungsnehmer nachzuweisen, 

  • dass es sich bei den zur Entschädigung beantragten Geräten um Montage- und Baugeräte bzw. taugliche Teile solcher Geräte handelt,
  • dass diese Geräte auf die Baustelle im Land der auszuführenden Bauleistung bis zum Ende der Bauzeit verbracht wurden und sich im Schadenszeitpunkt dort befanden,
  • den Eintritt des Schadensfalles bezogen auf die zur Entschädigung beantragten Geräte,
  • den Gerätegesamtbestand auf der Baustelle zum Schadenszeitpunkt,
  • den Wert aller gelisteten Montage- und Baugeräte zum Zeit der Verbringung auf die Baustelle,
  • den Wert etwaiger Fremdleistungen.

Die bis zum Konzeptwechsel bei der Gerätedeckung im Jahre 2000 geltende Verpflichtung für den Deckungsnehmer, unverzüglich bei Versand von Geräten eine Geräteliste einzureichen, ist in dieser Form entfallen. Gleichwohl hat die Geräteliste ihre Bedeutung für den Schadensfall insofern nicht verloren, als sie auch weiterhin – zusammen mit anderen Unterlagen (Rechnungen, Versanddokumente) – eine geeignete Grundlage zur Führung der erforderlichen Nachweise darstellt, als dort regelmäßig Angaben über die Geräte, den Gerätewert und den Versandzeitpunkt enthalten sein werden. Überdies ist sie für den Nachweis des Gesamtgerätebestandes im Schadenszeitpunkt unverzichtbar. Ein unverhältnismäßiger Aufwand wird damit den Deckungsnehmern nicht auferlegt. Ohnehin wird eine solche Liste auch für ggf. bestehende Sachversicherungen (Transportversicherung) geführt werden müssen. Im Ergebnis muss man also feststellen, dass nicht das Erfordernis der Geräteliste gänzlich entfallen ist, sondern nur der Vorlagezeitpunkt (erst im Schadensfall) und die Vorlagenotwendigkeit (nur im Schadensfall).

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy